Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250124-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 27. Mai 2025 in Sachen A., Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B. SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. April 2025 (EK250065)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 erhob die Schuldnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Schuldnerin) Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirks Dielsdorf vom 29. April 2025, mit welchem über sie der Konkurs eröffnet wurde. Sie stellt den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin unter Hinweis auf die erfor- derlichen Unterlagen darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Beschwerde- schrift innert der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 8). Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 reichte die Schuldnerin eine Ergänzung der Beschwerdeschrift so- wie weitere Unterlagen ein (act. 10, act. 11/1–11). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1– 12). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptun- gen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewäh- rung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der förmlichen Zustellung des Konkursentscheides zu laufen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Stellt das Gericht einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht entgegengenommen, so gilt die Zustellung am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese Voraus- setzung ist vorliegend erfüllt. Der Schuldnerin konnte die Verschiebungsanzeige der Konkursverhandlung zugestellt werden (act. 7/8). Sie hatte somit Kenntnis vom Konkursverfahren. Es bestand ein Prozessrechtsverhältnis und die Schuld- nerin musste mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ist daher von einer fiktiven Zustellung am letzten Tag der Abholfrist, d.h. am 7. Mai 2025 (vgl. act. 7/12/4) auszugehen. Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am Folgetag der fiktiven Zustellung, d.h. am 8. Mai 2025, zu laufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO) und endete – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende – am 19. Mai 2025. Die Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2025 (act. 2) ist demnach rechtzeitig. Demgegenüber ist die Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2025 samt Beilagen (act. 10, act. 11/1–12) ver- spätet und nicht zu berücksichtigen. 2.3. Die Schuldnerin weist nach, am 30. April 2025 der Gläubigerin Fr. 749.50 bezahlt zu haben (act. 4/2/1). Die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten be- läuft sich jedoch auf Fr. 757.30 (vgl. act. 7/3 u. act. 12), womit ein Restbetrag von Fr. 7.80 unbezahlt blieb. Eine vollständige Tilgung der Konkursforderung ist damit nicht nachgewiesen. Weiter belegt die Schuldnerin zwar die Kosten des Konkurs- gerichtes direkt bei der Vorinstanz beglichen zu haben (act. 4/2/4). Damit der Konkurs aufgehoben werden könnte, hätte die Schuldnerin innert der Beschwer- defrist aber ausserdem urkundlich nachzuweisen auch die Kosten des zuständi- gen Konkursamts sichergestellt zu haben. Auch dies tat sie – innert der Be- schwerdefrist – nicht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2.4.1.Am Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn die verspätete Eingabe der Schuldnerin vom 21. Mai 2025 berücksichtigt werden könnte. Zwar belegt die Schuldnerin beim Konkursamt die Kosten des Konkursverfahrens sichergestellt zu haben (act. 11/2) sowie den noch offenen Restbetrag der Konkursforderung über- wiesen zu haben, doch erfolgte auch die vollständige Tilgung der Konkursforde- rung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet (act. 11/1).
2.4.2. Weiter hätte die Schuldnerin – innert der Beschwerdefrist – ihre Zahlungs- fähigkeit glaubhaft zu machen gehabt: Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausrei- chende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ih- rer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in abseh- barer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt be- weisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen al- lein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1). Gleiches gilt, wenn Ver- lustscheine vorhanden sind. 2.4.3.Die Schuldnerin macht geltend, Inhaberin einer Bäckerei zu sein, wel- che mit Lebensmittel aller Art handle. Sie beschäftige keine Mitarbeiter. Sie habe die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 28. April 2025 nicht beachtet, weil sie zwei weitere Vorladungen auf den 30. April 2025 erhalten habe. Ihre Tochter leide seit September 2023 an Nierenversagen und müsse alle drei Wochen ins Insel- spital Bern. Das Kaffee sei sehr gut besucht und habe viele Bestellungen. Die Ge- sellschaft verfüge über ein Guthaben von Fr. 4'294.71 auf dem Bankkonto. Die Kreditoren würden bei der Lieferung sofort bezahlt. Die wöchentlichen Einnahmen beliefen sich auf Fr. 8'034.30 (act. 2 S. 3 f.). In der Ergänzung der Beschwerde- schrift macht die Schuldnerin geltend, die Gesellschaft sei seit Januar 2025 aktiv und weise per 8. Mai 2025 einen Gewinn von Fr. 43'065.23 aus. Bis Ende 2024
sei die Schuldnerin nur teilweise erwerbstätig gewesen. Seit sie das Kaffee führe, laufe es wieder besser und sie könne sämtliche Schulden bezahlen und auch den Lebensunterhalt finanzieren. Sie sei zahlungsfähig (act. 10 Rz. 4 ff.). 2.4.4.Es mag zutreffen, dass die Konkurseröffnung aufgrund unglücklicher Umstände erfolgte (mehrere Vorladungen, Krankheit der Tochter). Dies vermag aber die desolate finanzielle Lage der Schuldnerin gemäss dem eingereichten Be- treibungsregisterauszug nicht zu rechtfertigen. Der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin weist seit August 2020 36 Betreibungen auf. Davon sind noch 16 Be- treibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 84'000.– offen. Sieben Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung und drei Betreibungen im Sta- dium der Pfändung. Ausserdem sind zwei Verlustscheine nach Art. 115 SchKG vorhanden (act. 11/4). Dies zeugt von anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten. Die Schuldnerin nimmt zwar zum Betreibungsregisterauszug Stellung und be- hauptet, die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 bereits bezahlt zu haben. Be- züglich der Betreibungen Nrn. 7, 8 u. 9 macht die Schuldnerin geltend, diese nach Entsperrung ihres Kontos zu bezahlen. Die Betreibungen Nrn. 10, 11 und 12 wür- den mit monatlich je Fr. 500.– beim Betreibungsamt abbezahlt. Die Betreibung Nr. 13 über Fr. 24'666.40 betreffe eine andere Gesellschaft. Die Betreibung Nr. 14 sei ihr nicht bekannt und würde bestritten. Die Betreibungen Nrn. 15, 16, 17 und 18 würden abgeklärt, da die Gesellschaft C._____ per 31.12.2024 inaktiv gewor- den sei (act. 10 S. 3 ff.). Die Ausführungen blieben aber weitgehend unbelegt. Die Tilgung der Betreibungen Nrn. 5 und 4 im Umfang von rund Fr. 4'000.– sind be- legt (vgl. act. 4/2/2 u. 3). Hinsichtlich der Forderungen der SVA reichte die Schuld- nerin ein Schreiben ein, worin sie um die Zustellung einer neuen Schlussrech- nung für das Jahr 2024 bittet, da die C._____ per Ende 2024 aufgelöst worden sei (act. 11/6). Dass es sich bei den Betreibungen Nrn. 15, 16 und 17 von Februar bzw. März 2025 um (nicht geschuldete) Forderungen aus dem Jahre 2025 und nicht um Forderungen aus dem Geschäftsjahr 2024 handelt, ist damit aber nicht dargetan. Ausserdem reichte die Schuldnerin Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis April 2025 von der C._____ GmbH ein, was an der Geschäftsaufgabe per Ende 2024 zweifeln lässt. Da sich zahlreiche Betreibungen im Stadium der
Konkursandrohung und der Pfändung befinden und zwei Verlustscheine beste- hen, genügen die pauschalen Behauptungen der Schuldnerin, die Betreibungen seien bzw. würden bezahlt oder seien in Abklärung, den erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht (vgl. hiervor E. 2.4.2). Es ist daher von offenen Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 80'000.– auszugehen. Sofort verfügbare li- quide Mittel, mit welchen die Schuldnerin diese Ausstände tilgen könnte, sind nur im Umfang von Fr. 4'294.71 (act. 4/4) bzw. allenfalls Fr. 9'493.52 (act. 11/11) vor- handen. Die von der Schuldnerin eingereichte Zwischenbilanz und Erfolgsrech- nung per Mai 2025 zeichnet zwar ein äusserst positives Bild, wonach ein Gewinn von rund Fr. 40'000.– resultierte (act. 11/9). Doch auch diesbezüglich fehlt es an Belegen. Gerade der hohe Dienstleistungsertrag von Fr. 85'660.– sowie die tiefen Miet- und Stromkosten lassen Fragen offen. Auch äussert sich die Schuldnerin nicht dazu, was mit dem erzielten Gewinn gemacht wurde. Auf dem Konto, zu dem Unterlagen eingereicht worden sind, scheint sich das Geld jedenfalls nicht zu befinden (vgl. act. 4/4; act. 11/11). Vor diesem Hintergrund wäre auch bei Berück- sichtigung der verspätet eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fällig- keit ihrer Forderungen befriedigt und neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden abgetragen werden können. Die Beschwerde wäre auch aus diesem Grund abzuweisen. 3.Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4.Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie
unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 27. Mai 2025