Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250147-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 3. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2025 (CB240106)
Erwägungen: 1.1.Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich ... (fortan: Betreibungsamt) von den Beschwerdegegnern für ausste- hende Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2020 über CHF 3'381.95 zzgl. Kosten betrieben. Am 19. August 2024 wurde in Abwesenheit der Beschwer- deführerin die Pfändung vollzogen (vgl. act. 5/2/9 und act. 5/2/12). Am darauffol- genden Tag bezahlte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt vor Ort unter Vorbehalt den (Teil-)Betrag von CHF 4'000.–, wovon das Amt vorab die Betrei- bungskosten von total CHF 865.75 abzog und den Beschwerdegegnern den Rest- betrag von CHF 3'134.25 ablieferte (vgl. unangefochten gebliebene Sachverhalts- darstellung der Vorinstanz in act. 3 E. 1). 1.2.Am 30. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz Auf- sichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt und die Pfändung in der Betreibung Nr. ... (act. 5/1). In gleicher Eingabe stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen die betroffenen (Gerichts-)Personen, falls bezüglich ihrer Person oder der Rechtsun- wirksamkeit der Betreibungshandlungen Widersprüche bestünden (act. 5/1 S. 3 Mitte). Mit Eingabe vom 3. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine fehlende Beschwerdebeilage nach und am 4. Oktober 2024 ergänzte sie ihre Be- schwerde (act. 5/3 und act. 5/5). Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies die Beschwerde unter Auflage einer Entscheidgebühr von Fr. 500.– ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5/7 = act. 3 [Aktenexemplar]). 1.3.Mit undatierter Eingabe (Datum der Postaufgabe: 30. Mai 2025, act. 2A) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Zirkulationsbe- schluss vom 8. Mai 2025 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 5/8/3; die in der glei- chen Eingabe erhobene Beschwerde betreffend die vorinstanzliche Geschäfts- Nr. CB240149-L wird im Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PS250148 behan- delt). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-8). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerde-
führerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid rele- vant sind. 2.Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wer- den (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Beschwerdeverfahren selbst sind die Rege- lungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). 3.Abgesehen von der Überschrift nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde keinen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid. Sie unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (act. 3 E. 3 ff.) auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Viel- mehr bringt sie lediglich vor und wiederholt teilweise wie vor Vorinstanz, das Ge- richt verhalte sich querulatorisch, behandle nicht die eigentliche Beschwerde und habe keine Urkunde über seine Legitimation und Entscheidungsträger geliefert (act. 2 S. 3 unten). Was sie aus dem – unbelegt gebliebenen – Umstand, der Er- satzrichter lic. iur. Bannwart habe ihr bei der ersten Beschwerde die Rechtsaus- kunft verweigert und sie aus dem Gericht polizeilich entfernen lassen, ableiten möchte (vgl. act. 2 S. 3 unten f.), bleibt unklar. Dies genügt den – auch unter Be- rücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die
Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt die Beschwerde- führerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 3. Juli 2025