Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250155-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 4. August 2025 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. gegen B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Mai 2025 (EK250174)
Erwägungen: I. 1.Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber des seit dem tt.mm.2018 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "D._____". Gemäss dem Handelsregistereintrag bezweckt er die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich ... sowie den Handel mit damit zusammenhängenden Produkten und Geräten (act. 8/1). 2.Mit Urteil vom 27. Mai 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerich- tes Horgen (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forde- rung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 3'006.10 nebst 5 % Zins seit dem 29. Mai 2024, aufgelaufener Zins von Fr. 207.59 bis 28. Mai 2024, Umtriebsspesen von Fr. 443.– und Betreibungskos- ten von Fr. 157.20 (act. 7/10 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 6). 3.Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Auf- hebung des Konkurses. Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 4.In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). 5.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 14). Der für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisge- mäss erhobene Vorschuss von Fr. 750.– wurde vom Schuldner bereits am 4. Juni 2025 geleistet (vgl. act. 5/4), weshalb eine entsprechende Fristansetzung unter- bleiben konnte. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollstän- diger Befriedigung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. unten E. III./1.2). Der Gläu- bigerin ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerde- schrift zuzustellen. Die Sache ist spruchreif.
II. 1.Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). 2.Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner am 28. Mai 2025 zuge- stellt (act. 7/11/2). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann damit am 29. Mai 2025 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Wochenendes und des Pfingst- montags als Feiertag am 10. Juni 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 1 bis ZPO). Die Be- schwerde vom 10. Juni 2025 (Datum Poststempel) erfolgte somit rechtzeitig. Wei- ter ist der Schuldner zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht somit nichts entgegen. III. 1. 1.1.Nach Art. 174 SchKG kann die beschwerdeerhebende Partei neue Tatsa- chen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetre- ten sind (Abs. 1). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Diesfalls wird nach ständi- ger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a und 12). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren je- doch auch aufgehoben werden, wenn der Schuldner durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung nach der Konkurseröffnung nach Ziff. 1, Hinterlegung nach Ziff. 2 oder Gläubigerver- zicht nach Ziff. 3) nachweist. In diesem Fall hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Ur- kundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli-
chen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwer- defrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 1.2.Der Schuldner hat mit Valuta-Datum vom 4. Juni 2025 einen Betrag von Fr. 3'850.– sowie am 10. Juni 2025 weitere Fr. 5'600.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 5/6 und 5/16). Damit hat er die Konkursforderung der Gläubigerin inkl. Zins, aufgelaufener Zins, Umtriebsspesen und Betreibungskosten (total Fr. 3'963.39) hinterlegt. Sodann belegt der Schuldner mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Thalwil vom 5. Juni 2025, die Kosten des Kon- kursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhe- bung mit einer Zahlung von Fr. 500.– sichergestellt zu haben (act. 5/3). Ebenso leistete er fristgerecht den Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das vorliegende Be- schwerdeverfahren (act. 5/4). Damit ist das Vorliegen des Konkursaufhebungs- grundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinreichend belegt. Zu prüfen bleibt, ob der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 1.3.Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuld- ner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Ver- besserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3).
1.4.Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähig- keit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den lau- fenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn der Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS240008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 mit Verweis auf OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E 2.3). Die Praxis stellt auf der anderen Seite erhöhte Anfor- derungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit, wenn Betreibungen – wie hier – im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen vor- liegen (OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). Gleiches gilt, wenn Ver- lustscheine vorhanden sind. 2. 2.1.Der Schuldner lässt zusammengefasst vorbringen, er sei der Inhaber der Einzelfirma "D.". Diese sei aber seit einiger Zeit inaktiv. Seit dem 4. Mai 2022 führe er die E. AG, bei welcher er mit Einzelunterschrift im Handelsre- gister eingetragen sei. Das operative Geschäft der Einzelfirma D._____ laufe da- her bereits seit längerem über die E._____ AG. Er habe es bis anhin unterlassen, die Einzelfirma ordentlich aufzulösen, da er aufgrund der hohen Auftragslage und Fokussierung auf das operative Geschäft der E._____ AG stark ausgelastet ge- wesen sei. Er beabsichtige jedoch, die Auflösung der Firma nach Aufhebung der Konkurseröffnung nachzuholen. Durch seine Anstellung bei der E._____ AG sei er in der Lage, sich einen Lohn von Fr. 6'468.35 brutto auszubezahlen. Des Wei- teren zeige auch sein Privatkonto, dass die Ausgaben geringer seien als die Gut- schriften. Auch wenn das Konto einzig einen Kontostand von Fr. 4'700.11 auf- zeige, sei ersichtlich, dass er nach Deckung seines Bedarfs über eine Sparquote von Fr. 2'300.– verfüge, weshalb er in der Lage sei, die offenen Betreibungen in- nert kurzer Zeit zu begleichen. Für die Befriedigung der sich im Stadium der Kon- kursandrohung befindenden Betreibungen habe er bereits eine Teilzahlung von Fr. 5'600.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Die Betreibungen in Höhe von
insgesamt Fr. 12'002.70 habe er nun fast um die Hälfte reduziert. Die Rückzah- lung der Forderungen seien in der Alltagshektik schlicht vernachlässigt worden. Die Konsequenzen der Nichtzahlung seien ihm jedoch nun vor Augen geführt worden und er sei bestrebt, die noch offenen Betreibungen in Kürze zu bezahlen. Da er sämtliche Kostenvorschüsse des Konkursverfahrens, die offene Forderung der Gläubigerin sowie eine Teilzahlung für die Tilgung der offenen Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bezahlt habe, seien die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung gegeben. Der Konkurs sei daher aufzuheben (act. 2). 2.2.Aufgrund dessen, dass der Schuldner vorbringt, die Einzelfirma D._____ sei seit der Gründung der E._____ AG vom 4. Mai 2022 inaktiv, ist anzunehmen, dass sie keinen Ertrag erwirtschaftet, aber auch keine Aufwände resp. Verbind- lichkeiten aus der Geschäftstätigkeit aufweist, welchen nachzukommen wäre. Folglich sind zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit die persönlichen finanziellen Verhältnisse des Schuldners heranzuziehen. 2.3.Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Sihltal vom 5. Juni 2025 wur- den seit August 2020 insgesamt 66 Betreibungen gegen den Schuldner eingelei- tet (act. 5/15). Davon wurden 28 Betreibungen durch Zahlung an das Betrei- bungsamt erledigt und 22 sind erloschen. In vier Betreibungen wurden die Forde- rungen nach der Verwertung befriedigt. Insgesamt sind noch 12 Betreibungen über total Fr. 15'659.30 offen. Davon befinden sich – neben der konkursauslösen- den Betreibung – sieben Betreibungen in Höhe von Fr. 4'222.95 bereits im Sta- dium der Konkursandrohung. Die weiteren vier noch offenen Betreibungen belau- fen sich auf Fr. 7'779.75. Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen über den Schuldner sind im Betreibungsregister indes nicht verzeichnet. 2.4.Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich insgesamt 7 Betrei- bungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, auf erhebliche Zah- lungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten des Schuldners in finanzieller Hin- sicht hindeutet. Insbesondere weckt die Tatsache, dass es seit August 2020 zu ei-
ner sehr grossen Anzahl an Betreibungseinleitungen kam, Zweifel an der Zah- lungsfähigkeit des Schuldners. Die offenen Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung über einen Betrag von insgesamt Fr. 4'222.95 bedingen daher, dass der Schuldner über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegen- den Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. 2.5.Wie bereits erwähnt, hinterlegte der Schuldner bei der Obergerichtskasse total Fr. 9'450.– (vgl. E. III./1.2, Fr. 3'850.– am 4. Juni 2025 sowie Fr. 5'600.– am 10. Juni 2025). Dieser Betrag vermag nebst der die Konkursforderung inkl. Zin- sen, aufgelaufener Zins, Umtriebsspesen und Betreibungskosten (total Fr. 3'963.39) auch die weiteren Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung im Umfang von Fr. 4'222.90 sofort zu decken. Sodann verbleibt vom hinterlegten Betrag noch ein Restbetrag von Fr. 1'263.71 (Fr. 9'450.– - Fr. 3'963.39 - Fr. 4'222.90). Zwar werden auf diesen Betrag wohl noch allfällige Zinsen und wei- tere Betreibungskosten entfallen. Trotzdem ist davon auszugehen, dass ein nen- nenswerter Restbetrag übrig bleibt. 2.6.Der Schuldner reichte zur Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit zwei Lohn- abrechnungen der Monate April 2025 und Mai 2025 der E._____ AG ein (act. 5/8). Daraus ist ersichtlich, dass er monatlich einen Nettolohn von Fr. 6'468.35 erzielt. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2023 erhält der Schuldner keinen 13. Monatslohn; hingegen kann ihm je nach Ge- schäftsgang ein Bonus ausbezahlt werden (act. 5/7, Ziffer 5 und 6). Dem Lohnausweis 2024 kann entnommen werden, dass er im Jahr 2024 einen Bonus von Fr. 50'000.– erhielt und einen Jahresnettolohn von Fr. 120'805.– aufwies (act. 5/9). Ob der Schuldner auch in den vergangenen Jahren einen Bonus in die- ser Höhe erhalten hatte bzw. dieses Jahr erneut mit einem solchen Bonus zu rechnen ist, ist unklar. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit von einem monatlichen Nettolohn in Höhe von Fr. 6'468.35 (ohne Bonus) auszugehen. 2.7.Der Schuldner macht geltend, mit seinem Einkommen nach Deckung sei- nes Bedarfs über eine monatliche Sparquote von Fr. 2'300.– zu verfügen, mit wel-
cher er in der Lage sei, die offenen Betreibungen innert kurzer Zeit zu begleichen. Dabei hat er es jedoch unterlassen, seinen monatlichen Bedarf darzulegen bzw. zu beziffern sowie seine behauptete Sparquote von Fr. 2'300.– näher zu belegen. Immerhin kann aus dem eingereichten Kontoauszug des Privatkontos des Schuld- ners bei der UBS Switzerland AG entnommen werden, dass der Schuldner im Mai 2025 tatsächlich über eine Sparquote von Fr. 2'299.85 verfügte (vgl. act. 5/10: Gutschriften von Fr. 6'916.85 abzüglich Belastungen von Fr. 4'617.–). Darüber hinaus weist der Schuldner per 30. Mai 2025 ein Positivsaldo von Fr 4'700.11 auf seinen Privatkonto auf (act. 5/10). Mit diesem Guthaben könnte der Schuldner im- merhin mehr als die Hälfte der noch offenen Betreibungen umgehend tilgen. Hinzu kommt, dass vom hinterlegten Betrag bei der Obergerichtskasse von Fr. 9'450.– nach Bezahlung der Konkursforderung und den sich im Stadium der Konkursandrohung befindenden Betreibungen ein nennenswerter Restbetrag ver- bleibt, welcher ebenfalls für die Tilgung der Schulden eingesetzt werden kann (vgl. oben E. III./2.5). Weiter ist dem Schuldner zugute zu halten, dass er innert kurzer Zeit einen Betrag von Fr. 9'450.– aufbringen konnte, um die Konkursforde- rung samt weiterer Kosten sowie die weiteren offenen Betreibungen bei der Ober- gerichtskasse zu hinterlegen. Ausserdem bezahlte er den praxisgemäss erhobe- nen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– und stellte die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts in Höhe von Fr. 500.– sicher. Insofern ist es dem Schuldner gelungen, seit der Konkurseröff- nung innert kurzer Zeit total Fr. 10'700.– (Fr. 9'450.– + Fr. 750.– + Fr. 500.–) auf- zubringen, was gegen eine vorhandene Illiquidität spricht. 2.8.Nach dem Gesagten konnte der Schuldner die Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung über einen Betrag von insgesamt Fr. 4'222.95 somit sofort decken. Weiter erscheint glaubhaft, dass der Schuldner mit den ihm zurzeit zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln bzw. seinem monatlichen Einkommen die noch weiteren offenen Betreibungen in Höhe von total Fr. 7'779.75 innert der von der Praxis verlangten längstens zwei Jahren ohne Weiteres abtragen kann. Nicht nur verfügt er im jetzigen Zeitpunkt über ein Guthaben von Fr 4'700.11 (vgl. E. III./2.7); auch monatlich scheint ihm ein beträchtlicher Überschuss zu verblei- ben. Sollte der Schuldner dieses Jahr sogar erneut einen Bonus erhalten, wäre er
wahrscheinlich in der Lage, mit diesem sämtliche offenen Betreibungen auf ein- mal zu tilgen. Demnach erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG als glaubhaft, wobei seine Zahlungsschwierigkeiten als nur vorübergehend zu erachten sind. Insbesondere erscheint glaubhaft, dass die Nichtbezahlung diverser Forderungen auf administrative Nachlässigkeiten zu- rückzuführen ist. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 2.9.Der Schuldner ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurser- öffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde. Weshalb der Schuldner die Liquidierung der Einzelfirma nicht längst vollzogen hat, ist nicht nachvollziehbar. Er scheint über genügend finanzi- elle Mittel zu verfügen, damit die Einzelfirma ordentlich liquidiert werden kann. In- sofern tut der Schuldner gut daran, seine Einzelfirma im Handelsregister bald lö- schen zu lassen. IV. 1.Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch seine Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. 2.Das Konkursamt Thalwil ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'000.– (Fr. 500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubi- gerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten des Konkur- samtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 3.Schliesslich ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr vom Schuld- ner einbezahlten Betrag von Fr. 9'450.– in der Höhe von Fr. 3'963.39 an die Gläu- bigerin und im Restbetrag (Fr. 5'486.61) an das Betreibungsamt Sihltal zur Til-
gung der noch offenen Betreibungen auszubezahlen. Ein allfälliger beim Betrei- bungsamt Sihltal verbleibender Restbetrag ist dem Schuldner auszuzahlen. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Mai 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Das Konkursamt Thalwil wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'000.– (Fr. 500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Schuldner einbe- zahlten Betrag von Fr. 9'450.– in der Höhe von Fr. 3'963.39 an die Gläubige- rin und im Restbetrag (Fr. 5'486.61) an das Betreibungsamt Sihltal zur Til- gung der noch offenen Betreibungen auszubezahlen. Ein allfälliger beim Be- treibungsamt Sihltal verbleibender Restbetrag ist dem Schuldner auszuzah- len.
6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten) und das Konkursamt Thalwil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Sihltal, je gegen Empfangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: 5. August 2025