Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250162-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 1. Juli 2025 in Sachen 1...., 2.A., Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen 1.B. SA, 2.C._____ AG, 3.D._____ AG, 4.E._____ AG, 5.Staatsanwaltschaft St. Gallen, 6.F._____ SA, 7.Finanzverwaltung Gemeinde G., 8.H. AG, 9.Kantonales Steueramt Zürich, 10. I._____ AG, 11. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, 12. J._____ AG, 13. K._____ AG [Versicherung], Gläubiger und Beschwerdegegner sowie
1.L., 2.M., 3.N., Verfahrensbeteiligte betreffend Verwertung eines Anteils am Gemeinschaftsvermögen (Beschwerde über das Betreibungsamt Dübendorf) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Mai 2025 (CB250015) Erwägungen: 1.Das Betreibungsamt Dübendorf gelangte am 5. Mai 2025 an das Bezirksge- richt Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte in diversen Pfändungsverfahren der Schuldnerin A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) um die Verwertung des gepfändeten Gemein- schaftsvermögens bzw. die Bestimmung des anzuwendenden Verfahrens (act. 6/1). Mit Beschluss vom Mai 2025 (gemäss Empfangsscheine datiert auf den 12. Mai 2025; act. 6/6) setzte das Bezirksgericht in Dispositiv-Ziffer 2 der Be- schwerdeführerin Frist an, um mit Bezug auf den Nachlass von O._____ eine Erb- bescheinigung sowie eine allfällige Testamentseröffnungsverfügung und Unterla- gen einzureichen, die erforderlich sind, um ihren Erbanteil zu bestimmen, wie amtliche Inventare, Steuerinventare, Bankbelege, Postbelege, Grundbuchaus- züge, Abrechnungen, Schuldanerkennungen usw., dies unter Androhung einer Ordnungsbusse im Säumnisfall (act. 6/5 = act. 5). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2025 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-11). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde ver- zichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Gegen prozessleitende Entscheide, wie der angefochtene Be- schluss (Dispositiv-Ziffer 2), ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim Nachteilserfordernis handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Der Entscheid, ob unter den dargeleg- ten Umständen ein hinreichender Nachteil droht, liegt im (pflichtgemäss auszu- übenden) Ermessen des Gerichts. Die Beschwerde führende Partei hat den kon- kret in Aussicht stehenden Nachteil in der Rechtsmittelschrift darzulegen – jeden- falls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Beweis- last. Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 112/2013 Nr. 52; OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II.1; PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1; OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III. 2.; OGer ZH PQ220020 vom 19. Mai 2022, E. 2.). 3.Die Beschwerde vom 10. Juni 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet eingereicht (act. 2 und act. 6/11). Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Dazu führt sie aus, eine Erbbescheinigung oder ein Testament seien nicht vor- handen, die weiteren Beteiligten seien mit der Verpfändung der Liegenschaft nicht
einverstanden und die Liegenschaft werde bereits durch einen Makler verkauft (act. 2). 4.Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Um den Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin an der ungeteilten Erbschaft des O._____ zu bestimmen, sind sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft zu kennen. Darüber gibt der Erbschein Auskunft. Mit Blick auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz einverlangten Un- terlagen seien nicht existent, ist sie im Übrigen der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Entscheid so zu verstehen ist, dass sie eine Erbbescheinigung erhältlich machen muss. Sofern das nicht möglich sein sollte, hat sie sich unter Angabe der Gründe an die Vorinstanz zu wenden. 5.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 3. Juli 2025