Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250172-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 18. Juni 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., gegen B. Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juni 2025 (EK250961)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Produktion, den Verkauf und den Handel mit Lebensmitteln aller Art (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 13. Juni 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) auf Antrag der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) den Konkurs über die Schuldnerin und be- auftragte das Konkursamt Zürich (Altstadt) (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Vollzug (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/8). 2. 2.1. Dagegen erhob die Schuldnerin am 17. Juni 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie ersucht das Obergericht sinn- gemäss darum, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Konkursbe- gehren abzuweisen (act. 2 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Bereits am 16. Juni 2025 leis- tete die Schuldnerin durch Zahlung bei der Post den Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– (act. 5/6; vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). Gleichzeitig übergab sie der Post zugunsten des Obergerichts Fr. 400.– zwecks Hinterlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (act. 5/7). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten (act. 8/1-13) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befrie- digung der Gläubigerin (vgl. E. 3.3 f. und 4.1) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vor- liegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben.
3.3. Aus der eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 1 ergibt sich, dass beim Betreibungsamt Zürich 1 am 13. Mai 2025 eine Zahlung der Schuldnerin über Fr. 12'054.70 einging. Wie das Betreibungsamt Zürich 1 in der entsprechenden Abrechnung bescheinigt, ist mit dieser Zahlung die Konkursfor- derung einschliesslich Zinsen und Kosten gedeckt (act. 5/3). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). Die Tilgung der Kon- kursforderung erfolgte somit vor der Konkurseröffnung vom 13. Juni 2025. 3.4. Weil die Gläubigerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes vorgeschossen hat (vgl. act. 7 S. 2) und gemäss Art. 169 SchKG für diese Kosten haftet, hat die Schuldnerin zur Tilgung der Schuld gegen- über der Gläubigerin weiter auch die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes sicherzustellen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldnerin leistete am 17. Juni 2025 beim Konkursamt einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 900.–. Das Konkursamt bestätigt, dass dieser Kostenvorschuss ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/5). Zudem hinterlegte die Schuldnerin zur Sicherstellung der erstinstanzlichen Gerichtskosten Fr. 400.– beim Obergericht (act. 5/7). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforde- rung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Innert der Be- schwerdefrist hat sie sodann auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes sichergestellt. Auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist unter diesen Umständen praxisgemäss zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 13. Juni 2025 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen.
2.Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Die Obergerichtskasse wird ersucht, die bei ihr hinter- legten Fr. 400.– für die erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Konkursamt Zürich (Altstadt) zu überweisen. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird angewiesen, von den Vorschüssen im Totalbetrag von Fr. 2'700.– (Fr. 900.– Zahlung der Schuldnerin, Fr. 400.– überwiesene Hinterlegung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin den nach Abzug seiner Kosten verbleiben- den Restbetrag auszuzahlen 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangs- schein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 19. Juni 2025