Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250199-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 12. August 2025 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer gegen B. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Juli 2025 (EK250222)
Erwägungen: 1.Mit Urteil vom 9. Juli 2025 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von total Fr. 1'799.15 (inkl. Zinsen und Betrei- bungskosten) (act. 3). 2.Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (Datum Post- stempel: 12. Juli 2025) rechtzeitig Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Konkurses (act. 2). 3.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen ein- schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zu- sätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (statt vieler: OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 2. m.w.H.). Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 4.1 Der Schuldner macht geltend, die Forderung der Gläubigerin in der Zwi- schenzeit vollständig bezahlt zu haben (act. 2). Er legt seiner Beschwerde eine Kopie eines Einzahlungsscheines bei, wonach er der Vorinstanz unter Bezug- nahme auf die vorinstanzliche Verfahrensnummer (EK250222-K) am 12. Juli 2025 den Betrag von Fr. 1'999.15 überwiesen hat (act. 4).
4.2 Mit Verfügung der Kammer vom 15. Juli 2025 wurde die Vorinstanz ange- wiesen, zwecks Sicherstellung der Konkursforderung vom bei ihr einbezahlten Betrag Fr. 1'799.15 der Obergerichtskasse zu überweisen. Im weiteren wurde zu- handen des Schuldners festgehalten, dass es an einem Nachweis über die Si- cherstellung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes fehle; über- dies fehle es – obwohl es vorliegend auf diese ankäme – gänzlich an Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung daher einstweilen verweigert. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er die Be- schwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Zudem wurde ihm Frist angesetzt, die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorzu- schiessen (act. 7). 4.3 Der Schuldner leistete zwar in der Folge den Kostenvorschuss innert Frist (act. 9). Weder brachte er aber innert Beschwerdefrist einen Nachweis über die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes bei, noch reichte er Unterlagen zu seiner Zahlungsfähigkeit ein. Damit ist keiner der gesetz- lichen Konkurshinderungsgründe nachgewiesen, was Voraussetzung für die Auf- hebung des Konkurses wäre. 4.4 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfah- ren.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den für die Forderungen hinterleg- ten Betrag von Fr. 1'799.15 dem Konkursamt Winterthur-Altstadt zuhanden der Konkursmasse zu überweisen. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: