Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250204-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und OberrichterDr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 29. August 2025 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., gegen SVA B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2025 (EK251232)
Erwägungen: 1.1 Am 14. Juli 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 30'116.– nebst Zins zu 5% seit dem 20. September 2024, Fr. 4'164.90 sowie Fr. 333.60 Betreibungskosten ([act. 3 =] act. 9 [= act. 10/8]). Dagegen erhebt der Schuldner rechtzeitig Beschwerde und beantragt, die Konkurseröffnung sei aufzu- heben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er macht im Wesentlichen geltend, den geschuldeten Betrag beim Betreibungsamt beglichen zu haben und zahlungsfähig zu sein (act. 2 u. act. 5/3–18). 1.2 Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die auf- schiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass ihm die Beschwerdefrist mutmasslich noch laufe und er seine Beschwerde bis zu deren Ablauf ergänzen könne (act. 6). Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 ge- langte die Gläubigerin an die Kammer (act. 11, vgl. dazu noch nachfolgend E. 3.). Mit Eingabe vom 6. August 2025 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner zur Ergänzung seiner Beschwerde weitere Unterlagen ein (act. 13 u. 14/19–32). 2.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurs- hindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft ma- chen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294, E. 3). 3.Der Schuldner hat am 15. Juli 2025 beim Betreibungsamt Zürich 3 Fr. 36'054.45 für die Gläubigerin einbezahlt und das Betreibungsamt beschei-
nigte, den Endbetrag erhalten zu haben (act. 2 Rz. 6 u. act. 5/6 u. insb. 5/7). Zwar macht die Gläubigerin nun mit Schreiben vom 21. Juli 2025 geltend, es sei noch ein Ausstand von Fr. 566.10 offen (act. 11), wobei der eingereichte Kontoauszug mit der angeblich nach wie vor offenen Forderung aus dieser Betreibung alles an- dere als selbsterklärend ist. Wie es sich damit verhält, braucht nicht vertieft zu werden, denn so oder anders ändert sich nichts daran, dass der Schuldner den in Betreibung gesetzten Betrag samt Kosten gemäss nachvollziehbarer Berechnung und ausdrücklicher Erklärung des Betreibungsamts vollumfänglich beglichen hat. Im Weiteren hat der Schuldner eine Bestätigung des Konkursamtes Wiedikon-Zü- rich vom 17. Juli 2025 eingereicht, wonach bei diesem ein Barvorschuss von Fr. 1'800.– geleistet wurde, der die Kosten des Konkursverfahrens einschliesslich jener des Konkurseröffnungsurteils decke (act. 5/9). Damit weist der Schuldner den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch Urkunden nach. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erken- nen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf er sich nicht mit blossen Behauptungen be- gnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zu- lassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstel- lung des Schuldners zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhält- nisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tat- sache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung des Schuldners sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung, oder Pfändungsankündigung in Be- treibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder wenn Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. No- vember 2012 E. 3.3). 4.2 Der Schuldner ist als Inhaber der Einzelunternehmung "C." seit dem tt.mm.2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Zweck ist der Betrieb einer Carrosseriewerkstätte angegeben (act. 12). Gemäss Ausführungen des Schuldners habe er früher eine Carrosseriewerkstätte betrieben, heute kon- zentriere er sich auf den Autohandel. Er habe im Jahr 2021 die D. AG ge- gründet, welche heute das eigentliche Carrosseriegeschäft betreibe. Der Schuld- ner habe zwei Kinder, und es sei vorgesehen, dass jedes Kind später ein Unter- nehmen leiten werde. Die Führung von zwei Unternehmen sei für den Schuldner mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden, welcher leider hin und wieder dazu führe, dass die Administration leide. Die Zahlungen würden verspätet ausgelöst und es komme vereinzelt zu Betreibungen. Die neue Treuhänderin des Schuld- ners, die E._____ GmbH, versuche, derartige Unstimmigkeiten inskünftig zu ver- meiden. Der Schuldner habe keine finanziellen Probleme. Er beziehe von der Ak- tiengesellschaft ein monatliches Einkommen von Fr. 6'000.–. Die Einzelfirma habe im Jahr 2023 einen Jahresgewinn von Fr. 51'068.67 erzielt und verfüge zu- dem zur Zeit über liquides Vermögen von Fr. 669'237.21. Damit könnten die lau- fenden Rechnungen bezahlt werden. Als Handelsfirma verfüge sie über wenige Debitoren und Kreditoren (act. 2 Rz. 8).
4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Der Schuldner reicht einen Betreibungsregisterauszug vom 14. Juli 2025 des Betreibungsamtes Zürich 3 ein (act. 5/14). Diesem fehlt indes die erste Seite, was der Schuldner innert Beschwerdefrist und trotz ausdrücklichem Hin- weis in der Verfügung vom 18. Juli 2025, dass der Betreibungsregisterauszug grundsätzlich vollständig einzureichen sei (vgl. act. 6 E. 2.4), nicht korrigiert hat. Dem Deckblatt, welches vorliegend fehlt, könnten zwar keine weiteren Betreibun- gen entnommen werden. Indes wäre dort ein allfälliger Sitzwechsel vermerkt. Da sich ein solcher vorliegend aber auch aus dem Handelsregisterauszug nicht ergibt (vgl. act. 12) und sich die ausgewiesenen Betreibungen zudem bis ins Jahr 2020 erstrecken, mithin die Zeitperiode von fünf Jahren abgedeckt ist, gereicht das Nichteinreichen des Deckblattes dem Schuldner vorliegend ausnahmsweise nicht zum Nachteil. 4.3.2 Der eingereichte Auszug weist keine Verlustschein aus. Es finden sich darin 21 Betreibungen , welche sich – wie gezeigt – über die letzten fünf Jahre ange- sammelt haben. 13 der Betreibungen wurden entweder an die Gläubiger direkt oder an das Betreibungsamt bezahlt. Eine der Betreibungen wurde nach Verwer- tung befriedigt. Bei vier der Betreibungen erging ein Zahlungsbefehl ("Betreibung eingeleitet"). Drei der Betreibungen, einschliesslich derjenigen, welche zur Kon- kurseröffnung geführt hat, befinden sich im Stadium "Konkursandrohung". Der Schuldner äussert sich nicht zu den noch offenen Betreibungen, was zu bemän- geln ist. Auffallend ist, dass Betreibungen mit erheblichen Beträgen für öffentlich- rechtliche Schulden im Betreibungsregister aufgeführt sind, für welche damals kein Konkursverfahren eröffnet werden konnte. Dies lässt allgemein auf Zahlungs- schwierigkeiten oder eine mangelnde Zahlungsmoral schliessen. 4.3.3 Immerhin zu Gunsten des Schuldners ist festzuhalten, dass zwei der Betrei- bungen im Stadium "Betreibung eingeleitet" (Betreibung Nr. 1 für Fr. 11'732.98 und Betreibung Nr. 2 für Fr. 13'843.40), in welchen mithin der Zahlungsbefehl er- gangen, aber kein Rechtsvorschlag erhoben wurden, schon (deutlich) über ein Jahr alt sind. Diese Betreibungen wurden – wie sich mit Blick auf die Frist von
Art. 88 Abs. 2 SchKG zeigt – offenbar nicht mehr weiterverfolgt bzw. können die Betreibungen nun nicht mehr fortgesetzt werden. Diese Betreibungen sind im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit daher nicht mehr zu berücksichtigen. 4.3.4 Zur Betreibung Nr. 3 im Stadium der Konkursandrohung ergibt sich, was folgt: Das Recht zur Stellung des Konkursbegehrens erlischt 15 Monate nach Zu- stellung des Zahlungsbefehls, wobei die Frist während eines Gerichtsverfahrens still steht (Art. 166 Abs. 2 SchKG). Es ist nicht bekannt, ob der Schuldner gegen die Betreibung Nr. 3 im Stadium der Konkursandrohung Rechtsvorschlag erhoben hat und die Betreibung während eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvor- schlags still stehen würde. Im Sinne einer wohlwollenden Prüfung ist aufgrund des im Betreibungsregister vermerkten Betreibungsdatums vom15. September 2022 zu Gunsten des Schuldners dennoch davon auszugehen, dass die Frist zur Stellung des Konkursbegehrens bereits abgelaufen ist. Diese Betreibung ist daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen. 4.3.5 Daher sind – ohne Berücksichtigung der Betreibung Nr. 4, welche der Schuldner wie gezeigt (vgl. hiervor E. 3.) beim Betreibungsamt beglichen hat – noch drei Betreibungen über den Gesamtbetrag von Fr. 9'815.27 (Betreibung Nr. 5 für Fr. 269.95, Betreibung Nr. 6 für Fr. 7'635.12 und Betreibung Nr. 7 für Fr. 1'910.20) offen. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich aus der – im Rahmen der Ergän- zung der Beschwerde – eingereichten "Auskunft Schuldner Intern / A._____ – Be- treibungsamt Zürich 3" mutmasslich die nunmehr erfolgte Bezahlung dieser Be- treibungen ergibt (act. 14/19, jeweils Status "Z" bzw. "ZG"). Indessen trägt das ge- nannte Dokument weder einen Hinweis auf den Aussteller, noch belegt der Schuldner anderweitig, dass die Zahlungen erfolgt sind. Überhaupt unterlässt es der Schuldner gänzlich, sich in irgendeiner Form dazu zu äussern. Entsprechend ist dieser "Auskunft" vorliegend keine Bedeutung beizumessen und sie ist nicht zu berücksichtigen. 4.4 Zur seiner finanziellen Gesamtsituation bleiben die Ausführungen des Schuldners knapp. Er weist darauf hin, dass er im Jahr 2023 einen Jahresgewinn von Fr. 51'068.67 erzielt habe (act. 2 Rz. 8). Selbiges ergibt sich auch aus der
von ihm eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung (act. 5/17–18). Zu aktuelleren Geschäftszahlen äussert sich der Schuldner nicht. Immerhin reicht er der Kammer im Rahmen einer Beschwerdeergänzung eine Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2024 ein (act. 14/22–23). Daraus ergibt sich für das Jahr 2024 ein Gewinn von Fr. 44'909.06. Im Übrigen lassen sich der Bilanz erhebliche Aktiven entneh- men: So verfügte der Schuldner über einen Bestand an Occasion-Fahrzeugen im Wert von rund Fr. 450'000.–, zudem über Guthaben auf einem Postcheckkonto Nr. 8 von rund Fr. 700'000.–. Als kurzfristige Verbindlichkeiten weist die Bilanz le- diglich den Betrag von rund Fr. 20'000.– aus, bei den weiteren kurzfristigen Ver- bindlichkeiten von Fr. 36'000.– handelt es sich um transitorische Passiven. Als langfristige Verbindlichkeit ist ein Darlehen über rund Fr. 360'000.– ausgewiesen, wobei sich der Schuldner zu diesem – insbesondere auch zu den Rückzahlungs- konditionen – nicht äussert. Insgesamt ergibt sich aber aus der Bilanz ein erhebli- ches Vermögen, welches deutlich tieferen Passiven gegenübersteht. Zum Post- checkkonto Nr. 8 reicht der Schuldner zudem einen aktuellen Auszug per 15. Au- gust 2025 ein, aus welchem sich ein Saldo von immer noch Fr. 670'000.– ergibt (act. 14/32). Aus der Erfolgsrechnung ergibt sich zudem, dass der Schuldner ei- nen Jahresumsatz von rund Fr. 160'000.– generiert, wobei ein erheblicher Posten von rund Fr. 120'000.– auf "Ertrag Provisionen AG" entfällt. Der Schuldner äussert sich nicht weiter zu diesem den Umsatz dominierenden Ertragsposten, aus der ebenfalls eingereichten Erfolgsrechnung der D._____ AG ergibt sich aber, dass es sich um Leistungen von dieser an das Einzelunternehmen handelt (vgl. act. 14/25, Position "4290 Aufwand Provision an EZ"). Grundlage dieser Zahlung dürfte Ziff. 3 des Vertrages "Änderung Vereinbarung über Zusammenarbeit" zwi- schen der Einzelunternehmung und der D._____ AG sein (vgl. 5/13), welchen der Schuldner ebenfalls einreicht, aber nicht weiter kommentiert. Immerhin zu Guns- ten des Schuldners bleibt darauf hinzuweisen, dass auch ein Blick in Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 der D._____ AG grundsätzlich ein positives Bild derer fi- nanziellen Situation und Geschäftslage zeichnet; sie verzeichnete im genannten Jahr einen Gewinn von rund Fr. 340'000.– bei einem Umsatz von rund Fr. 1'200'000.– (act. 14/14–15). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der
Schuldner weiterhin von der guten Geschäftslage der D._____ AG gestützt auf den zwischen diesen Unternehmungen geschlossenen Vertrag profitieren kann. 4.5 Insgesamt ergibt sich damit, dass der Schuldner über hier zu berücksichti- gende offene Betreibungen von rund Fr. 10'000.– verfügt. Mit Blick auf die insge- samt guten Geschäftszahlen und das erhebliche Vermögen auf dem Postcheck- konto wird es dem Schuldner ohne weiteres möglich sein, diese Forderungen zu begleichen. Insgesamt erscheint die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Festzuhalten ist jedoch zuhanden des Schuldners, dass seine Ausführungen zu seiner finanziellen Lage äusserst knapp erscheinen; es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, aus den zahlreichen von ihm eingereichten Un- terlagen die sachdienlichen Informationen selbst zusammenzutragen und zu inter- pretieren, was erst recht bei einer anwaltlichen Vertretung zu gelten hat. Sollte es erneut zu einer Konkurseröffnung kommen, wird überdies mit einem strengeren Beurteilungsmassstab zu rechnen sein. 5.1 Die Kosten beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen. Er hat so- wohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil er seinen Zahlungspflichten nicht nachkam. Die Kosten für das Beschwerde- verfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteient- schädigung zuzusprechen. 5.2 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'200.– (Fr. 1'800.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3.Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'200.– (Fr. 1'800.– Zahlung des Schuldners so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangs- schein.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 2. September 2025