Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250210-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 26. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 / Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juni 2025 (CB250015)
Erwägungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (act. 6/1) und Ergänzung vom 13. Februar 2025 (act. 6/4) bei der 1. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. Beschwerde gegen die Pfän- dungsurkunde Nr. 3 vom 9. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt). Sie beantragte deren Nichti- gerklärung, eventualiter Aufhebung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Pfändungsankündigung sei ihr nicht (rechtzeitig) angekündigt worden (act. 5 E. 1). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Juni 2025 (act. 5) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte der Beschwerde- führerin die auf Fr. 500.– festgesetzte Entscheidgebühr, welche sie infolge bös- bzw. mutwilliger Prozessführung der Beschwerdeführerin auferlegte, und sprach keine Parteientschädigungen zu (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 1.3 Gegen diesen Beschluss erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2025 (act. 2) Beschwerde samt Beilagen (act. 4/1-3). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1 Ausgehend vom Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung (act. 2 S. 7) wurde das Betreibungsamt mit Verfügung vom 7. August 2025 angewiesen, in der Betreibung Nr. 1 einstweilen keine Verwer- tungs- und Verteilungshandlungen vorzunehmen (act. 7). Soweit die Beschwerde- führerin geltend macht, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz im Verfahren CB240163 in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Betreibung Nr. 1 nicht erteilt habe (vgl. act. 2 S. 5 oben), bezieht sie sich auf ein anderes Verfahren, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.2 Ihren Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des Verfahrens der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. CB240163 zu sistieren, begründet die Beschwerdeführerin – soweit nachvollziehbar – im We- sentlichen damit, dass sie die Vorinstanz gebeten habe, ihrer dortigen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung auch in Bezug auf die vorliegende Betrei- bung (Nr.1) zu erteilen (vgl. act. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin hatte in jenem vorinstanzlichen Verfahren die Pfän- dungsurkunde vom 8. Oktober 2024 (lediglich) in Bezug auf die Betreibungen Nrn. 4 und 5 des Kantons Zürich angefochten, nicht aber in Bezug auf die vorlie- gende Betreibung (Nr. 1). Sie beantragte am 27. Mai 2025 bei der Vorinstanz eine "Erweiterung" der Beschwerde auch auf die dritte in der erwähnten Pfändungsur- kunde aufgeführte Betreibung (Nr. 1) und die aufschiebende Wirkung auch in Be- zug auf diese Betreibung. Am 18. Juni 2025 beschwerte sie sich erfolglos bei der Kammer darüber, dass die Vorinstanz über diesen Antrag noch nicht entschieden hatte (vgl. OGer ZH PS250175 vom 8. Juli 2025 E. 1.1, 2 und 5.2). Dass die Vor- instanz in der Zwischenzeit ihrer Beschwerde auch in Bezug auf die Betreibung Nr. 1 die aufschiebende Wirkung erteilt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin gerade nicht. Es erschliesst sich daher nicht, inwiefern die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem die Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 Gegenstand ist – welche jene vom 8. Oktober 2024 (die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. CB240163 ist) ersetzt –, zweckmässig sein soll. Der Sistierungsantrag ist demnach abzuweisen. 3.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Grün- den er falsch ist (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die pauschale Verweisung auf frühere Ausführungen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Dies ist der Beschwerdeführerin bereits hinlänglich bekannt. So auch, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), und dies auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 3.2 Ihren Nichteintretensentscheid begründete die Vorinstanz unter anderem da- mit, dass die angebliche Nichtigkeit der Betreibung Nr. 1 und der Pfändungsan- kündigung vom 26. Oktober 2023 einschliesslich der angeblich fehlenden Beseiti- gung des Rechtsvorschlags bereits Gegenstand separater Beschwerdeverfahren gewesen seien, weshalb darauf wegen abgeurteilter Sache von vornherein nicht mehr einzutreten sei (act. 5 E. 3.1 mit zahlreichen Verweisen). Zudem sei die Beschwerde verspätet. Es sei unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 13. Oktober 2024 von der Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 bzw. dem Fortgang der Pfändung Nr. 3 Kenntnis gehabt habe. Sie habe somit mit eingeschriebenen Sendungen in der erwähnten Betreibung rechnen müssen, zumal ihrer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 26. Oktober 2023 im Verfahren CB230105 lediglich vom 2. November 2023 bis 25. April 2024 aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Aus der Tatsache, dass sie die eingeschrieben versandte Pfändungsurkunde aktenkundig innert der Ab- holfrist vom 17. bis 23. Dezember 2024 bei der Post nicht abgeholt habe, sondern die Aufbewahrungsfrist im Sinne eines Rückhalteauftrags habe verlängern lassen, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Pfändungsurkunde vom 9. De- zember 2024 gelte ihr am 23. Dezember 2024 als zugestellt und entfalte ihre Wir- kung per 2. Januar 2025. Die Beschwerde vom 4. Februar 2025 sei somit offen- sichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 5 E. 3.2 u.a. mit Ver- weis auf Art. 34 Abs. 1 und Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Im Übrigen, so die Vorinstanz, fehlte es der Beschwerdeführerin auch bei rechtzeitiger Beschwerde an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhe- bung der Pfändungsurkunde einschliesslich des Pfändungsvollzugs. Es wäre ihr zumutbar und möglich gewesen, ab Kenntnis der Fortsetzung der Betreibung zum Pfändungsvollzug zu erscheinen. Dass sie gerichtsnotorisch jegliche Mitwirkung im Pfändungsvollzug verweigere, habe sie sich selber zuzuschreiben. Sie verhalte sich offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Dies auch deshalb, weil sie mittlerweile
wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Angestellte des Betrei- bungsamtes berechtigt seien, für das Amt zu handeln, und dass wiederkehrende, pauschale Behauptungen betreffend die angebliche Abwesenheit der Betrei- bungsbeamten, das fehlende Betreibungsbegehren, die fehlende Parteifähigkeit des Kantons Zürich und die angebliche Nichtigkeit abgeurteilter Betreibungshand- lungen rechtsmissbräuchlich, treuwidrig und haltlos seien. Es werde ihr hiermit deshalb letztmals angedroht, dass künftige Eingaben ähnlicher Art (etwa wieder- holte Nichtigkeitsvorbringen bezüglich angeblich fehlender Parteifähigkeit des Kantons Zürich) ohne Weiteres kostenpflichtig als querulatorisch und rechtsmiss- bräuchlich zurückgeschickt würden (act. 5 E. 3.3 mit zahlreichen Verweisen). Die Eingaben der Beschwerdeführerin gäben auch keinen Anlass, von Am- tes wegen einzuschreiten, zumal eine allfällige Verletzung der Vorschriften nach Art. 90 SchKG keinen Nichtigkeitsgrund darstellten (act. 5 E. 3.4). Die Beschwerde sei wie gesehen mutwillig, da die Beschwerdeführerin sich rechtsmissbräuchlich verhalte, weshalb ihr nach wiederholter Androhung und tat- sächlicher Auferlegung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien (act. 5 E. 4 mit zahlreichen Verweisen). Zusammengefasst trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin nicht ein, weil gewisse Vorbringen bereits Gegenstand separater Be- schwerdeverfahren gewesen seien, die Beschwerde verspätet sei und die Be- schwerdeführerin selbst bei rechtzeitiger Beschwerde kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Pfändungsurkunde einschliesslich Pfändungsvoll- zug habe. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass das blosse wiederholte Wiedergeben von Inhal- ten aus vorinstanzlichen Rechtsschriften (act. 2 S. 1 bis 4) aus zwei Gründen kei- nen Sinn ergibt: Erstens, weil die vorinstanzlichen Akten jeweils von Amtes wegen beigezogen werden, und zweitens, weil alleine damit die Begründungsanforderun- gen offenkundig nicht erfüllt werden (vgl. oben E. 3.1). Auf die Vorbringen der Be- schwerdeführerin (act. 2 S. 5 bis 8) ist im Folgenden insoweit einzugehen, als
diese nachvollzogen werden können und für den vorliegenden Entscheid wesent- lich sind. 3.3.1Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Feststellung (vgl. act. 5 E. 3.2), sie habe Kenntnis von der Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 bzw. dem Fortgang der Pfändung Nr. 3 gehabt und argumentiert, die Tatsache, dass sie im Oktober ihre "Kenntnis von der Pfändung" bestätigt habe, sei irrelevant. Dies, weil ihre Muttersprache nicht Deutsch sei und das Betreibungsamt zu be- weisen habe, dass die Ankündigung der Pfändung rechtzeitig erfolgt sei (vgl. a.a.O. S. 5 unten und 6 oben). Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass die von der Vorinstanz begründete Zustellfiktion nicht gelte und ihr die Pfändungs- urkunde vom 9. Dezember 2024 nicht am 2. oder 3. Januar 2025 als zugestellt gelte (vgl. a.a.O. S. 6), sondern erst am 3. Februar 2025 (vgl. a.a.O. S. 3). Damit macht sie sinngemäss geltend, die Begründung der Vorinstanz in E. 3.2 sei nicht zutreffend und ihre vorinstanzliche Beschwerde sei nicht verspätet gewesen. Zu- dem bestreitet die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorinstanzliche Begrün- dung in E. 3.3, habe sie nicht wiederkehrend pauschale Behauptungen betreffend die angebliche Abwesenheit des Betreibungsbeamten etc. gemacht (vgl. act. 2 S. 6). Wie gesehen ging die Vorinstanz bezüglich der Zustellung der angefochte- nen Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 von einer Zustellfiktion am 23. Dezember 2024 aus. Dies, weil die Beschwerdeführerin spätestens am 13. Oktober 2024 von der Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 bzw. dem Fortgang der Pfändung Nr. 3 Kenntnis gehabt habe, da sie in ihrer Beschwerde vom 13. Oktober 2024 (Verfahren CB240121) selber ausgeführt habe, von den Vorladun- gen zur Pfändungseinvernahme im Oktober 2024 erfahren zu haben. Von der tat- sächlichen Kenntnisnahme der Pfändungsankündigung kann indes nicht auf eine Zustellfiktion in Bezug auf die Pfändungsurkunde geschlossen werden, da es sich bei der Pfändungsurkunde um eine Betreibungsurkunde im Sinne von Art. 64 SchKG handelt. Die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO kommt deshalb nicht zu Anwendung.
Der Beschwerde ist aber dennoch kein Erfolg beschieden. Denn die Be- schwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach sie selbst bei rechtzeitig erhobener Beschwerde kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Pfändungsurkunde einschliesslich Pfändungsvollzug hätte, weil sie sich offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalte und gerichtnotorisch jeg- liche Mitwirkung im Pfändungsvollzug verweigere (act. 5 E. 3.3), nicht auseinan- der. Ihre pauschale Behauptung, diese sei "haltlos" und "unbelegt" (vgl. act. 2 S. 6), ist mit Blick auf die zahlreichen von der Vorinstanz darin zitierten Quellen- angaben selber eine haltlose, und erfüllt die Begründungsanforderungen offen- kundig nicht. Somit braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Damit bleibt es bei dieser vorinstanzlichen Begründung. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht gel- tend, die Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 sei nichtig. Dies, weil das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 hätte "aufheben" und die Parteien vor Erlass der Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 anhö- ren müssen, was nicht geschehen sei (vgl. act. 2 S. 5 oben). Zum einen ist auf der Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 – wie die Beschwerdeführerin selber festgestellt hat – vermerkt, dass sie die Pfändungsur- kunde vom 8. Oktober 2024 ersetzt (vgl. act. 4/1 i.V.m. act. 2 S. 5). Weshalb diese darüber hinaus noch hätte aufgehoben werden müssen, erschliesst sich da- her nicht. Zum anderen ist die Behauptung, die Parteien seien vor Erlass der Pfändungsurkunde nicht "angehört" worden, im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren neu (vgl. act. 6/1 und 6/4) und daher unzulässig (vgl. oben E. 3.1). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Parteien vor Erlass der Pfändungsurkunde anzuhören sein sollten. Diese hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BSK SchKG-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 112 N 3a); um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen, können die Parteien am Pfändungsvollzug teil- nehmen sowie die Pfändungsurkunde mit Beschwerde anfechten. Einen An- spruch, vorgängig zu einer rechtlichen Würdigung (oder juristischen Begründung eines Entscheids) angehört zu werden, gibt es grundsätzlich nicht. Inwiefern die
Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 nichtig sein soll, erschliesst sich somit nicht. 3.3.3In Bezug auf die Kostenauflage seitens der Vorinstanz (act. 5 E. 4) be- hauptet die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zur Vorinstanz und zum Betrei- bungsamt handle sie nach Treu und Glauben; ihre Beschwerde sei nicht mutwillig und nicht rechtsmissbräuchlich gewesen (vgl. act. 2 S. 6 unten und S. 7). Mit diesen Behauptungen erfüllt die Beschwerdeführerin die Begründungs- anforderungen nicht. Sie setzt sich mit der entsprechenden vorinstanzlichen Be- gründung nicht auseinander und blendet auch hier sämtliche Quellen aus, welche die Vorinstanz in ihrer Begründung angegeben hat (vgl. act. 5 E. 4 i.V.m. E. 3). Haltlose gegenteilige Behauptungen aufzustellen, ist mutwillig. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits hinlänglich bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig un- zureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler bzw. zuletzt OGer ZH PS250074 vom 2. Juni 2025). Bei- des ist hier wie gesehen der Fall. 4.2 Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2) sowie an die Vorin- stanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 30. September 2025