Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250214-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1.Kanton Zürich, 2.Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsankündigungen durch öffentliche Bekanntmachungen etc., Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2025 (CB250053)
Erwägungen: 1.Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1.In den gegen die Beschwerdeführerin laufenden, von den Beschwerdegeg- nern eingeleiteten Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 liess das Betreibungsamt Zü- rich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) am tt. bzw. tt.mm.2025 mittels öffentlicher Bekanntmachungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich die Pfändung auf den 24. Februar 2025 ankündigen (act. 6/6/6-8). Der Pfändungsvollzug fand am 24. Februar 2025 in Abwesenheit der Beschwer- deführerin statt (act. 6/6/9). 1.2.Die Beschwerdeführerin erfuhr am 13. April 2025 von den Publikationen der Pfändungsankündigungen und erhob hiergegen mit Eingabe vom selben Tag beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (act. 6/1, act. 5 E. 2.1 und 4.2). 1.3.Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 beschränkte die Vorinstanz das Beschwerdethema auf die Zustellung der Pfändungsankündigungen durch öf- fentliche Bekanntmachungen, wies das Gesuch um Anordnung der aufschieben- den Wirkung ab und traf weitere Anordnungen (act. 6/3). Die von der Beschwer- deführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil und Beschluss der hiesigen Kammer vom 9. September 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. PS250192). Der Entscheid ist rechtskräftig. 1.4.Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Juli 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) hob die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 13. April 2025 die Zustellung der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 3 durch öffentliche Bekanntmachung vom tt.mm.2025 auf und wies das Betreibungsamt an, das Be- treibungsprotokoll in der Betreibung Nr. 3 im Sinne der Erwägungen zu berichtigen (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2025 als querulatorisch und rechtsmiss- bräuchlich zurückgeschickt (Dispositiv-Ziffer 3). Auf das Ausstandsgesuch gegen
Gerichtsschreiberin Dr. B._____ wurde nicht eingetreten und das Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie das Sistierungsgesuch wurden als ge- genstandslos abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 4). Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 200.– wurde der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5). 1.5.Gegen diesen Beschluss erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025 rechtzeitig (vgl. act. 6/20/4) Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2; Bei- lagen gemäss act. 3 und act. 4/1-6) und stellt die folgenden Anträge (es wurden le- diglich offensichtliche Rechtschreibfehler bereinigt): 1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2. Der Zirkulationsbeschluss vom 2. Juli 2025 in Bezug auf CB250053 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3. Eventuell sei die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzu- weisen. 4. Vizepräsident D., Bezirksrichterin E., Bezirksrichterin F., Ersatzrichter C. und Gerichtsschreiberin B._____ seien gerichtlich anzuweisen, in den Ausstand zu treten. 5. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Gericht rechtskonform und verfassungskonform zu besetzen. 6. Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschlusses vom 2. Juli 2025 in Bezug auf CB250053 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Be- schwerde sei vollumfangreich gutzuheissen. 7. Dispositiv 3 des Zirkulationsbeschlusses vom 2. Juli 2025 in Bezug auf CB250053 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, mein Fristerstreckungsgesuch vom 26. Juni 2025 für nichtig zu erklären und aufzuheben. 8. Dispositiv 4 des Zirkulationsbeschlusses vom 2. Juli 2025 in Bezug auf CB250053 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und Gerichts- schreiberin B._____ sei gerichtlich anzuweisen, in den Ausstand zu tre- ten. 9. Dispositiv 5 des Zirkulationsbeschlusses vom 2. Juli 2025 in Bezug auf CB250053 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Gerichts- kosten von CHF 200.– seien auf die Gerichtskasse aufzulegen. 10. Die Pfändungsanzeigen / Urkunde vom tt.mm.2025 bzw. tt.mm.2025 in Bezug auf Betreibungen 2, 4, 3, 1 seien für nichtig zu erklären und auf- zuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsanzei- gen / Urkunde vom tt.mm.2025 im Bezug auf Betreibungen 2, 4, 3, 1 nichtig seien.
von pauschaler Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist der Begründungsoblie- genheit nicht Genüge getan (OGer ZH PS250225 vom 1. September 2025 E. 2.4). 2.2.Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Fe- bruar 2011, E. 3.4). Immerhin müssen Noven vor dem Obergericht als Vorinstanz des Bundesgerichts in dem Umfang zugelassen werden, in welchem sie auch vor Bundesgericht zulässig sind (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen daher insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 2.3.Das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit von betreibungsrechtlichen Verfügungen kann grundsätzlich jederzeit bei der zur Sachentscheidung zuständi- gen Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden (OGer ZH PS170265 vom 5. April 2018 E. II/1). Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen der Zwangsvoll- streckungsorgane nichtig, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Art. 22 Abs. 1 SchKG räumt jedoch einer Partei nicht das Recht ein, in beliebig vielen Verfahren vor beliebigen Behörden die Nichtigkeit einer betrei- bungsrechtlichen Verfügung feststellen zu lassen. Die Nichtigkeit ist in erster Linie innert Frist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (OGer ZH PS250191 vom 3. Oktober 2025 E. 3.5.2). 3.Nichtigkeitsprüfung 3.1.Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei die Pfändungsankündi- gungen in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 für nichtig zu erklären, und führt zur Begründung aus, dass keine (gültigen) Betreibungsbegehren und keine (gülti- gen) Fortsetzungsbegehren ergangen seien (act. 2 S. 3, 6, 9 und 16 Antrag Ziff. 10). Damit wiederholt sie jedoch wider besseres Wissen Vorbringen, die sie bereits in anderen Beschwerdeverfahren erhoben hat und dort für offensichtlich haltlos qualifiziert wurden (vgl. Beschluss der Vorinstanz CB250084 vom 18. Juni 2025, bestätigt im Beschluss und Urteil der hiesigen Kammer PS250191 vom
3.6.Nach dem Dargelegten sind weder aus der Beschwerde noch aus den Ak- ten Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin er- weisen sich, wie noch zu zeigen sein wird, als unbegründet, womit erst recht keine Nichtigkeit bejaht werden kann. 4.Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigungen durch öffentliche Bekanntmachungen 4.1.Der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wurde durch den Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 auf die Zustellung der Pfän- dungsankündigungen durch öffentliche Bekanntmachungen in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 beschränkt. Dieser Beschluss wurde zweitinstanzlich bestätigt (Geschäfts-Nr. PS250192), ist in Rechtskraft erwachsen und kann damit nicht mehr angefochten werden. Auf die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 4) ist nicht weiter einzugehen. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens, bis ihre Beschwerde gegen den Zirkulationsbe- schluss vom 17. April 2025 rechtskräftig entschieden sei (vgl. act. 2 S. 4). Er ist als gegenstandslos abzuschreiben. 4.2.Die Eingrenzung des Streitgegenstandes auf die Rechtmässigkeit der öf- fentlichen Bekanntmachungen der Pfändungsankündigungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten. Soweit sich die Beschwerde gegen andere Verfügungen des Betreibungsamtes richtet, ist darauf nicht einzutreten. Dies be- trifft die Beschwerdeanträge Ziff. 11 und 12, die auf Aufhebung der Zahlungsbe- fehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 lauten (vgl. act. 2 S. 17). Gleiches gilt für die Rügen gegen die Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 in den Betreibun- gen Nrn. 1, 2 und 4 sowie gegen die Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. 4 (vgl. act. 2 S. 2). Diese Vorbringen werden im Übrigen erst- mals zweitinstanzlich erhoben und sind auch deshalb unbeachtlich (Art. 326 ZPO). 4.3.Vor Vorinstanz beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Pu- blikationen im Wesentlichen mit der Begründung, die Voraussetzungen für die öf-
fentlichen Bekanntmachungen seien nicht erfüllt, da dem Betreibungsamt ihre Adresse bekannt sei (act. 5 E. 2.1). Die Vorinstanz erwog dazu, es sei unbestrit- ten und aktenkundig, dass das Betreibungsamt seit dem 3. bzw. 27. Januar 2025 vergeblich versucht habe, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1, 2 und 4 persönlich und/oder mittels eingeschriebener Sendung zuzustellen. Dabei habe die Beschwerdeführerin insbesondere die einge- schriebenen Sendungen vom 3./27. Januar 2025 innerhalb der siebentägigen Ab- holfristen bis 13. Januar 2025/10. Februar 2025 nicht bei der Post abgeholt. Viel- mehr habe sie diese Fristen über zwei Monate lang bis zum 14. März 2025/10. April 2025 verlängern lassen. Zudem sei die Beschwerdeführerin anlässlich sechs Zu- stellversuchen im Januar und Februar 2025 weder von den Betreibungs- noch von den Polizeibeamten persönlich angetroffen worden. Der zweite polizeiliche Zustell- versuch vom 10. Februar 2025 an die von der Beschwerdeführerin persönlich (tele- fonisch) dem Polizeibeamten mitgeteilte anwaltliche Vertretung sei gescheitert, da diese nur für die Entgegennahme von Zahlungsbefehlen, nicht jedoch von Pfän- dungsankündigungen bevollmächtigt gewesen sei. Damit habe das Betreibungsamt hinreichend nachgewiesen, dass es vor den öffentlichen Bekanntmachungen der Pfändungsankündigungen mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln erfolglos versucht habe, die Beschwerdeführerin zu erreichen. Gleichzeitig sei dargetan, dass sich die Beschwerdeführerin den Zustellversuchen absichtlich und beharrlich entzogen habe, weshalb die Publikationen der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1, 2 und 4 vom tt.mm.2025 aufsichtsrechtlich nicht zu beanstan- den seien. Vielmehr gälten diese Pfändungsankündigungen als im Zeitpunkt der gültig erfolgten elektronischen Publikationen vom tt.mm.2025 als zugestellt (act. 5 E. 4.4). 4.4.In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntgabe der Pfändungsankün- digungen nicht erfüllt worden seien (act. 2 S. 7). Ihre Ausführungen sind teilweise redundant und unsystematisch, weshalb sie nach Treu und Glauben auszulegen und nachfolgend sinngemäss – soweit möglich nach sachlichen Zusammenhän- gen geordnet – wiederzugeben sind.
4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungs- amt habe nicht bewiesen, dass die öffentliche Bekanntmachung der Pfändungs- ankündigungen das letzte Mittel gewesen sei und dass es vorher alle Anstrengun- gen unternommen habe, um ihr die Pfändungsankündigungen zuzustellen (act. 2 S. 7 und 8). Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung habe es nicht sechs Zu- stellversuche im Januar und Februar 2025 gegeben; es sei bei so vielen Zustell- versuchen "absolut unmöglich", das Betreibungsamt und die Stadtpolizei Zürich nicht anzutreffen (act. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere, dass das Betreibungsamt seit dem 3. bzw. 27. Januar 2025 vergeblich versucht habe, ihr die Pfändungsankündigungen persönlich und/oder mittels eingeschriebe- ner Sendung zuzustellen (act. 2 S. 6 ff.). Sie habe ihre Post immer fristgerecht ab- geholt (act. 2 S. 8). Es sei auch nicht so, dass sie die eingeschriebenen Sendun- gen vom 3. bzw. 27. Januar 2025 innerhalb der Abholfrist bis 13. Januar bzw. 10. Februar 2025 nicht abgeholt habe. Vielmehr habe sie die Abholungsfrist bis zum 14. März 2025 bzw. 10. April 2025 verlängert (act. 2 S. 8). 4.4.2. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Pfändungsankündigun- gen der Polizei übergeben worden seien. Weder das Betreibungsamt noch die Stadtpolizei Zürich hätten sie unmissverständlich zur Abholung innert Frist aufge- fordert (act. 2 S. 7). Überdies sei es rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich gewe- sen, die Polizei mit der Zustellung der Pfändungsankündigungen zu beauftragen (act. 2 S. 6 f.). 4.4.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, es sei aufgrund dessen, dass sie am 10. Februar 2025 im Ausland in den Ferien gewesen sei, für sie of- fensichtlich unmöglich gewesen, Betreibungsurkunden abzuholen (act. 2 S. 7). Der zweite polizeiliche Zustellversuch vom 10. Februar 2025 sei nicht gescheitert. Vielmehr sei protokolliert gewesen, dass sie im Ausland in den Ferien gewesen sei und dass die Stadtpolizei die Zahlungsbefehle der Anwaltskanzlei G._____ AG zustellen würde. Es sei weder behauptet noch bewiesen worden, dass sie aufgefordert worden sei, eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Es sei rechtswidrig, einem Vertreter Betreibungsurkunden zuzustellen, ohne die notwen- dige Vollmacht im Voraus zu besorgen (act. 2 S. 8).
4.4.4. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass es definitiv nicht zu er- warten wäre, dass Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 ihr zugestellt würden, da diese Betreibungen bereits zweimal vollzogen worden seien (act. 2 S. 6 und 8). 4.5. 4.5.1. Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag un- ter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Die Pfändungsankündigung stellt keine formell nach Art. 64 SchKG zustellbedürf- tige Betreibungsurkunde dar, sondern eine Verfügung, die den Zustellvorschriften von Art. 34 f. SchKG untersteht (BGer 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 und 3.4). Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Auf- sichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise ge- gen Empfangsbestätigung, andernfalls das Betreibungsamt die Beweislast für die erfolgte Zustellung trägt (BGE 121 III 11 E. 1; BGer 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3). 4.5.2. In analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG wird die Zustel- lung der Pfändungsankündigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn sich der Schuldner beharrlich der Zustellung entzieht (vgl. BGer 5A_41/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3.1). Dazu ist erforderlich, dass der Schuldner zwar am Be- treibungsort anwesend ist, sich aber absichtlich so verhält, dass die vom Betrei- bungsamt angestrengte Zustellung trotz Einsetzung aller von Art. 64 ff. SchKG vorgesehenen Mittel, insbesondere der Polizei, nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zulässig (vgl. BGer 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1). Die Annahme einer Entziehungsabsicht kann sich namentlich auf frühere Erfahrungen des zuständigen Betreibungsamtes stützen. Das Betrei- bungsamt hat jedoch sicherzustellen, dass die erfolglosen Zustellversuche nicht das Ergebnis eines blossen Zufalls oder einer banalen Nachlässigkeit sind (vgl. BGer 5A_84/2022 vom 6. Mai 2022 E. 2.1.3).
4.6. 4.6.1. Die Bestreitungen der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht sind weder substantiiert noch belegt und erschöpfen sich in unzulässiger appellatori- scher Kritik am von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ergibt sich aus den Akten, dass das Betreibungsamt am 3. Ja- nuar 2025 versuchte, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 per Einschreiben zuzustellen (act. 6/6/1/1-4). Die Beschwerdeführerin liess die siebentägige Abholungsfrist unbenutzt verstreichen und ersuchte nachträglich um eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis 14. März 2025 (act. 6/6/1/2). Entsprechendes gilt für die eingeschriebene Sen- dung vom 27. Januar 2025 betreffend die Pfändungsankündigung in der Betrei- bung Nr. 4; nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist liess die Beschwerdeführerin die Aufbewahrungsfrist bis 10. April 2025 verlängern (act. 6/6/2/1-2). Der Zurück- behaltungsauftrag vermag an der Geltung der siebentägigen Abholfrist nichts zu ändern (vgl. AMMANN/SEILER, in: Sutter-Somm Thomas et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. A., Art. 138 N 14). Damit liegt für jede Pfändungsankündigung je ein erster Zustellversuch auf dem Postweg vor. 4.6.2. Weiter steht fest, dass die Stadtpolizei Zürich im Auftrag des Betreibungs- amtes am 7., 10. und 12. Februar 2025 versuchte, der Beschwerdeführerin an ih- rem Wohnort die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. 1, 2 und 4 zuzustellen, sie daselbst jedoch nicht angetroffen wurde (act. 6/6/5). Am 10. Fe- bruar 2025 unternahm die Polizei zudem gestützt auf einen telefonischen Hinweis der Beschwerdeführerin einen Zustellversuch bei der von ihr bezeichneten Rechtsvertretung. Die Anwaltskanzlei verweigerte jedoch die Entgegennahme der Pfändungsankündigungen mit der Begründung, dass sie nur für die Entgegen- nahme von Zahlungsbefehlen bevollmächtigt worden sei (act. 6/6/5 S. 1). Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Polizei im Rahmen ihres Auf- trages ohne Weiteres berechtigt, eine Zustellung der Pfändungsankündigungen bei der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Kanzlei zu versuchen. Die vor- gängige Einholung einer Vollmacht war nicht erforderlich. Überdies ist der Beizug der Polizei für Zustellversuche gesetzeskonform (vgl. § 6 PolG/ZH i.V.m. Art. 34
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 SchKG). Damit wurde mit polizeilicher Hilfe dreimal er- folglos versucht, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen zuzustel- len. 4.6.3. Nach dem Gesagten versuchte das Betreibungsamt über zwei verschie- dene Zustellkanäle mindestens viermal, der Beschwerdeführerin die Pfändungs- ankündigungen zuzustellen. Damit kam es den ihm obliegenden zumutbaren An- strengungen nach. Diese wiederholten erfolglosen Zustellversuche, wozu die wei- teren aktenkundigen Zustellversuche per Weibel am 14. Januar, am 17. Januar und am 23. Januar 2025 hinzuzuzählen sind (vgl. act. 6/5 S. 2 i.V.m. act. 6/6/3/1- 2), rechtfertigen den Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin der Zustellung der Pfändungsankündigungen bewusst entziehen wollte. Die Einwendung der Be- schwerdeführerin, dass sie am 10. Februar 2025 im Ausland gewesen sei, stellt ein unzulässiges Novum dar und steht überdies im Widerspruch zu ihrer eigenen Darstellung, wonach sie ihren Briefkasten stets geleert habe. Ebenfalls aufgrund der Novenbeschränkung unbeachtlich ist ihre Behauptung, sie habe nicht mit der Pfändungsankündigung rechnen müssen, da die Betreibungen Nr. 1 und 2 bereits einmal vollzogen worden seien. Ein solcher Umstand vermöchte im Übrigen an der Voraussehbarkeit von Zustellungen seitens des Betreibungsamtes in einem hängigen Betreibungsverfahren nichts zu ändern. 4.7.Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung zu bestätigen, wonach die öffentliche Bekanntmachung der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1, 2 und 4 rechtmässig war und die Pfändungsankündigungen als im Zeit- punkt der Publikationen, das heisst am tt.mm.2025 als zugestellt gelten. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.8.Die Anordnung der Ediktalzustellungen durch das Betreibungsamt ist – wie gezeigt – aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn jedoch eine ab- weichende Beurteilung möglich gewesen wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. 4.8.1. Eingeschriebene Mitteilungen und Verfügungen des Betreibungsamtes gel- ten spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, sofern
der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BSK SchKG-NORDMANN/ONEYSER, 3. A., Art. 34 N 8a). Dies gilt auch bei der Zustellung einer Pfändungsankündigung, welche – wie erwähnt – keine Betreibungsurkunde darstellt und deshalb keiner qualifizierten Zustellung im Sinne einer offenen Übergabe an den Schuldner erfordert (vgl. BGer 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 und 3.4). Die Zustellfiktion setzt die Be- gründung eines Verfahrensverhältnisses voraus, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Entscheide zugestellt werden können (vgl. BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 3.1.3). 4.8.2. Vorliegend ist der Status der den Pfändungsankündigungen zugrunde lie- genden Betreibungen in der Pfändungsurkunde als "definitiv" markiert (act. 6/6/9). Dies bedeutet, dass entweder kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher zu- rückgezogen oder erfolgreich beseitigt wurde. Die Beschwerdeführerin musste folglich mit der Fortsetzung der hängigen Betreibungsverfahren und damit mit der Zustellung der Pfändungsankündigungen rechnen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurden die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. 1 und 2 am 3. Januar 2025 per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt und die- ser am 6. Januar 2025 zur Abholung gemeldet, von ihr jedoch nicht abgeholt. Am siebten Tag der Abholungsfrist – am 13. Januar 2025 – gälten die Pfändungsan- kündigungen daher als zugestellt (act. 6/6/1/2). Der Aufbewahrungsauftrag der Beschwerdeführerin vermag den Eintritt der Zustellfiktion nicht zu verhindern (vgl. AMMANN/SEILER, a.a.O.). In der Betreibung Nr. 4 lief die siebentägige Abholungs- frist für die eingeschriebene Sendung am 10. Februar 2025 unbenutzt ab und die Pfändungsankündigung gälte daher an diesem Tag als zugestellt (act. 6/6/2/2). 5.Ausstandsgesuch 5.1.Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Aufhebung des angefochte- nen Entscheides mit der sinngemässen Begründung, dass die mitwirkenden Ge- richtspersonen in den Ausstand hätten treten müssen. Sie beruft sich auf ihr Ausstandsgesuch vom 7. Mai 2025 gegen Vizepräsident lic. iur. D._____, Bezirks-
richterin lic. iur. E., Ersatzrichter lic. iur. C. und Gerichtsschreiberin Dr. B._____ sowie auf ihr Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2025 gegen Ersatzrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. B., und macht geltend, die Vor- instanz hätte zuerst einen begründeten Ausstandsentscheid fällen und danach über die Sache entscheiden müssen. Gestützt darauf stellt sie ein erneutes Ausstandsgesuch (act. 2 S. 4 f. und 9 f. sowie S. 16 Anträge Ziff. 4, 5 und 8). 5.2.Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. act. 5 E. 5), wurde das Ausstandsgesuch vom 7. Mai 2025 mit Referentenverfügung vom 13. Mai 2025 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Dies wurde im Entscheid der hiesigen Kammer PS250192 vom 9. September 2025 bestätigt und darauf ist nicht weiter einzugehen. Das Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2025 betreffend Ersatzrichter lic. iur. C. wurde mangels dessen Mitwirkung am vorinstanzlichen Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben; dagegen ist nichts einzuwenden. Sofern die Beschwerdeführerin den Ausstand von Ersatzrichter lic. iur. C._____ erneut for- dert, handelt sie in querulatorischer Art. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf das offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2025 gegen Gerichtsschreiberin Dr. B._____ nicht eintrat und gleichzeitig in der Sache entschied (vgl. OGer ZH PD250001 vom 31. März 2025 E. 5.6). Dadurch wird insbesondere kein Anschein der Befangenheit begründet. Soweit sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auf ihr Ausstandsgesuch vom 8. Juli 2025 gegen Vizepräsident lic. iur. D., Ersatzrichter lic. iur. C. und Gerichtsschreiberin Dr. B._____ beruft (act. 2 S. 5), ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Ausstandsgesuch ebenfalls mit Entscheid PS250192 vom 9. Septem- ber 2025 abgewiesen wurde. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Befangenheit von Be- zirksrichterin lic. iur. F._____ (vgl. act. 2 S. 5) sind offensichtlich unbegründet und enthalten zudem ungebührliche Elemente. Die Beschwerdeführerin wird aufgefor- dert, derartige unsachliche Behauptungen gegen Bezirksrichterin lic. iur. F._____ künftig zu unterlassen. Bei Widerhandlung wird der Beschwerdeführerin eine Ord- nungsbusse bis Fr. 1'500.– angedroht.
5.3.Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch der Beschwerde- führerin als offensichtlich unbegründet. Die Gerichtsbesetzung für den angefoch- tenen Entscheid vom 2. Juli 2025 war rechtskonform. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.Weitere Beschwerdegründe 6.1.Die Beschwerdeführerin ficht Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Ent- scheides an mit der Begründung, ihr Fristerstreckungsgesuch sei nicht rechts- missbräuchlich; die Vorinstanz habe rechts- und verfassungswidrig ihr Fristerstre- ckungsgesuch abgewiesen, ohne ihr eine Notfrist anzusetzen (act. 2 S. 5 f., S. 16 Antrag Ziff. 7). Mit diesen assertorischen Vorbringen setzt sich die Beschwerde- führerin nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz drei- mal um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes ersuchte. In Gutheissung ihres ersten Gesuchs wurde ihr die Frist "allerletztmals" bis zum 16. Juni 2025 erstreckt (act. 6/11, act. 6/14 und act. 6/18). Das zweite Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2025 ab- gewiesen (act. 6/16). Unter diesen Umständen erweist sich die Beurteilung der Vorinstanz, das dritte Fristerstreckungsgesuch vom 26. Juni 2025 als rechtsmiss- bräuchlich zurückzuweisen, eventualiter mangels Begründung abzuweisen, als rechtmässig. Es war insbesondere weder dargetan noch ersichtlich, dass Anlass bestanden hätte, der Beschwerdeführerin eine Notfrist zu gewähren. Soweit sie eine fehlende Rechtsmittelbelehrung rügt, ist dies unbehelflich, da sie im vorlie- genden Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren PS250192 (vgl. Entscheid der hiesigen Kammer PS250192 vom 9. September 2025 E. 3.2) gegen die Abwei- sungen ihrer Fristerstreckungsgesuche rechtzeitig vorgehen konnte. 6.2.Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeantrag Ziff. 6 die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses vom 2. Juli 2025 beantragt, mit welcher ihre Beschwerde betreffend die Betreibung Nr. 3 gutgeheissen wurde, handelt es sich wohl um ein Verschreiben. Sollte es nicht der Fall sein, wäre auf diesen Beschwerdeantrag mangels Beschwer nicht einzutreten.
6.3.Neu und damit unzulässig ist die Rüge, dass sämtliche Betreibungsurkun- den vom Betreibungsamt Kreis 7 rechtswidrig und verfassungswidrig mit dem Fak- simile vom Stadtammann H._____ versehen seien (act. 2 S. 3). Gleiches gilt für die Rüge, wonach es nicht ersichtlich sei, wer im Namen der Beschwerdegegner sowie im Namen des Betreibungsamtes Kreis 7 die öffentlichen Bekanntmachungen der Pfändungsankündigungen Nr. 1, 2, 3 und 4 beantragt habe und dass die entspre- chende Berichtigung gefehlt habe (act. 2 S. 4). Im Übrigen sind diese Einwendun- gen offensichtlich haltlos. 6.4.Was die Rügen der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Kantons Zürich und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung der Pfändungsankündigungen angeht, wie- derholt die Beschwerdeführerin apodiktisch ihren Standpunkt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (act. 2 S. 9). Die Vorinstanz er- kannte zu Recht, dass sich die erste Rüge als querulatorisch und die andere als unbehelflich erweist (vgl. act. 5 E. 4.6). Weiterungen erübrigen sich. 6.5.Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs so- wie eine Missachtung der Dispositionsmaxime geltend macht, da ihre Anträge im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden seien (act. 2 S. 10), genügt sie ih- rer Begründungsobliegenheit nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6.6.Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchzudringen, soweit sie die Kostenregelung der Vorinstanz anficht (act. 2 S. 10 und S. 16 Antrag Ziff. 9). Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens, nachdem ihr in früheren Beschwerdeentscheiden die Kosten wiederholt angedroht und teilweise auch tatsächlich auferlegt worden seien, da die Beschwerde zumindest teilweise als mutwillig zu qualifizieren sei. Aufgrund des Teilobsiegens der Beschwerdeführerin wurde die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– angesetzt (act. 5 E. 7). Dem setzt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegen. Aus früheren Verfahren – namentlich aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid der hiesigen Kammer PS230147 vom 22. Januar 2024 (E. 3.2) – ist ihr bekannt, dass einer Partei bei bös- oder mutwilliger Pro- zessführung, insbesondere bei formell völlig unzureichenden oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden, Gebühren und Auslagen auferlegt werden kön-
nen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Wenn die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie Partei am Verfahren PS230147 gewesen sei, argumentiert sie wider bes- seres Wissen. 7.Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der rechtlichen Über- prüfung stand; die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1.Die siebzehnseitige Beschwerdeschrift enthält – wie aufgezeigt wurde – haltlose Behauptungen, apodiktische, teilweise wirre Wiederholungen von Argu- menten, die bereits vor der Vorinstanz oder in anderen Verfahren vorgebracht wurden, sowie Ausführungen, die offensichtlich nur der Stimmungsmache dienen. Da der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine rechts- genügende Beschwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, ist ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als zumindest teilweise mutwillig zu qualifizieren. Angesichts der bereits mehrfach erfolgten Kostenandro- hungen sind ihr auch für dieses Verfahren, in dem sie vollständig unterliegt, Kos- ten aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); diese sind auf Fr. 300.– fest- zusetzen. 8.2.Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegen- standslos abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: 11. Februar 2026