Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250287-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Sammelstiftung BVG der B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. September 2025 (EK250375)
Erwägungen: 1. 1.1.Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2023 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____ im Han- delsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Gesellschafter und Geschäfts- führer mit Einzelunterschrift ist D._____ (fortan Geschäftsführer) aufgeführt (act. 6). 1.2.Mit Urteil vom 10. September 2025 eröffnete das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'204.– nebst Zins von 3.75 % seit 30. November 2023, Rechtsöffnungskosten von Fr. 200.– und Betreibungskosten von Fr. 219.55 (act. 5/6 = act. 3 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 3). 1.3.Dagegen erhob der Geschäftsführer namens der Schuldnerin mit Eingabe vom 15. September 2025 (Datum Poststempel: 16. September 2025) Beschwerde an die Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Gleichzeitig bean- tragte er in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (act. 2). 1.4.Mit Verfügung vom 17. September 2025 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung einstweilen verweigert. Gleichzeitig wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne, mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde. Zudem wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 7). 1.5.Mit Eingabe vom 25. September 2025 (Poststempel: 26. September 2025) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 10). Sodann leistete sie den Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– fristgerecht am 26. September 2025 (act. 11).
1.6.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-7). Auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2. 2.1.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs- aufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Darüber hinaus ist ebenfalls innert der Beschwerde- frist eine Bescheinigung des zuständigen Konkursamtes einzureichen, welche be- legt, dass die Kosten des Konkursverfahrens sowie des erstinstanzlichen Kon- kursgerichts hinreichend sichergestellt wurden (BGE 136 III 294). 2.2.Der Schuldnerin wurde der vorinstanzliche Entscheid am 11. September 2025 zugestellt (act. 5/7). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann damit am 12. September 2025 zu laufen und endete am 22. September 2025 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeschrift vom 15. September 2025 (Datum Poststem- pel: 16. September 2025, vgl. act. 2) erging demnach rechtzeitig. Demgegenüber ist die am 26. September 2025 der Schweizerischen Post aufgegebene Eingabe vom 25. September 2025 (act. 10) verspätet und nicht zu berücksichtigen. 2.3.Der Geschäftsführer bestreitet namens der Schuldnerin in der Beschwer- deschrift im Wesentlichen den Bestand der Konkursforderung. Er bringt zusam- mengefasst vor, dass niemals eine BVG-Pflicht gegenüber der Gläubigerin be- standen habe, da er nie von der Firma angestellt gewesen sei und nie einen Lohn empfangen habe. Er habe zwar mit der Gläubigerin einen Vertrag abgeschlossen, da er Ende 2023 einen lukrativen und sicheren Vertrag mit einer Schweizer Ge- meinde über die vollumfängliche IT-Betreuung in Aussicht gehabt habe. Dieser
Vertrag sei aber nicht zustande gekommen, da er gesundheitlich schwer ange- schlagen gewesen sei und sich einem Eingriff am Herzen habe unterziehen müs- sen. Der Umstand seiner Erkrankung sei der Gläubigerin bereits von Anfang an mitgeteilt worden. Da bei BVG-Verträgen jeweils am Ende eines Jahres nach dem Ist-Stand abgerechnet werde, seien die Beitragsforderungen gar nie entstanden. Trotz wiederholten Kontaktaufnahmen, um den Vertrag anzupassen, habe die Gläubigerin alles weiterlaufen lassen und unnötig sowie grobfahrlässig das Kon- kursverfahren in Gang gesetzt (act. 2). 2.4.Mit diesen Ausführungen äussert sich die Schuldnerin weder zu ihrer Zah- lungsfähigkeit noch weist sie mit Urkunden einen der drei erwähnten Konkurshin- derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach. Auch in Be- zug auf die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzli- chen Konkursgerichts fehlt eine Bestätigung des zuständigen Konkursamtes. Mit ihrer Beschwerdeschrift bestreitet die Schuldnerin lediglich den Bestand der For- derung und verlangt gestützt darauf die Aufhebung des Konkurses. Diesbezüglich ist die Schuldnerin jedoch darauf hinzuweisen, dass die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung, welche dem Konkursbegehren zugrunde liegt, im Konkurseröffnungsverfahren nicht (mehr) überprüft werden kann. In der auf Geldzahlung gerichteten Zwangsvollstreckung bildet nämlich nicht die Forde- rung selbst den Vollstreckungstitel, sondern einzig der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl (BGE 113 III 2 E. 2b). Damit der Konkurs aufgehoben werden könnte, hätte die Schuldnerin die in E. 2.1 hiervor dargelegten Voraussetzungen erfüllen müssen. Da diese vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind, ist die Be- schwerde abzuweisen. 2.5.Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass ge- mäss Art. 195 SchKG die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkur- ses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zu- stande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: 3. Oktober 2025