Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250296-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 3. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____, gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes Horgen vom 2. September 2025 (EK250277)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie das Ausführen von ...-arbeiten und den Handel mit Waren aller Art sowie Beratungen aller Art (act. 7). 1.2. Mit Urteil vom 2. September 2025, 9.15 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 10/12 = act. 3 = act. 11). 1.3. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 11 S. 3, Dispositiv-Ziffer 5). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Schuldnerin am 11. September 2025 zuge- stellt (act. 10/18; act. 2 S. 3 Rz. 1 sowie S. 4 Rz. 5). Damit lief die zehntägige Rechtsmittelfrist bis am Montag 22. September 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Schuldnerin erhob am 22. September 2025 (Abgabezeitpunkt IncaMail) recht- zeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 und act. 6/2-3). Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde der Beschwerde gegen die Kon- kurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es wurde der Schuldnerin zudem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 9/1 und act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 10/1-18). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt
wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren auch dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. In diesem Fall hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Ur- kundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwer- defrist beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 2.2. Die Schuldnerin stützt sich darauf, dass sie die Forderung des Gläubigers aus der Betreibung-Nr. 1 vor der Konkurseröffnung am 2. September 2025 be- zahlt habe; das Ausführungsdatum sowie das Valutadatum ihrer Zahlung an das Betreibungsamt falle mit dem Tag der Konkurseröffnung zusammen, die Forde- rung habe bei der Konkurseröffnungsverhandlung als getilgt gegolten (act. 2 S. 5 f.). Die Schuldnerin reicht einen Beleg resp. den Ausdruck eines Printscreens ei- nes Handys ein, wonach am 2. September 2025 eine Zahlung (von einem nicht näher bezeichneten Privatkonto) über Fr. 2'000.00 an das Betreibungsamt Wä- denswil vorgenommen wurde. Auf dem Beleg ist auch die Betreibungs-Nr. 1 und als Ausführungs- sowie Valutadatum ist der 2. September 2025 vermerkt. Es ist allerdings aus dem Zahlungsbeleg nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt am 2. September 2025 resp. ob die Zahlung vor der Konkurseröffnung um 9.15 Uhr erfolgt ist. Der Printscreen zeigt eine Uhrzeit auf dem Handy von 15.21 Uhr (act. 5/4). Der Zeitpunkt der Tilgung vor der Konkurseröffnung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass auf dem eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wädenswil vom 11. September 2025 die der Konkurseröff- nung zugrundeliegende Betreibung-Nr. 1 mit dem Code "Z" für "Bezahlt (an Be- treibungsamt)" vermerkt ist (act. 5/5).
Es fehlt an einem genügenden Urkundenbeweis dafür, dass die Schuldnerin die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung beglichen hat. Es ist von einer Tilgung der Konkursforderung nach Konkurseröffnung auszu- gehen. Im Weiteren hat die Schuldnerin am 16. September 2025 die Kosten des Konkursverfahrens und Konkursgerichts beim Konkursamt Wädenswil sicherge- stellt (act. 5/6). Am 29. September 2025 hat sie zudem den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren geleistet (act. 12). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit belegt. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3).
2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wä- denswil vom 11. September 2025 weist – ohne die Konkursforderung – 12 Betrei- bungen seit Juni 2023 aus (act. 5/5). Acht Betreibungen tragen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt und zwei den Code "ZG" für bezahlt an den Gläu- biger. Eine weitere Betreibung ist mit dem Code "E" für erloschen gekennzeich- net. Die Betreibung-Nr. 2 des Staates Zürich und der Gemeinde B._____ sowie der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde über Fr. 4'654.30 ist mit dem Code "K" für Konkurseröffnung versehen. Dieser Vermerk dürfte aufgrund der durch die Vorinstanz in der Betreibung-Nr. 1 ausgesprochenen Konkurseröffnung erfolgt sein. Die Schuldnerin behauptet, ihr sei "diese" (gemeint wohl: der Zahlungsbe- fehl) zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht zugestellt gewesen. Für ihre Behauptung liegen jedoch keine Belege vor. In welchem Stadium sich die Betrei- bung-Nr. 2 befindet, ist damit unklar. 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, sie habe die Konkursforderung sogar vor Kon- kurseröffnung beglichen. Sie sei in der Folge fälschlicherweise davon ausgegan- gen, dass das Betreibungsamt die Zahlung an das Gericht "weiterleitet". Die Schuldnerin macht geltend, sie könne als zahlungsfähig qualifiziert werden. Aus- ser einer Betreibung seien alle weiteren Betreibungen beglichen. Die verblei- bende noch offene Betreibung werde sie in Kürze begleichen, da sie Rechnungen in der Höhe von Fr. 30'953.00 werde versenden können. Ansonsten gebe es keine offenen Kreditoren. Die Schuldnerin erklärt, da sie Aufträge immer mündlich abschliesse, könne sie keine Verträge als Beweismittel einreichen. Sie habe die bestehenden Aufträge jedoch in einer E-Mail bestätigt. Offene Aufträge bestünden teilweise für C._____, zu welchen es einen Einsatzplan gebe. Weiter sei für noch nicht fertiggestellte Aufträge bereits Arbeit für zirka Fr. 20'000.00 verrichtet wor- den und bei Arbeitsbeendigung könnten Fr. 45'000.00 in Rechnung gestellt wer- den. Diese Beträge würden noch zu den Rechnungsbeträgen von Fr. 30'953.00 hinzukommen (act. 2 S. 8-10).
2.3.4. Die Schuldnerin reicht keine Jahresabschlüsse, keinen Zwischenab- schluss, keine Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre sowie keine Debitoren- und Kreditoren-Listen ein, was die Liquiditätsprüfung erheblich erschwert. Die Schuldnerin äussert sich sodann auch nicht zu ihrem Geschäfts- gang in den letzten Jahren. Sie lässt offen, ob es zu Verlusten oder Gewinnen kam. Auch äussert sie sich nicht zur Höhe ihrer geschäftlichen Aufwände und den diesen gegenüberstehenden durchschnittlichen Einnahmen. Gemäss dem einge- reichten Betreibungsregisterauszug liess die Schuldnerin vor allem Versiche- rungs- und Steuerbeträge auflaufen. Nach dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wädenswil kam es in den letzten Jahren nicht zu zahlreichen Betreibungen gegen die Schuldnerin resp. diese wurden von ihr jeweils durch Be- zahlung der offenen Forderungen erledigt (act. 5/5). Anzumerken ist allerdings, dass die Schuldnerin Ende des Jahres 2022 ihren Sitz von D.______ [Ortschaft] nach B._____ und damit in einen anderen Betreibungskreis verlegt hat (vgl. act. 7). Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes Wädenswil vom 11. September 2025 führt demzufolge nur die Betrei- bungen auf, die im Betreibungskreis Wädenswil gegen die Schuldnerin eingeleitet resp. fortgeführt (Art. 53 SchKG) wurden. Die Schuldnerin unterliess es, auch ei- nen Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Buchs (zustän- dig für die Gemeinde E._______) beizubringen. Es kann deshalb nicht ausge- schlossen werden, dass neben den aktenkundigen Betreibungen noch weitere Betreibungen gegen die Schuldnerin angehoben wurden. Die noch offene Betrei- bung über Fr. 4'654.30 nach dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsam- tes Wädenswil gedenkt die Schuldnerin mit einem Mittelzufluss aus künftigen Rechnungsstellungen zu begleichen, was nicht dafür spricht, dass sie bereits heute über flüssige Mittel in diesem Umfang verfügt. Einen Kontobeleg, aus wel- chem sich ihre derzeit bestehenden Mittel ergeben würden, reicht die Schuldnerin nicht ein. Sie reicht einzig Aufstellungen über (offene) Aufträge (act. 5/8) und be- reits geleistete Arbeitsstunden, welche offenbar noch nicht in Rechnung gestellt wurden (act. 5/7 und act. 5/10), sowie einen Ablaufplan betreffend einen Sanie- rungsauftrag (act. 5/9) ein. Es handelt sich bei diesen jedoch bloss um eigene, nicht unterzeichnete Aufstellungen. Unklar resp. unerklärt bleibt insbesondere,
weshalb die angeblich geleisteten Stunden bisher noch nicht in Rechnung gestellt worden sind. Ohne bereits erfolgte Rechnungsstellungen bleibt der Zeitraum des geltend gemachten Mittelzuflusses ungewiss. Vor allen Dingen lässt die Schuld- nerin aber gänzlich unerwähnt, mit welchen laufenden monatlichen Verbindlich- keiten sie zu rechnen hat. Selbst wenn die von der Schuldnerin behaupteten Auf- träge ausgeführt würden resp. die geleistete Arbeit wie geltend gemacht in Rech- nung gestellt werden könnte und sich der behauptete Mittelzufluss einstellen würde, ist die Ausgabenseite nicht bekannt. Es kann damit nicht beurteilt werden, ob es der Schuldnerin künftig möglich sein wird, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die noch bestehenden Schulden abzubezahlen. 2.4 Zusammengefasst ist es der Schuldnerin infolge der fehlenden umfassen- den Darstellung ihrer Finanzlage nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit hinrei- chend darzutun. Diese kann nicht als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gelten. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. 3. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten werden mit den von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 3. November 2025, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2.Das Konkursamt Wädenswil wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.
3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Wädenswil, ferner im Urteils-Dispo- sitiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: 4. November 2025