Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250320-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 30. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Zustellung Zahlungsbefehl Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Elgg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. September 2025 (CB250046)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 10. September 2025 an das Bezirks- gericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) und erhob Beschwerde gegen die Zustel- lung des Zahlungsbefehls Nr. ... des Betreibungsamtes Elgg (nachfolgend: Betrei- bungsamt) vom 27. August 2025. Sie beantragte die Aufhebung des Zahlungsbe- fehls, die Auskunft, dass eine Gemeindeauskunft keine Parteiprüfung ersetze, die Sistierung sämtlicher Betreibungen bis zur Klärung der Parteistellung und die Pro- tokollierung des Zustellfehlers im Gerichtsregister (act. 6/1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. September 2025 ab (act. 3 = act. 5 = act. 6/3). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit zahlreichen, teilweise auch neuen Rechtsbe- gehren (act. 2 S. 1 f.). 1.3. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-5) bei und teilte der Be- schwerdeführerin und dem Betreibungsamt den Beschwerdeeingang mit (act. 7/1+2). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Fe- bruar 2011 E. 3.4; PS260026 vom 9. Februar 2026 E. 3 in fine). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Be-
gründen bedeutet, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Auch juristische Laien dürfen sich aber nicht darauf be- schränken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht haben. Eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid wird auch von Laien vorausgesetzt (sog. Begründungslast; vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH PF250056 vom 20. Januar 2026 E. 3). 2.2. Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig Beschwerde erhoben (act. 6/4). Ihre Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf die Beschwerde ist unter Vor- behalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Nicht einzutreten ist auf sämtliche neuen und damit unzulässigen Anträge (insb. Anträge 6 und 7). Unbe- achtlich bleiben auch die von der Beschwerdeführerin erneut vorgetragenen Be- anstandungen an der Schreibweise ihres Namens (act. 2 S. 2-4). Diese dem Um- feld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen entstammenden Argu- mente hat die Kammer bereits in drei früheren Entscheiden behandelt und ver- worfen. Darauf ist androhungsgemäss vorliegend sowie in Zukunft nicht mehr ein- zugehen (OGer ZH PS250241 vom 8. September 2025 E. 3.4; OGer ZH PS250222 vom 7. August 2025 E. 3.4; OGer ZH PS250119 vom 13. August 2025 3.2.2). Das Gleiche gilt für die weiteren, dem Umfeld der Staatsverweigerer zuzu- ordnenden Ausführungen und die zu deren Ergänzung eingereichten Beilagen (act. 2 S. 4 ff. ["4.3 Reduktion auf Produktidentität und Menschenrechtsverlet- zung"; "4.5 Staatshaftung und Wiederholungsgefahr"]; act. 4/0-9). Die darin vorge- brachten Argumente sind lebensfern und konstruiert. Sie sind als querulatorisch zu bezeichnen und bleiben unbeachtlich (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO). Ohnehin ist die Staatshaftung des Kantons Zürich nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens.
und eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB darstellt. Als solcher kommt der Bescheinigung für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu, solange nicht nachgewie- sen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Das Gesetz statuiert insofern eine Vermu- tung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbewei- ses entkräftet werden kann (BGE 128 III 380 E. 1.2; BGE 120 III 117 E. 2; BGE 117 III 10 E. 5c; BGer 5A_543/2017 vom 31. Januar 2018 vom E. 3.2). In der Zu- stellbescheinigung auf der Rückseite des Zahlungsbefehls ist angekreuzt, dass die Zustellung am 5. September 2025 an die Adressatin erfolgt ist (act. 6/2/1 S. 2). Adressatin des Zahlungsbefehls ist die Beschwerdeführerin (act. 6/2/1 S. 1). Mit diesem Umstand und der Richtigkeitsvermutung setzt sich die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie begnügt sich mit der Wieder- holung der schon vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptung, der Zahlungsbefehl sei dem Partner ihrer Mutter zugestellt worden. Woraus sich dies ergeben soll, er- wähnt sie nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den Beschwerde- beilagen und den vorinstanzlichen Akten nach möglichen Grundlagen für den gel- tend gemachten Beschwerdegrund zu suchen. Selbst wenn man es aber täte, fände man darin nichts, was die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Zu- stellbescheinigung umstossen könnte. Das mit einer nicht entzifferbaren Unter- schrift versehene Schreiben "Bestätigung Zustell-Fehlzustellung - Nachbarwoh- nung" (act. 4/13; act. 6/2/9) vermag allenfalls gewisse Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Zustellbescheinigung hervorzurufen. Für den Beweis des Gegen- teils genügt es jedoch nicht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Zah- lungsbefehl der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, womit den gerügten Rechtsverletzungen die Grundlage entzogen ist. 3.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich die Beschwer- deführerin irrt, wenn sie annimmt, dass Zustellungsmängel ungeachtet der kon- kreten Umstände stets die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Zahlungsbefehls nach sich ziehen würden. Es entspricht der konstanten Rechtsprechung des Bun- desgerichts, dass auch ein fehlerhaft – d.h. in Verletzung der in Art. 64-66 SchKG enthaltenen Zustellungsvorschriften – zugestellter Zahlungsbefehl Wirkung entfal- tet, wenn er der Schuldnerin gleichwohl zugegangen ist (BGE 132 I 249 E. 6; BGE 128 III 101 E. 2; BGE 120 III 114 E. 3b; BGE 112 III 81 E. 2b). Eine mangel-
hafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse der Betroffenen gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zu- stellung des Zahlungsbefehls der Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und deren Rechte trotz der mangel- haften Zustellung gewahrt sind (BGE 112 III 81; BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 3. Aufl. 2021, Art. 72 N 16). Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin am 10. September 2025, also fünf Tage nach der behaupteten Fehlzustellung, unter Beilage des Zahlungsbefehls bei der Vorinstanz Beschwerde. Damit ist erwiesen, dass sie selbst im Fall einer mangelhaften Zustellung frühzeitig Kenntnis vom Zahlungsbefehl erlangt hat und ihre Rechte wahrnehmen konnte. Es hätte also auch diesfalls kein Grund bestanden, die Zustellung des Zahlungsbefehls zu wie- derholen. Das gilt insbesondere auch unter dem Aspekt der von der Beschwerde- führerin angerufenen Grund- und Persönlichkeitsrechte, liesse sich eine allfällige Offenlegung persönlicher Information an Drittpersonen durch die Wiederholung der Zustellung doch nicht ungeschehen machen. 4. 4.1. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das angefochtene Ur- teil bloss von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei. Ein Urteil, das nicht von mindestens einem Mitglied des Spruchkörpers unterzeichnet werde, ent- falte keine Rechtswirkung. Die Unterzeichnung durch eine Gerichtsschreiberin er- setze die richterliche Verantwortung nicht. Damit liege ein gravierender Formfeh- ler vor, der die Nichtigkeit des Urteils begründe (act. 2 S. 3 und 5). 4.2. Das SchKG schreibt nicht vor, von wem die Entscheide der kantonalen Auf- sichtsbehörden zu unterzeichnen sind, sondern überlässt dies den Kantonen (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BGer 5A_675/2025 vom 4. September 2025 E. 4.1). Der Kanton Zürich hat die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG ge- regelt. Gemäss dieser Bestimmung sind Endentscheide im ordentlichen und ver- einfachten Verfahren von einem Richter oder einer Richterin und von der Ge- richtsschreiberin zu unterzeichnen (§ 136 Satz 1 GOG). Andere Entscheide unter- zeichnet ein Richter oder eine Richterin oder die Gerichtsschreiberin (§ 136 Satz 1 GOG). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht we-
der im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren; es gelangen vielmehr die Grundsätze des summarischen Verfahrens zur Anwendung (OGer ZH PS220009 vom 16. Mai 2022 E. 4.1; vgl. auch ZR 110/2011 Nr. 78). Das angefochtene Urteil fällt somit unter die "anderen Entscheide" gemäss § 136 Satz 2 GOG, weshalb die Unterzeichnung durch die Gerichtsschreiberin genügt. Auch diese Kritik ist un- berechtigt. 5.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 6. 6.1. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebüh- ren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Be- schwerdeführerin hat nun bereits zum vierten Mal mit den gleichen oder zumin- dest sehr ähnlichen Argumenten erfolglos Beschwerde gegen die Zustellung ei- nes Zahlungsbefehls erhoben. Das grenzt an Mutwilligkeit. Für das vorliegende Verfahren sind ihr noch keine Gebühren oder Auslagen aufzuerlegen. Die Be- schwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie im Fall einer erneuten Beschwerdeerhebung mit den gleichen, bereits mehrfachen abgehandelten Bean- standungen (z.B. Schreibweise ihres Namens), mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen hat. 6.2. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 31. März 2026