Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250330-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Ersatzoberrichterinnen Dr. C. Schoder und Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 26. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsankündigung vom 25. August 2025 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. September 2025 (CB250111)
Erwägungen: 1. 1.1. In der von der vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin ein- geleiteten Betreibung Nr. ... kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. August 2025 die Pfändung an. Das Betreibungsamt forderte die Beschwerdeführerin auf, am 8. September 2025 zwischen 7:30 Uhr und 11:00 Uhr im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen. Die Pfän- dungsankündigung wurde per A-Post versandt (act. 5/2). 1.2. Gegen die Pfändungsankündigung vom 25. August 2025 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde beim Bezirks- gericht Zürich (act. 5/1). Sie beantragte sinngemäss, die Pfändungsankündigung sei für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben und ordnungsgemäss zu wie- derholen (act. 5/1 S. 1). 1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. September 2025 trat die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungs- ämter (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Beschwerde nicht ein. Kosten erhob sie keine. Sie sprach auch keine Parteientschädigung zu (act. 3 = act. 4 [Aktenexem- plar] = act. 5/3). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Beschwerde- antwort und einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes, da sie die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ansah (act. 4 E. 2). Der Zirkulationsbeschluss wurde der Beschwerdeführerin am 29. September 2025 zugestellt (act. 5/4/3). 2. 2.1. Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 16. September 2025 erhob die Be- schwerdeführerin am 7. Oktober 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. E. 3.2). Sie beantragt sinngemäss die Nichti- gerklärung, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihrer erstinstanzlichen Rechtsbegehren; unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 3). 2.2. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 wies die Kammer das Gesuch um auf- schiebende Wirkung ab. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (act. 6). Am Beschluss wirkten Oberrichterin lic. iur. B._____ als Vorsitzende, die Ersatzoberrichterinnen Dr. C._____ und Dr. D._____ und der Gerichtsschreiber MLaw E._____ mit (vgl. act. 6 S. 1). 2.3. Am 23. Oktober 2025 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdegegner rechtzeitig seine Beschwerdeantwort ein (act. 8; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/2). Der Beschwerdegegner beantragt das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin (act. 8 S. 1). 2.4. Mit Eingabe vom 3. November 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Personen, die am Beschluss vom 15. Oktober 2025 mitgewirkt haben (act. 8). 2.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-4) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Weiterungen erübrigen sich. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Vorweg ist auf das Ausstandsgesuch einzugehen. Für die Behandlung eines strittigen Ausstandbegehrens gegen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Oberge- richts wäre grundsätzlich die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig (Art. 50 ZPO i.V.m. § 127 lit. d GOG und § 32 der Verordnung über die Organisa- tion des Obergerichts vom 3. November 2010). Offensichtlich unbegründete oder querulatorische Ausstandsbegehren müssen jedoch nicht an die zuständige In- stanz weiter geleitet werden, sondern dürfen von den abgelehnten Gerichtsmit- gliedern mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N 6; WULLSCHLE- GER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, 4. Aufl. 2025, Art. 50 N 2). Der Beschwerdeführerin ist aus zahlreichen früheren Verfahren bestens bekannt,
dass die Mitwirkung an einem Entscheid, der im Widerspruch zu ihrer Rechtsauf- fassung steht, die involvierten Gerichtspersonen nicht als befangen erscheinen lässt (OGer ZH PS240111 vom 16. Oktober 2024 E. 2.4; OGer ZH PS250192+3 vom 9. September 2025 E. 2.4; BSK ZPO-WEBER, 4. Aufl. 2024, Art. 47 N 4). Gleichwohl begründet sie ihr Ausstandsgesuch u.a. mit allgemeiner rechtlicher Kritik am Beschluss vom 15. Oktober 2025. Das kann nicht anders als querulato- risch bezeichnet werden. Daneben stellt sie pauschal die Berechtigung und die Befugnisse von verschiedenen Personen in Abrede. Soweit diese Personen über- haupt vom Ausstandsgesuch betroffen sind, erweist sich die Kritik als offensicht- lich unbegründet. Als vom Kantonsrat gewählte Ersatzoberrichterin ist Dr. D._____ ohne Weiteres befugt, an Entscheidungen in der vorliegenden Angele- genheit mitzuwirken. Die Befugnis von Gerichtsschreiber MLaw E._____, den Be- schluss vom 15. Oktober 2025 zu unterzeichnen, ergibt sich aus § 136 GOG. Auf das querulatorische und offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 3.2. Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320
ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Rechtliche Einwendungen können hingegen uneingeschränkt erhoben werden (Art. 57 ZPO). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin begründete die behauptete Nichtigkeit bzw. Ungül- tigkeit der mit Schreiben vom 25. August 2025 erfolgten Pfändungsankündigung auf den 8. September 2025 u.a. mit dem Argument, es sei gerichtsnotorisch, dass ihr Vater am 25. August 2025 gestorben sei. Zum Beweis der Gerichtsnotorietät verwies sie auf ein Schreiben vom 31. August 2025. Sie bemängelte, das Betrei- bungsamt habe es versäumt, sie in der Pfändungsankündigung vom 25. August 2025 über die Schonzeiten zu informieren (act. 5/1 S. 1 f.). Weiter machte sie gel- tend, sie habe die Pfändungsankündigung am 8. September 2025 in ihrem Brief- kasten vorgefunden. Mangels rechtzeitiger Kenntnisnahme sei es ihr nicht mög- lich gewesen, am 8. September 2025 zur Einvernahme im Amtslokal des Betrei- bungsamtes zu erscheinen (act. 5/1 S. 2). Daneben erhob sie weitere Einwendungen. So bestritt sie "vollständigkeitshalber" pauschal das Vorliegen eines Betreibungsbegehrens, eines Fortsetzungsbegeh- rens und die Beseitigung ihres Rechtsvorschlages (act. 5/1 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, dass sie den Todesfall als Rechtsstillstand auslösendes Ereignis gegenüber dem Betreibungs- amt geltend und glaubhaft gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass das Betreibungsamt erst mit der Zustellung des vorliegenden Entscheides darüber in Kenntnis gesetzt werde und die Beschwerdeführerin nötigenfalls erneut zur Pfän- dung vorladen werde. Auf die (direkte) Sprungbeschwerde sei nicht einzutreten (act. 5 E. 3.1). Die restlichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behaup- tungen und Beanstandungen erachtete die Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch, weshalb sie darauf ebenfalls nicht eintrat (act. 5/3 E. 3.2). 4.3. In ihrer Beschwerde an die Kammer macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei vom Betreibungsamt nie darüber belehrt worden, was sie zu machen habe, wenn sie eine Pfändungsankündigung während der Schonzeit nach einem Tod er-
halte. Ihre Vorgehensweise sei "definitiv" nicht zu beanstanden (act. 2 S. 5). Da- neben bestreitet sie pauschal die Berechtigung der 1. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich, als Aufsichtsbehörde zu amten, die Existenz der Richter, die am an- gefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, die Rechtspersönlichkeit des Beschwer- degegners, die Befugnis des Beschwerdegegners, Betreibungen einzuleiten und fortzusetzen, das Vorliegen eines Betreibungs- und Fortsetzungsbegehrens, die Beseitigung ihres Rechtsvorschlags und Ähnliches (vgl. act. 2 S. 3-6). 4.4. Zunächst ist auf die Frage der richtigen Vorgehensweise bei Betreibungs- handlungen während behaupteter Schonfrist wegen eines Todesfalles einzuge- hen. 4.4.1. Gemäss Art. 56 SchKG dürfen ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenstän- den handelt, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62 SchKG) gewährt ist. Die Zustel- lung einer Pfändungsankündigung stellt ebenso wie der Pfändungsvollzug eine Betreibungshandlung dar (BSK SchKG I- SCHMID/BAUER, 3. Aufl. 2021, Art. 56 N 33; KUKO SchKG-SARBACH, 3. Aufl. 2025, Art. 56 N 12; SK SchKG-PE- NON/WOHLGEMUTH, 4. Aufl. 2017, Art. 56 N 4). Art. 58 SchKG sieht vor, dass für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin oder eingetra- gener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand besteht. Aus Gründen der Pietät soll der Schuldner beim Tod na- hestehender Personen während der Zeit der ersten Trauer nicht durch Betrei- bungshandlungen bedrängt werden (BSK SchKG I-SCHMID/BAUER, 3. Aufl. 2021, Art. 58 N 1). Der Rechtsstillstand nach Art. 58 SchKG wird von Gesetzes wegen gewährt, ohne dass eine besondere Bewilligung des Betreibungsamtes nötig wäre (BSK SchKG-SCHMID/BAUER, 3. Aufl. 2021, Art. 56 N 15; SK SchKG-PENON/WOHL- GEMUTH, 4. Aufl. 2017, Art. 58 N 1). Damit unterscheidet sich der Rechtsstillstand gemäss Art. 58 SchKG vom Rechtstillstand nach Art. 61 SchKG. Dieser tritt beim Vorliegen einer schweren Krankheit nicht von Gesetzes wegen ein, sondern ist vom Betreibungsamt zu gewähren (vgl. Art. 61 SchKG; KUKO SchKG-SARBACH,
stanz zurückzuweisen. Sollte auch der Vorinstanz kein Nachweis des Todesfalles bekannt sein, wird sie der Beschwerdeführerin Frist ansetzen müssen, um einen entsprechenden Nachweis beizubringen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 5.Bei diesem Ergebnis bräuchte auf die weiteren Einwendungen der Be- schwerdeführerin grundsätzlich nicht eingegangen zu werden. Es ist im Hinblick auf die Fortsetzung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens allerdings fest- zuhalten, dass die Einwendungen durchwegs wider besseren Wissens erfolgen und damit als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen sind. So ist der Beschwerde- führerin beispielsweise aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter amtet, Vizepräsident lic. iur. Dubach, Bezirksrichterin lic. iur. Iseli und Bezirksrich- ter Dr. Pfeiffer Mitglieder des Bezirksgerichts Zürich sind und der Kanton Zürich bei Steuerschulden dazu berechtigt ist, Betreibungen einzuleiten und fortzuset- zen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gleichwohl das Gegen- teil behauptet oder gebetsmühlenartig pauschal das Vorliegen eines Betreibungs- und Fortsetzungsbegehrens sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags bestrei- tet, ist darauf nicht einzutreten. 6.Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der ange- fochtene Entscheid erweist sich als mangelhaft. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin wiegt dieser Mangel jedoch nicht derart schwer, dass er die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge hätte. Der Antrag auf Feststellung der Nich- tigkeit des Entscheids ist abzuweisen. Stattdessen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (E. 4.4.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner haben deshalb Anspruch auf die beantragte Partei- bzw. Umtriebsentschädigung (vgl. act. 2 S. 3; act. 8 S. 1 und 3). Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Zirkulationsbeschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. September 2025 (Ge- schäfts-Nr. CB250111-L/U) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage von act. 8, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 9, sowie an das Betreibungsamt Zürich 7 und unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 28. Januar 2026