Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250344-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 3. November 2025 in Sachen A., Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B. SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 16. September 2025 (EK250367)
Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil vom 16. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Uster (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 5/9, nach- folgend act. 3): Forderung (Prämien KVG 04.2024-06.2024)1'012.05CHF Forderung (Prämien VVG 04.2024-06.2024)192.90CHF Zins 5 % auf CHF 1024.9561.40CHF Gläubigerkosten (Administrative Kosten, fällige Zinsen)288.25CHF Betreibungskosten224.80CHF . / . Teilzahlungen-CHF Total1'779.40CHF 1.2 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 rechtzei- tig Beschwerde (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/13). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde festgehalten, dass der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung gewährt werden könne. Weiter wies die Kammer die Schuldnerin in Bezug auf das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innert (noch laufender) Rechtsmittelfrist hin und setzte ihr Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 6). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 9). Weitere Eingaben der Schuldnerin erfolgten keine. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-14). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer ZH
PS240169 vom 20. September 2024 E. 2.1 m.w.H.). Neue Behauptungen und Ur- kundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstin- stanzlichen Entscheid entstanden sind (BGE 139 III 491 E. 4.4). 2.2 Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Tilgung und reicht hierzu einen E-Banking-Beleg der UBS AG ins Recht, wonach am 6. Oktober 2025 eine Zahlung im Umfang von Fr. 1'779.40 zulasten der Schuldne- rin und zugunsten der C._____ AG ausgelöst worden ist (act. 4/3). Dieser Betrag vermag die Konkursforderung vollumfänglich zu decken. Gläubigerin ist gemäss vorinstanzlichem Urteil allerdings die B._____ SA. Aus dem Handelsregisteraus- zug der Gläubigerin ergibt sich aber, dass diese per 30. Januar 2025 mit der C._____ AG fusioniert hat (act. 5). Der E-Banking-Beleg betrifft sodann die Betrei- bung Nr. ..., welche auch der Konkurseröffnung zugrunde liegt. Angesichts des- sen ist ausreichend nachgewiesen, dass die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt wurde. Ferner hat die Schuldnerin beim Konkursamt Uster die Kosten des Konkursverfahrens einschliesslich der Kosten der Vorin- stanz mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– sichergestellt (act. 4/2). Der Konkursauf- hebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist damit er- füllt. 3.1 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden zu tilgen. 3.2 Die Schuldnerin hat in ihrer Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit weder be- gründet noch Unterlagen hierzu eingereicht. Sie ersuchte einzig um Fristerstre- ckung bis zum 25. Oktober 2025 zwecks Einreichung der erforderlichen Doku- mente, was sie mit Unwohlsein und Fieber begründet (vgl. act. 2 S. 1-2). Der Schuldnerin wurde mit Verfügung der Kammer vom 15. Oktober 2025 mitgeteilt,
dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, weshalb eine Fristerstreckung ausgeschlossen sei (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO; BGE 136 III 294 und ZR 110 [2011] Nr. 5 S. 8). Ausserdem wurde die Schuldnerin darauf hin- gewiesen, dass sie ihre Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit innerhalb der Be- schwerdefrist ergänzen könne, wobei die Anforderungen hierfür (Glaubhaftma- chen insb. mit einschlägigen finanziellen Unterlagen) im Einzelnen dargelegt wur- den (vgl. act. 6 E. 2 f.). 3.3 Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 6. Oktober 2025 ausgehändigt (act. 5/13). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief am 16. Oktober 2025 ab (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist unterliess es die Schuldnerin, ihre Be- schwerde zu ergänzen. Eine Nachfrist kann ihr – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2) – nicht gewährt werden. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist ab- schliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO). Die von ihr geschilderte gesundheitliche Beeinträchtigung erreicht nicht die Schwere, die zur Annahme eines Wiederherstellungsgrundes erforderlich wäre (vgl. KUKO ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY / BRUNNER, Art. 148 N 5). Weiterungen erübrigen sich daher. 3.4 Die Schuldnerin hat sich zur Zahlungsfähigkeit nicht geäussert und auch keine Urkunden eingereicht (vgl. act. 2). Es ist ihr entsprechend nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1. Eine erneute Eröffnung des Konkurses ist nicht nötig, da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde. 4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1). Eine Parteientschädigung für das Beschwerde- verfahren ist nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispo- sitiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: 4. November 2025