Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250348-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Ge- richtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 26. November 2025 in Sachen A., Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____ AG betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. September 2025 (EK250455)
Erwägungen: 1.Mit Urteil vom 30. September 2025 hat das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) eröffnet (act. 3). Dage- gen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 (Datum Poststem- pel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–9). 2. 2.1.Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 wurde der Schuldnerin dargelegt, un- ter welchen Voraussetzungen ein Begehren auf Konkursaufhebung gutgeheissen werden kann, und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert. Der Schuldnerin wurde sodann Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdever- fahren angesetzt (act. 6). Die Schuldnerin bezahlte den Vorschuss innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 5. November 2025 wurde ihr deshalb in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten – mit dem Hinweis, dass die Kammer auf die Beschwerde nicht eintrete, wenn der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt werde (act. 9). 2.2.Die Sendung mit der Verfügung vom 5. November 2025 wurde von der Schuldnerin bei der Schweizerischen Post nicht abgeholt (act. 10). Nachdem die Schuldnerin selbst Beschwerde erhoben hatte und ausserdem die Verfügung vom 17. Oktober 2025 offenbar zugestellt werden konnte (act. 7/1), musste die Schuld- nerin mit (weiteren) gerichtlichen Zustellungen rechnen und es findet die Zustell- fiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO Anwendung. Danach gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Die Verfü- gung vom 5. November 2025 wurde der Schuldnerin am 7. November 2025 zur Abholung gemeldet (act.10). Die siebentägige Abholfrist begann demnach am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am 14. November 2025. Die Sendung
gilt als an diesem Tag zugestellt. Die 5-tägige Nachfrist zur Leistung des Kosten- vorschusses begann wiederum an dem auf die Zustellfiktion folgenden Tag zu laufen und endete am 19. November 2025. Auch innert dieser Frist leistete die Schuldnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO nicht einzutreten. 3.Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch diejenigen, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden), beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– (vgl. Art. 52 lit. a i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläu- bigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorg- lich zur Kollokation angemeldet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, das Konkursamt Dietikon und das Betreibungsamt Dietikon,
ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: