Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250375-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 25. März 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsvorschlag (Beschwerde über das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt) Beschwerde gegen einen Beschluss der Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. Oktober 2025 (CB250034)
Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdegegnerin hat gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung eingeleitet für eine Forderung in der Höhe von Fr. 6'745.– gestützt auf zedierte Forderungen der C._____ AG, für Mahngebühren in Höhe von Fr. 60.– sowie für Verzugsschaden in Höhe von Fr. 802.– (Betreibung Nr. ..., Zahlungsbefehl vom 6. August 2025 [act. 6/3/4]). Mit Verfügung vom 27. August 2025 teilte das Betrei- bungsamt Niederhasli-Niederglatt (fortan: Betreibungsamt) dem Beschwerdefüh- rer mit, dass sein am 25. August 2025 erhobener Rechtsvorschlag verspätet er- folgt sei. Der Zahlungsbefehl sei ihm am 6. August 2025 zugestellt worden und die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist am 18. August 2025 abgelaufen (act. 6/2). 1.2. Mit Eingabe vom 28. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er seinen Rechtsvorschlag am 15. August 2025 und daher rechtzeitig erhoben habe (act. 6/1). Mit Verfügung vom 3. September 2025 setzte die Vorinstanz dem Be- treibungsamt Frist zur obligatorischen Vernehmlassung und der Beschwerdegeg- nerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (act. 6/4). Nach Eingang der Be- schwerdeantwort (act. 6/5) und der Vernehmlassung (act. 6/6) gewährte die Vor- instanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2025 das rechtliche Gehör (act. 6/7). Die betreffende Verfügung wurde bei der Post nicht abgeholt und an die Vorinstanz zurückgesendet (vgl. Urk. 6/8). Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 5). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 7/10/3) Beschwerde bei der Kammer. Er be- antragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Feststellung, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... am 15. August 2025 rechtzeitig er- hoben worden sei (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–4). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer-
den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. statt vieler OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E.II/1). 3.1. Der Beschwerdeführer brachte vor Vorinstanz vor, er habe am 15. August 2025 eine schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags persönlich beim Betrei- bungsamt in den Briefkasten eingeworfen. Dies könne er mit zwei "Zeugenerklä- rungen" belegen (act. 6/3/2 und 6/3/3). Das Betreibungsamt habe seinen Rechts- vorschlag fälschlicherweise als verspätet beurteilt (act. 6/1). Die beigelegten gleichlautenden "Zeugenerklärungen" stammen von D._____ und E._____. Sie besagen, dass die Zeuginnen gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer ein Schreiben (Rechtsvorschlag gegen Betreibung Nr. ...) zu- sammen mit einer Kopie des Zahlungsbefehls in den Briefkasten des Amtes ge- worfen habe (act. 6/3/2 und 6/3/3).
3.2. Das Betreibungsamt gab dazu an, der Zahlungsbefehl des Betreibungsver- fahrens Nr. ... sei dem Schuldner am 6. August 2025 am Schalter des Amtslokals ausgehändigt worden. Mit E-Mail vom 25. August 2025 habe sich dieser erkun- digt, ob der von ihm am 15. August 2025 in den Briefkasten eingeworfene Rechts- vorschlag eingegangen sei. Daraufhin habe ihm das Betreibungsamt mitgeteilt, dass der Eingang nicht bestätigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe so- dann die Erklärungen von zwei Zeugen, die den Einwurf beobachtet hätten, ein- gereicht. Auch nach intensiver Prüfung habe das Betreibungsamt keinen Eingang eines Rechtsvorschlags bestätigen können. Daher sei dem Schuldner dies unter Beilage des Schreibens "Verspäteter Rechtsvorschlag" vom 27. August 2025 mit- geteilt worden (act. 6/6). 3.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beweis des Erhebens des Rechtsvorschlages und der Fristeinhaltung obliege dem Schuldner. Der Be- schwerdeführer reiche als Beweismittel zwei "Zeugenerklärungen" ein. Es sei da- von auszugehen, dass es sich bei den Zeuginnen um Bekannte bzw. (im Falle von D._____) Familienangehörige des Beschwerdeführers handle. Demgegen- über sei anzunehmen, dass das Betreibungsamt die Protokolle und Register ge- setzeskonform führe. Das Betreibungsamt vertrete weder die Interessen der Gläu- biger noch diejenigen des Schuldners. Es habe in seiner Funktion neutral zu sein und die ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ein Rechts- vorschlag werde dem Betriebenen auf seinem Zahlungsbefehlsdoppel, inklusive allfälligen Bemerkungen mit Datum und Unterschrift im Original bestätigt. Da dies vorliegend nicht protokolliert worden sei, vermöge die Sachdarstellung des Betrei- bungsamtes, es sei nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben worden, zu über- zeugen. Zwar könne naturgemäss nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer den Brief am 15. August 2025 in den Briefkasten des Be- treibungsamtes gelegt habe. Für den Schuldner hätte es aber verschiedene Mög- lichkeiten gegeben, sich den Rechtsvorschlag bestätigen zu lassen (persönlich beim Betreibungsamt, per eingeschriebenem Brief, per E-Mail). Insgesamt gelinge dem Beschwerdeführer der Beweis, fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben zu ha- ben, nicht (act. 3 E. 4.5 f.).
3.4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die "detail- lierten und übereinstimmenden" Zeugenaussagen (gemeint: die zwei als "Zeugen- erklärungen" betitelten Schreiben, act. 6/3/2 u. 2) pauschal als unglaubwürdig ein- gestuft. Das alleinige Argument der mangelnden Neutralität bei einer Zeugin mit dem gleichen Nachname sei willkürlich und verletze sein rechtliches Gehör (act. 2 S. 1). Das Betreibungsamt habe seine Protokollierungspflicht verletzt, da sein Schreiben nicht protokolliert worden sei. Er habe alle zumutbaren Handlungen un- ternommen, indem er den Rechtsvorschlag fristgerecht in den Briefkasten einge- worfen habe. Die von der Vorinstanz geforderten Beweismittel (sofortige E-Mail, Handyfoto) seien gesetzlich nicht vorgesehen und stellten übersetzte Anforderun- gen dar. Ausserdem sei die Forderung offensichtlich unbegründet (act. 2 S. 2). 3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 3 E. 4.3), trägt der Betreibungs- schuldner für die Erklärung des Rechtsvorschlages (und die Fristeinhaltung) die Beweislast (BGE 149 III 218 E. 2.2.2 m.w.H.). Zum Beweismass hat das Bundes- gericht was folgt festgehalten: Ein Betriebener, der nicht bereits bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben hat, hat unter anderem die Mög- lichkeit, den Rechtsvorschlag auf dem Amt mündlich zu Protokoll zu erklären oder diesen mit eingeschriebenem Brief zu erheben und so eine entsprechende Quit- tung über die rechtzeitige Übergabe an die Post zu erhalten. Zudem kann der Be- triebene stets verlangen, dass ihm die Erhebung des Rechtsvorschlags vom Be- treibungsamt gebührenfrei bescheinigt wird. Dem Betriebenen ist es daher ohne weiteres möglich, sich einen rechtsgenüglichen Beweis für die Mitteilung des Rechtsvorschlags und deren Rechtzeitigkeit zu sichern. Es gilt daher für den Nachweis der (rechtzeitigen) Erhebung des Rechtsvorschlags durch den Betrie- benen das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (BGE 149 III 218 E. 2.2.4 m.w.H.). 3.6. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die "Zeugenerklärungen" seien nicht gewürdigt worden. Dies ist nicht zutreffend. Die Vorinstanz hat sich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten "Zeugenerklärungen" bzw. den (zumin- dest sinngemäss) offerierten Zeugenaussagen auseinandergesetzt (vgl. act. 3 E. 4.5 sowie hernach E. 3.7.1). Unklar ist, ob der Beschwerdeführer sich gegen
die antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und den Verzicht auf die Einvernahme der Zeuginnen wendet, wobei er die Einvernahme der Zeuginnen vor Vorinstanz nicht explizit beantragte. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüg- lich jedenfalls was folgt zu bemerken: Es handelt sich bei der vorliegenden schrift- lichen Erklärung eines Dritten, mit welcher die Wahrnehmung einer bestimmten Tatsache (Einwurf des Schreibens sowie dessen Inhalt) bestätigt wird, um eine Zeugenbescheinigung (auch privates Bestätigungsschreiben genannt). Eine Zeu- genbescheinigung ist nicht ein eigenständiges Beweismittel, sondern eine Ur- kunde (Art. 179 ZPO). Der Verfasser einer Zeugenbescheinigung unterliegt weder einer prozessualen Wahrheitspflicht noch hat er seitens des Gerichts Sanktionen zu befürchten. Sie erfolgt überdies kaum spontan, sondern wird von einer Partei bestellt (KUKO ZPO-SCHMID/BAUMGARTNER, 3. Aufl. 2021, Art. 169 N 11 f.), wofür auch im vorliegenden Fall klare Anzeichen bestehen (nachfolgend E. 3.7.1.). Das Recht auf Beweis hindert das Gericht zudem nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweismassnahmen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisan- träge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betref- fen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 131 I 153 E. 3; BGE 130 II 425 E. 2.1; BGE 129 I 151 E. 4.2; BGE 124 I 208 E. 4a; BGE 122 II 464 E. 4a). 3.7.1.Die Vorinstanz kam zum Schluss, bei den potenziellen Zeuginnen handle es sich um Bekannte bzw. (im Falle von D._____) Familienangehörige des Beschwerdeführers (act. 3 E. 4.5). Inwiefern dieser Schluss unzutreffend sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar, und er unterlässt es erneut, seine Beziehun- gen zu den Zeuginnen offen zu legen. Er belässt es sodann beim pauschalen Ein- wand, es sei willkürlich, bei einer Zeugin mit dem gleichen Nachname auf man- gelnde Neutralität zu schliessen (act. 2 S. 1). Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers lässt nicht nur der gleiche Nachname einer der Zeuginnen den Schluss zu, dass es sich um nahestehende Personen des Beschwerdeführers handelt, sondern auch die Tatsache, dass die Zeuginnen am 15. August 2025 scheinbar mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen sein und den Inhalt der
von ihm mitgeführten Schreiben inklusive Betreibungsnummern gekannt haben sollen (act. 6/3/2 und 6/3/3). Die als "Zeugenerklärungen" bezeichneten Schrei- ben sind sodann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht "de- tailliert" (vgl. act. 6/3/2 und 6/3/3), insbesondere fehlen Angaben, zu welcher Uhr- zeit der Einwurf gewesen sein soll, weshalb die Zeuginnen den Einwurf beobach- teten, weshalb sie den Inhalt der Schreiben kannten, etc. Dass die "Zeugenerklä- rungen" übereinstimmen, ist zwar zutreffend, spricht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indes weder für die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen noch für die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Aussagen. Die "Zeugenerklärungen" sind vielmehr nicht nur wortwörtlich identisch, sondern auch deckungsgleich for- matiert (vgl. act. 6/3/2 und 6/3/3). Dies spricht dafür, dass sie von einer Person angefertigt wurden und/oder dass es eine Absprache zwischen den Zeuginnen gab. Es handelt sich jedenfalls nicht um zwei unabhängige Erklärungen. Dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme der Zeuginnen verzichtete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Denn selbst wenn die dem Beschwerdeführer nahestehenden Zeuginnen in einer Einvernahme be- stätigen würden, was in den "Zeugenerklärungen" steht, wäre der Beweiswert ih- rer Aussagen angesichts der Verflechtung mit dem Beschwerdeführer geschmä- lert, und die Aussagen vermöchten das Beweismass der vollen Überzeugung nicht zu erreichen. Der Beschwerdeführer wäre daher nicht in der Lage, die Be- weiskraft der Protokolle und Register des Betreibungsamtes (Art. 8 Abs. 2 SchKG) und die Aussagen des Betreibungsamtes, wonach trotz "intensiver inter- ner Prüfung" kein Eingang eines Rechtsvorschlags bestätigt werden konnte (act. 6/6), umzustossen. Der Hinweis der Vorinstanz, dass dafür allenfalls weitere Beweismittel notwendig gewesen wären, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.7.2.Auffällig ist schliesslich, dass die "Zeugenerklärungen", welche der Be- schwerdeführer seiner Beschwerdeschrift an die Kammer beilegte (act. 4/6; act. 4/7), originalunterzeichnet sind und vom 26. August 2025 datieren, aber mit einem anderen, helleren Stift datiert und unterzeichnet wurden, als die Exem- plare, die bei der Vorinstanz eingereicht wurden (vgl. act. 6/3/2 und 6/3/3). Dass am 26. August 2025 Doppel der "Zeugenerklärungen" mit unterschiedlichen Stif-
ten ausgefüllt wurden, erscheint unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher erscheint, dass die nun eingereichten "Zeugenerklärungen" zu einem späteren Zeitpunkt ausgefüllt und nachdatiert wurden. Auch dieses Vorgehen wirft Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeuginnen auf. 3.7.3.Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz (in an- tizipierter Beweiswürdigung) zum Schluss kam, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, den Einwurf des Rechtsvorschlags zu beweisen. Entsprechend geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, das Betreibungsamt habe seine Proto- kollierungspflicht verletzt. 3.7.4.Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe mit dem Einwurf des Rechtsvorschlags in den Briefkasten des Betreibungsamtes "die übliche und zu- mutbare Handlung" vorgenommen, geht fehl. Der Beschwerdeführer hätte zur Re- duktion des Beweisrisikos die Möglichkeit gehabt, den Rechtsvorschlag auf dem Amt mündlich zu Protokoll zu erklären, diesen mit eingeschriebenem Brief zu er- heben oder, worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies, sich den rechtzeitigen Ein- gang beim Betreibungsamt (persönlich beim Betreibungsamt, per eingeschriebe- nem Brief, per E-Mail) quittieren zu lassen. Das Bundesgericht erachtet solche "kleinen Mühe" bei der Erhebung des Rechtsvorschlags für die Sicherung des Be- weises als zumutbar (vgl. BGE 149 III 218 E. 2.2.4). Der entsprechende Hinweis der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. 3.7.5.Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Forderung sei offen- sichtlich unbegründet. Materielle Einwände gegen den Bestand der Forderung können im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht überprüft werden, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 26. März 2026