Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250428-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2025 (EK252669)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2015 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt das Führen eines Coiffeur-Salons inklusive Handel mit diversen Produkten (act. 5). 1.2.Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 (Poststempel vom 14. Oktober 2025) stellte der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gläubiger) beim Kon- kursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Begehren um Konkurseröffnung (act. 7/1). Die Parteien wurden am 22. Oktober 2025 zur Verhandlung auf den 11. Dezember 2025 vorgeladen (act. 7/4 - 7); da die Schuld- nerin innerhalb der angesetzten Frist weder einen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die Tilgung der Forderung beigebracht hatte, eröffnete die Vorinstanz gleichentags den Konkurs über die Schuldnerin für die Konkursforde- rung von Fr. 1'666.65, zuzüglich Zins, und Betreibungskosten von Fr. 159.60 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8). 1.3.Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (persönlich überbracht am 16. De- zember 2025) erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 erkannte die hiesige Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu und setzte der Schuldne- rin Frist an, um den verbleibenden Betrag des Vorschusses von Fr. 41.15 zu leis- ten (act. 11, zum Kostenvorschuss nachfolgend E. 2.2.). Unaufgefordert reichte der Gläubiger eine auf den 8. Januar 2026 datierte Beschwerdeantwort ein (act. 14, act. 15/1–16). Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag vollständig im Um- fang der Konkursforderung und weiterer fälliger Forderungen dem Gläubiger aus- zuhändigen. Subeventualiter sei dem Gläubiger nach direkter Tilgung der Kon- kursforderung und weiterer fälliger Forderungen die Möglichkeit des Verzichts auf
den Konkurs einzuräumen, unter Kostenfolgen zulasten der Schuldnerin (act. 14 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 wurde der Schuldnerin eine Nachfrist zur Leistung des verbleibenden Betrags des Vorschusses sowie Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 16). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–11). Dem Gläubiger ist mit dem vorliegenden Beschluss eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen (act. 2). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Be- schwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kos- tenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Be- schwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2.2.Am 15. Dezember 2025 zahlte die Schuldnerin die Beträge von Fr. 159.60 (Sicherstellung/Hinterlegung der Konkursforderung) und Fr. 750.– (Kostenvor- schuss) bei der Obergerichtskasse ein (act. 9/1–2). Mit Verfügung vom 16. De- zember 2025 zog die Kammer den Betrag von Fr. 41.15 vom Kostenvorschuss für die Sicherstellung der Konkursforderung heran (act. 11 E. 2.1.), wogegen die Schuldnerin nicht opponierte. Zur Leistung des verbleibenden Betrags des Vor- schusses von Fr. 41.15 wurde der Schuldnerin Frist (act. 11) bzw. mit Verfügung vom 9. Januar 2026 Nachfrist angesetzt (act. 16). Die Schuldnerin holte die Verfügung vom 9. Januar 2026 am 13. Januar 2026 ab (act. 17/1). Die fünftägige Nachfrist endete in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 19. Januar 2026. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.Weil der Beschwerde am 16. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 11), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
Versand der 1. und 2. Mahnung (act. 15/6 f.) stellte der Gläubiger für die Amorti- sationsrate 2025 am 4. Juni 2025 das Betreibungs-, am 14. August 2025 das Fortsetzungs- und am 6. Oktober 2025 das Konkursbegehren (act. 15/8 f., act. 15/11). Am 8. Dezember 2025 leistete die Schuldnerin eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'266.65. Die Referenznummer der Zahlung entspricht jener der Rechnung vom 17. Januar 2025 (Referenznummer 2 [vgl. act. 15/12 und act. 15/5]), woraus zu schliessen ist, dass mit dieser Zahlung die Konkursforde- rung teilweise getilgt wurde. Dem hingegen tragen die Zahlungen vom 24. Okto- ber 2025 und 5. Dezember 2025 andere Referenznummern (vgl. act. 15/14, act. 15/16), weshalb mit diesen Zahlungen – wie vom Gläubiger vorgebracht (act. 14 Rz. 24 f.) – die Konkursforderung nicht getilgt wurde. Daraus folgt, dass betreffend die Konkursforderung die Schuldnerin am 8. De- zember 2025 den Betrag von Fr. 1'266.65 an den Gläubiger überwies und einen Gesamtbetrag von Fr. 200.75 bei der Obergerichtskasse hinterlegte. Unter Be- rücksichtigung des Zinses und der Kosten, die vorab zu begleichen sind (Art. 68 Abs. 2 SchKG), hat die Schuldnerin die Konkursforderung im Umfang von Fr. 417.95 weder getilgt noch hinterlegt (vgl. act. 18). 3.5.Ein Konkurshinderungsgrund liegt somit nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie einzutreten wäre. 4.Es bleibt die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Mög- lichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195, N 3, 3a, 5). 5. 5.1. Mit dem Konkurserkenntnis verliert die Schuldnerin das Verfügungsrecht
über ihr pfändbares Vermögen. Dieses bildet ab dem Zeitpunkt der Konkurseröff- nung die Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Wird einer Beschwerde gegen den Konkursentscheid einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, tritt die Wirkung der Konkurseröffnung mit dem Dahinfallen der aufschiebenden Wirkung ein (BSK SchKG I-HUNKELER, 3. Aufl. 2021, Art. 197 N 81). 5.2.In diesem Sinne ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 200.75 dem Konkursamt Aussersihl-Zü- rich zu überweisen. 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und im Umfang von 708.85 aus dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss zu beziehen. Im Umfang von Fr. 41.15 werden die Verfahrenskosten vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 6.2.Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzuspre- chen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und dem Gläubiger nicht, da er darauf verzichtet (act. 17 Rz. 34). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 29. Januar 2026, 15:30 Uhr, der Konkurs neu eröffnet. 2.Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt. 3.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 200.75 dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen. 4.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Im Umfang von Fr. 708.85 werden die Verfahrenskosten mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 708.85 verrechnet. 5.Im Umfang von Fr. 41.15 werden die Verfahrenskosten vorsorglich zur Kollo- kation angemeldet. 6.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 7.Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, das Konkursamt Aussersihl-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 5 (im Dispositiv), das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 30. Januar 2026