Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 24. Februar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2026 (EK253189)
Erwägungen: 1. 1.1.Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2019 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Im Februar 2024 wurde sie von der heutigen Ge- sellschafterin und Geschäftsführerin übernommen und verlegte ihren Sitz von C._____ nach Zürich. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie den Verkauf und Handel mit Food- und Non-Food-Artikeln des täglichen Bedarfs (act. 8). 1.2.Am 27. November 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nach- folgend Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuld- nerin (act. 12/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 30. Januar 2026 für eine Forderung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 4'487.95 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2025, Fr. 244.20 Betreibungskosten so- wie Fr. 68.90, Fr. 500.–, Fr. 500.– und Fr. 300.– für weitere Kosten den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Oerlikon-Zürich (nachfol- gend Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kosten- vorschuss. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 12/8 = act. 3 = act. 11 [Aktenexemplar]). 1.3.Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 4. Februar 2026 inner- halb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 174 Abs.1 SchKG (vgl. act. 12/11) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids und beantragte in pro- zessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.4.Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Zugleich wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzen könne, unter Hinweis auf die üblicherweise notwendigen Unterlagen zur abschliessenden Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit (act. 9 E. 4). Auf eine Fristanset-
zung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin den üblichen Betrag von Fr. 750.– bereits am 4. Februar 2026 bei der Obergerichtskasse einbezahlt hatte (act. 5). 1.5.Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 12/1-11). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Fe- bruar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 2.2.Die Schuldnerin weist nach, die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten am 3. Februar 2026 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist durch Zah- lung an des Betreibungsamt Zürich 12 getilgt zu haben (act. 4/1). Sodann belegt die Schuldnerin mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes vom 4. Februar 2026, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichts und des Kon- kursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'600.– sichergestellt zu haben (act. 7). Das Vorliegen des Konkursaufhe- bungsgrundes der Tilgung bzw. Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG ist damit belegt.
keinen Auszug ein, womit nicht abschliessend nachvollzogen werden kann, ob – wie von der Schuldnerin sinngemäss behauptet – keine weiteren Betreibungen gegen sie bestehen. 3.3.Die Schuldnerin betreibt ein Verkaufsgeschäft mit Artikeln des täglichen Bedarfs an der D.-strasse ..., ... [Postleizahl] Zürich. Zu ihrer finanziellen Situation führt die Schuldnerin aus, diese sei stabil und die Zahlungsfähigkeit sei gegeben. Sie könne ihre zukünftigen Rechnungen ordnungsgemäss begleichen und verfüge über die notwendigen Mittel, um den Geschäftsbetrieb ohne Schwie- rigkeiten fortzuführen. Es bestünden keine offenen Schulden und keine ausste- henden Forderungen (act. 2). Als Belege reicht sie die Steuererklärung samt Jah- resrechnung 2024 (act. 4/3), die Jahresrechnung 2023 (act. 4/5) sowie Auszüge ihrer Konti bei der E. AG und der F._____ AG der Monate November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 (act. 4/6) zu den Akten. Es fehlen hingegen Be- lege zur aktuellen Situation wie eine Zwischenbilanz, unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten oder anderweitige aussagekräftige Unterlagen. Dies er- schwert die Liquiditätsprüfung erheblich. Insbesondere ist vor diesem Hintergrund unklar, ob die Schuldnerin, wie von ihr behauptet, keine weiteren ausstehenden Forderungen hat. Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass zumindest in der Jah- resrechnung 2024 Passiven für geschuldete Umsatzsteuern (Fr. 11'405.12), für offene Löhne (Fr. 9'608.03) sowie Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter (Fr. 68'053.03) bilanziert wurden (vgl. act. 4/3). Zwar kann aus der Jahresrech- nung 2024 kein Schluss auf die heute offenen Forderungen gezogen werden. Je- doch ist aufgrund der finanziellen Lage der Schuldnerin (vgl. dazu nachfolgend E. 3.6) zumindest anzunehmen, dass sich die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschafterin nicht reduzierten. 3.4.Die Schuldnerin macht weiter keine Ausführungen zu ihren laufenden Kos- ten. Eine Jahresrechnung 2025, eine Aufstellung oder Ähnliches fehlt. Die Jahres- rechnung 2024 der Schuldnerin weist diverse Aufwandpositionen aus, welche ih- ren laufenden Kosten zugeordnet werden dürften, wie etwa Lohnaufwand, Miet- kosten, Kosten für Wareneinkäufe, Versicherungen, Lizenzaufwendungen, Tele- fonkosten und Buchführungskosten; insgesamt verbuchte sie im Jahr 2024 einen
Aufwand von Fr. 520'158.46 (vgl. act. 4/3). Aus den von ihr eingereichten Bank- kontoauszügen der letzten drei Monate geht hervor, dass die Gesamtbelastungen auf beiden Konti in dieser Zeitperiode Fr. 85'626.47 betrugen (vgl. act. 4/6), durchschnittlich also rund Fr. 28'542.15 pro Monat. Darüber hinaus können aus den Kontobelegen nur wenig Rückschlüsse auf ihre monatlichen Kosten gezogen werden, wobei es auch nicht Aufgabe des Gerichts ist, diese selbst aus den ein- gereichten Bankkontoauszügen zu ermitteln. Lediglich gestützt auf die eingereich- ten Unterlagen kann letztlich daher nicht eruiert werden, wie hoch die aktuellen laufenden Aufwendungen der Schuldnerin sind. 3.5.Die Schuldnerin äussert sich auch nicht konkret über die ihr zur Verfügung stehenden Vermögenswerte. Aus ihren eingereichten Bankbelegen geht hervor, dass sie per 31. Januar 2026 über ein Guthaben bei der F._____ AG in der Höhe von Fr. 644.99 und per 3. Februar 2026 über ein Guthaben bei der E._____ AG im Betrag von Fr. 3'709.09 verfügte (act. 4/6). Andere flüssige Vermögenswerte wie etwa ein Kassabestand sind nicht bekannt. Zu ihren aktuellen Einnahmen macht die Schuldnerin ebenfalls keine Angaben. Aus ihren eingereichten Bank- kontoauszügen ist einzig ersichtlich, dass in den letzten drei Monaten Gutschriften im Gesamtbetrag von Fr. 88'712.70 erfolgten, wobei es sich mit Ausnahme von drei Zahlungseingängen auf ihrem Konto bei der E._____ AG (Zahlung der Eidge- nössischen Finanzverwaltung vom 7. Januar 2026 im Betrag von Fr. 2'349.61, Zahlung des Vermieters der Schuldnerin vom 22. Dezember 2025 im Betrag von Fr. 454.80 sowie Einzahlung ohne Vermerk des Einzahlenden vom 17. November 2025 über Fr. 903.–) jeweils um Verkaufserlöse handeln dürfte. Gesamthaft würde sich der Umsatz der letzten drei Monate damit auf Fr. 85'005.30 belaufen, mithin Fr. 28'335.– pro Monat. Über einen allfälligen Barumsatz sowie prognosti- zierte Umsatzzahlen ist nichts bekannt. 3.6.Wie bereits dargelegt, muss die Schuldnerin, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen und die laufenden Kosten bedienen können. Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der nur spärlich eingereichten Unterlagen der Schuldnerin vorliegend zwar nur schwer ein Bild über ihre Zahlungsfähigkeit machen. Es ist ihr jedoch zu-
gute zu halten, dass aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug hervor- geht, dass zumindest an ihrem heutigen Sitz keine weiteren offenen Betreibungen bestehen. Auch wenn der Betreibungsregisterauszug aufgrund des Sitzwechsels der Schuldnerin nur über die letzten zwei Jahre (und nicht wie grundsätzlich ver- langt über die letzten fünf Jahre) Auskunft gibt, so umfasst er immerhin die ge- samte Zeitspanne, in der die heutige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Schuldnerin führt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um die erste Konkurseröffnung handelt. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass andere Verpflichtungen bestehen, welche die Schuldnerin zeitnah begleichen müsste; insbesondere betreffend allfälliger offener Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern kann derzeit davon ausgegangen werden, dass diese nicht kurz- fristig zurückbezahlt werden müssen. Insgesamt ist zugunsten der Schuldnerin damit einstweilen davon auszugehen, dass sie in nächster Zeit keine dringenden Verpflichtungen bedienen muss, weshalb ihre geringfügige Liquidität reichen sollte, um den Fortgang ihres Betriebes sicherzustellen. Auch wenn zudem letzt- lich ihre laufenden Kosten und Erträge nicht beziffert werden können, so zeigt sich aus ihren Kontoauszügen der letzten drei Monate, dass sich die Ein- und Ausgänge in etwa die Waage halten, wenn auch auf deutlich niedrigerem Niveau als in den Vorjahren. Die Schuldnerin scheint daher ihre laufenden Ausgaben de- cken zu können, wobei angesichts ihrer geringen Aufwendungen für Lohnkosten (vgl. act. 4/6; monatliche Belastungen über Fr. 1'884.55 an G._____) anzuneh- men ist, dass die Gesellschafterin und Geschäftsführerin zur Zeit nur geringfügig Lohn bezieht, was zu einer Verbesserung der Ertragskraft der Schuldnerin führen sollte. Ebenfalls deutet die Erhöhung der Verpflichtungen der Schuldnerin gegen- über Gesellschaftern von Fr. 23'332.29 im Jahr 2023 (act. 4/5) auf Fr. 68'053.03 im Geschäftsjahr 2024 (act. 4/3) darauf hin, dass die Gesellschafterin in der Lage war, die Schuldnerin durch Zuschüsse finanziell zu unterstützen. 3.7.Im Ergebnis erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gerade noch als glaubhaft, auch wenn gewisse Zweifel bestehen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 30. Januar 2026 eröffneten Konkurs.
3.8.Die Schuldnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, sollte es entgegen den Erwartungen innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wäre. Diesfalls wären die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit deutlich höher anzusetzen und es bedürfte weiterer Anga- ben sowie aussagekräftiger Belege zur Geschäftstätigkeit, den bestehenden Ver- bindlichkeiten, durchschnittlichen Einnahmen und laufenden Kosten sowie eines vollständigen Betreibungsregisterauszugs über die vergangenen fünf Jahre. 4. 4.1.Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 4.2.Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 4.3.Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3.Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Oerlikon- Zürich, die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorat, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt 12, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 26. Februar 2026