Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 26. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Schätzung / Gutachter (Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Januar 2026 (CB250024)
Erwägungen: 1. 1.1. Gestützt auf die Marktwertgutachten des Hauseigentümerverbands Zürich vom 14. Oktober 2025 nahm das Betreibungsamt Hinwil die betreibungsamtlichen Schätzungen der streitgegenständlichen Grundstücke (Grundbuch B., Kat.- Nr. 1 und 2) vor (act. 5/7). 1.2. Mit Eingabe vom 3. November 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) und verlangte Neuschät- zungen (act. 5/1). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Dispositiv- Ziff. 1) und schlug C., Immobilienbewerter mit eidg. Fachausweis, von der D._____ AG, als Verkehrswertschätzer vor (Dispositiv-Ziff. 2, act. 5/9). 1.3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Poststempel gleichentags) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2025 Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Da sie auch Einwände gegen die Ernennung von Herrn C._____ als Verkehrswertschätzer erhob, leitete die Kammer die Eingabe diesbe- züglich mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 an die Vorinstanz weiter (act. 5/11). 1.4. Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 forderte die Vorinstanz Herrn C._____ auf, Stellung zu nehmen, ob zwischen ihm bzw. der D._____ AG und der Be- schwerdeführerin eine geschäftliche Beziehung bestehe. Sofern dies der Fall wäre, solle er mitteilen, ob er sich unter dem Aspekt der Unabhängigkeit und Un- parteilichkeit zur Erstellung des Gutachtens weiterhin in der Lage sehe (act. 5/13). Herr C._____ nahm am 7. Januar 2026 telefonisch Stellung (Prot. Vi. S. 9). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2026 an den Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Ver- kehrswertschätzer fest (act. 5/16).
Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 bestellte die Vorinstanz C._____ als Gutach- ter für die neuen Verkehrswertschätzungen (Dispositiv-Ziff. 1) und beauftragte ihn mit den fachmännischen Schätzungen der streitgegenständlichen Grundstücke nach ihrem mutmasslichen Verkaufswert (Dispositiv-Ziff. 2, act. 5/17 = act. 3). 1.5. Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte zusammengefasst, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und Herr C._____ sei nicht als Gutachter zu bestellen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 2). 1.6. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5/1– 18). Auf die Einholung einer Stellungnahme des vorgeschlagenen Gutachters kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif, und es kann entschieden werden. 2. 2.1.Beim Antrag auf Neuschätzung im Sinn von Art. 99 Abs. 2 VZG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG handelt es sich nicht um eine betreibungsrechtliche Beschwerde ge- mäss Art. 17 ff. SchKG, sondern um einen Antrag auf eine weitere amtliche Tätig- keit eines Vollstreckungsorgans (vgl. nachfolgend E. 3.1.). Dennoch rechtfertigt es sich, gegen Entscheide über Neuschätzungen die für die betreibungsrechtliche Beschwerde geltenden Verfahrensregeln zumindest analog anzuwenden (vgl. OGer ZH PS140109 vom 26. Juni 2014 E. 2.2; PS180070 vom 27. Juni 2018 E. 2.1). Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG obliegt die Regelung des Verfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden den Kantonen, unter Vorbehalt der bundes- rechtlichen Minimalvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungs- rechtlichen Vorgaben (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG auf §§ 83 f. GOG. Gemäss § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar. Nach § 84 GOG gelten für den Weiterzug von Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörden an die Oberinstanz sinngemäss die Bestimmungen über die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO als kantonales Recht.
2.2. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2026 zugestellt (act. 5/18). Mit Einreichung der Beschwerde am 5. Februar 2026 erfolgte die Beschwerde fristgerecht. Die Beschwerde wurde mit Anträgen verse- hen und begründet und die Beschwerdeführerin ist beschwert. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten. 3. 3.1. Der Anspruch auf Neuschätzung dient nicht der Nachprüfung der betrei- bungsamtlichen Schätzung, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass die An- sichten über den Verkaufswert eines Grundstückes – selbst unter Sachverständi- gen – (erheblich) auseinander liegen können. Die Anordnung einer Neuschätzung ist somit nicht als Rechtsmittelentscheid, sondern als weitere amtliche Tätigkeit ei- nes Vollstreckungsorgans aufzufassen (vgl. BGer 5A_34/2023 vom 22. August 2023 m.V.a. BGE 131 III 163 E. 3.2.1.; OGer ZH PS170011 vom 1. Februar 2017 E. II. 2.1). Bei der Sachverständigenschätzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG handelt es sich sodann nicht um ein gerichtliches Gutachten im Sinn von Art. 183 ff. ZPO, sondern um eine betreibungsamtliche Schätzung (vgl. BGer 5A_789/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2). Art. 10 SchKG regelt die Ausstandspflicht der Beamten und Angestellten der Be- treibungs- und Konkursämter sowie der Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde. Art. 10 SchKG findet auch auf die vom Betreibungsamt und den Aufsichtsbehörden bei- gezogenen Hilfspersonen Anwendung (KUKO SchKG-MÖCKLI, 3. A. 2025, Art. 10 N 2), namentlich auf die m Rahmen einer angeordneten Neuschätzung bestellten Sachverständigen (BGer 5A_34/2023 vom 22. August 2023 E. 2.3.4. m.V.a. 5A_789/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2). 3.2. Die Vorinstanz hat für die Ausstandspflicht des beauftragen Sachverständi- gen auf Art. 183 ZPO verwiesen. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu wer- den, da die Beschwerdeführerin keine entsprechende Rüge erhebt und sich für die vorliegend interessierenden Fragen sowohl aus Art. 183 ZPO, Art. 10 SchKG wie auch aus den verfassungsrechtlichen Minimalansprüchen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV – wie aufzuzeigen sein wird – die gleichen Antworten ergeben.
Beschwerdeführerin nicht den Nachweis einer tatsächlichen Befangenheit. Mit ih- ren weiteren Rügen vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, bringt die Beschwerdeführerin keine Ausstandsgründe hinsichtlich des vorgeschlagenen Sachverständigen vor und ihre Argumentation, das (behauptete) Näheverhältnis zwischen ihr und der D._____ AG bzw. deren Geschäftsleitung bzw. deren Mitarbeitenden sei Herrn C._____ anzurechnen, überzeugt nicht. Ohnehin vermag weder der (angeblich frühere) Kauf von Blumen der D._____ AG beim Blumengeschäft der Beschwer- deführerin noch die pauschal vorgebrachten persönlichen Bekanntschaften oder örtlichen Näheverhältnisse innerhalb derselben Gemeinde schon einen Anschein von Befangenheit zu begründen, ohne dass weitere Umstände hinzukämen. 4.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren weder Kosten erhoben und noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hin- wil, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 27. Februar 2026