Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 11. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Februar 2026 (EK250867)
Erwägungen: 1. 1.1.Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2022 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt unter anderem das Erbringen von Dienstleistungen in den Bereichen ... (act. 5). 1.2.Mit Urteil vom 17. Februar 2026 eröffnete der Konkursrichter des Bezirks- gerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 17. September 2024 und die Konkursandrohung vom 8. Januar 2025 in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 9'294.75 nebst 5 % Zins seit 18. September 2024 (ab- züglich Teilzahlungen von insgesamt Fr. 8'982.–), Fr. 365.70 Verzugszins, Fr. 20.– Mahngebühr (Rechnung vom 4. Juli 2024) und Fr. 148.– Betreibungskos- ten (act. 3 = act. 8 = act. 9/5). 1.3.Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. Februar 2026 samt Beilagen (act. 2, 3 und 4) Beschwerde. In der Hauptsache beantragt sie die Auf- hebung des Konkurses. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4.Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert. Gleichzeitig wurde die Schuldnerin aufge- fordert, einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne und bei Säumnis auf- grund der Akten entschieden werde (act. 6). Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 teilte die Schuldnerin unter anderem mit, sie habe den angezeigten Ausstand samt Zinsen und Gebühren sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten direkt beim Gericht beglichen. Sie ersuchte erneut um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Aufhebung des Konkurses (act. 10). Die Vorinstanz teilte am 20. Februar 2026 mit, dass bei ihr per Valuta 19. Februar 2026 zwei Zahlungen
der Schuldnerin über insgesamt Fr. 1'046.45 (namentlich Fr. 846.45 mit dem Ver- merk "EK250867-D" sowie Fr. 200.– mit dem Vermerk "EK250867-D; GERICHTS- KOSTEN") eingegangen seien (act. 12). Den Kostenvorschuss für das Beschwer- deverfahren leistete die Schuldnerin am 23. Februar 2026 (act. 13). Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 reichte die Schuldnerin innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 9/6/1) weitere Unterlagen ein und ersuchte erneut um Erteilung der aufschie- benden Wirkung und um Aufhebung des Konkurses (act. 14, act. 15/1-12). 1.5.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1- 9/6/3). Die Angelegenheit ist spruchreif. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung vom 19. Februar 2026 (act. 10) sowie vom 24. Februar 2026 (act. 14) sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben. 2. 2.1.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn ein Schuldner dargetan hat, (1.) dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat, (2.) dass er den geschuldeten Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat oder (3.) dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Gutheissung der Beschwerde ist gemäss ständiger Praxis der Kammer zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamts und des erstinstanz- lichen Konkursgerichts sichergestellt werden (vgl. OGer ZH PS220188 vom 7. No- vember 2022, E. 2.1). 2.2.Die Schuldnerin macht geltend, der grösste Teil der Forderung sei bereits vor dem Konkurseröffnungsdatum beglichen worden. Es habe aufgrund eines be- trieblichen Versehens eine kleine Restschuld gegeben. Sie habe die ausstehende Forderung samt Zinsen und Kosten innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Vorin- stanz beglichen (act. 10, S. 2, act. 14, S. 2, vgl. auch act. 2, S. 2). Ferner habe sie am 18. Februar 2026 beim Konkursamt Niederglatt einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– geleistet (act. 2, S. 2, act. 4 = act. 11/2, act. 15/12).
2.3.Die Gläubigerin setzte ursprünglich einen Betrag von Fr. 9'294.75 zuzüg- lich 5 % Zins seit 18. September 2024, Fr. 365.70 (Verzugszins) und eine Mahn- gebühr von Fr. 20.– in Betreibung (act. 9/2). Die Betreibungskosten beliefen sich auf Fr. 148.– (act. 9/3). Nach Erhalt der Konkursandrohung vom 8. Januar 2025 (act. 9/3) leistete die Schuldnerin am 14. Februar, 14. März, 14. April, 14. Mai, 20. Juni, 14. Juli, 18. August, 15. September und 17. November 2025 Teilzahlun- gen zu je Fr. 998.– (d.h. total Fr. 8'982.–, vgl. act. 9/1). Per Konkurseröffnungsda- tum (17. Februar 2026) belief sich die offene Schuld der Schuldnerin – unter Be- rücksichtigung der Zinsen und der gestaffelten Teilzahlungen sowie des Verzugs- zinses, der Mahngebühr und der Betreibungskosten – auf Fr. 1'221.50 (vgl. act. 16 zur Forderungsberechnung). Durch die Zahlung der Schuldnerin an die Vorinstanz von Fr. 846.45 (vgl. vorstehend, E. 1.4) wurde die offene Schuld damit nicht getilgt. Selbst wenn die von der Schuldnerin bei der Vorinstanz einbezahlte Gerichtsgebühr von Fr. 200.– (welche auch in der von der Schuldnerin an das Konkursamt getätigten Zahlung von Fr. 1'200.– enthalten wäre, vgl. act. 4) an die Schuld angerechnet würde, verbliebe eine Differenz von Fr. 175.05. Damit fehlt es grundsätzlich bereits an der ersten Voraussetzung für die Aufhebung des Konkur- ses (vollständige Tilgung/Hinterlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist). 2.4.Unglücklich ist vorliegend allerdings, dass der geschuldete Restbetrag im Urteil betreffend Konkurseröffnung nicht betragsmässig ausgewiesen wurde (vgl. act. 8). In der Folge überwies die Schuldnerin lediglich Fr. 846.45, was der Summe aus den im Konkurseröffnungsurteil erwähnten Beträgen (Fr. 9'294.75 [abzüglich Fr. 8'982.–], Fr. 365.70, Fr. 20 und Fr. 148.–) entspricht. Es stellt sich daher die Frage des Vertrauensschutzes zugunsten der Schuldnerin. Letztlich ist dieser vorliegend nicht zu gewähren, da für die Schuldnerin immerhin erkennbar gewesen wäre, dass auf den Betrag von Fr. 9'294.75 noch 5 % Zins seit 18. Sep- tember 2024 zu entrichten gewesen wäre (der im Konkurseröffnungsurteil ge- nannte Verzugszins von Fr. 365.70 betrifft offensichtlich einen anderen Zeitraum, da er bereits mit dem ursprünglichen Zahlungsbefehl vom 17. September 2024 in Betreibung gesetzt worden war, vgl. act. 9/2, act. 8). Die Schuldnerin konnte sich daher nicht damit begnügen, schlicht die Summe aus Fr. 9'294.75 (abzüglich Fr. 8'982.–), Fr. 365.70, Fr. 20 und Fr. 148.– (total Fr. 846.45) ohne Berücksichti-
gung von Zinsen zu überweisen. Abgesehen davon wäre der Konkursbeschwerde aber auch aus den nachfolgenden Gründen kein Erfolg beschieden gewesen. 2.5. 2.5.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2 und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023, E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/ 2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). 2.5.2. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregis- ter mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss an- hand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren-
und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer nä- heren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die er- wähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Sta- dium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1). 2.5.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldne- rin wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2026 darüber informiert, dass für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit in der Regel unter anderem ein aktueller, detail- lierter und vollständiger Auszug aus dem Betreibungsregister der letzten fünf Jahre erforderlich sei (vgl. act. 6, E. 2.2). Die Schuldnerin reichte in der Folge je- doch lediglich die Seite 2 von 3 eines Betreibungsregisterauszugs des Betrei- bungsamtes Niederhasli-Niederglatt ein (act. 15/2). Dies ist unzureichend. Bereits der eingereichte Teilauszug weist – abgesehen von der Betreibung, welche zur Konkurseröffnung geführt hat (Betreibung-Nr. 1) – zwölf Betreibungen auf. Vier Betreibungen sind mit dem Code Z (bezahlt an das Betreibungsamt) oder ZG (be- zahlt an den Gläubiger) gekennzeichnet. Zwei weitere Betreibungen sind mit dem Code "RV" gekennzeichnet. Das heisst die Betreibungen wurden eingeleitet und es wurde Rechtsvorschlag erhoben. Sechs weitere Betreibungen im Gesamtbe- trag von Fr. 62'800.80 sind allerdings schon bis zur Konkursandrohung vorange- schritten (Code "KA"; act. 15/2). 2.5.4. Die Schuldnerin führt hinsichtlich der Betreibung-Nr. 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Abteilung Inkasso MWST, über einen Betrag von Fr. 5'174.70 im Stadium der Konkursandrohung aus, die Betreibung sei mittlerweile von der MWST bei der Fortsetzung suspendiert worden, da ein Abzahlungsplan angeord- net und angenommen worden sei. Für die behauptete Stundung der Forderung bzw. den vereinbarten Abzahlungsplan wurden jedoch keine Belege eingereicht,
was den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügt. Es ist daher da- von auszugehen, dass die Schuldnerin unmittelbar in der Lage sein müsste, den geschuldeten Betrag zu leisten (vgl. hierzu nachfolgend, E. 2.5.7 f.). Zur Betrei- bung-Nr. 3 der C._____ AG über einen Betrag von Fr. 31'851.55 führt die Schuld- nerin aus, es sei ein Abzahlungsplan mit Solidarhaftungserklärung vereinbart wor- den, wobei Anzahlungen bereits getätigt worden seien. Als Beleg verweist die Schuldnerin auf act. 15/6, bestehend aus einem E-Mailverkehr zwischen D._____ und Herrn E._____ vom 15. Januar 2026, sowie zwei im E-Mail erwähnten Doku- menten, namentlich einem an die Schuldnerin gerichteten Abzahlungsplan mit Schuldanerkennung und einer Solidarbürgschaftsverpflichtung, welche von der einzigen Gesellschafterin der Schuldnerin zu unterzeichnen gewesen wäre. We- der die Schuldanerkennung noch die Solidarbürgschaftsverpflichtung wurde un- terzeichnet, sodass unklar scheint, ob die Vereinbarung tatsächlich zustande kam. Dies lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass im von der Schuldnerin eingereichten Kontoauszug (act. 15/5) am 14. Januar 2026 eine Zah- lung der Schuldnerin im Betrag von Fr. 8'000.– an die C._____ AG ersichtlich ist. Denn diese Zahlung wird bereits im vorgenannten E-Mailverkehr (act. 15/6) er- wähnt, sodass die übermittelten Dokumente hätten unterzeichnet werden müs- sen, damit die Vereinbarung zustande gekommen wäre. Hinzu kommt, dass die Einhaltung des Abzahlungsplans nicht dargelegt wurde. So geht die Bezahlung der ersten Rate gemäss Abzahlungsplan (Fr. 3'300.– per 15. Februar 2026, vgl. act. 15/6) aus dem von der Schuldnerin eingereichten Kontoauszug (act. 15/5) nicht hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schuldnerin unmittelbar in der Lage sein müsste, die verbleibenden Fr. 23'851.55 (Fr. 31'851.55 abzüglich Teilzahlung von Fr. 8'000.–) bzw. Fr. 23'807.35 gemäss Berechnung der C._____ AG (vgl. act. 15/6) zu leisten (vgl. hierzu nachfolgend, E. 2.5.7 f.). Zu den Betrei- bungen-Nr. 4, 5, 6 sowie 7 der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), im Gesamtbetrag von Fr. 38'809.20 (davon Fr. 24'373.50 im Stadium der Konkursandrohung) führt die Schuldnerin aus, es sei ein Abzahlungsplan bis September 2026 vereinbart wor- den. Als Beleg verweist die Schuldnerin auf act. 15/7. Dabei handelt es sich um einen Kontoauszug des BAZG, gemäss welchem ein Betrag von rund Fr. 39'000.–
offen ist. Dass eine Stundung vereinbart worden wäre bzw. ein Abzahlungsplan bestünde, ergibt sich daraus nicht. Dies wurde somit nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schuldnerin in der Lage sein müsste, die Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung unmittelbar zu begleichen (vgl. hierzu E. 2.5.7 f.). Zur Betreibung Nr. 8 der Firma F._____ GmbH im Betrag von Fr. 2'594.65 verweist die Schuldnerin auf act. 15/8, ein nicht unterzeichnetes oder adressiertes Schreiben, in welchem die Schuldnerin eine abgemahnte Rechnung bestreitet. Die Schuldnerin führt in der Beschwerde aus, dieses Schreiben sei bei Erhebung des Rechtsvorschlags angezeigt worden. Da die Schuldnerin die Be- gründetheit der Forderung bestreitet und entsprechend Rechtsvorschlag erhoben hat, kann für die Zwecke des Konkursverfahrens der behauptete Nichtbestand der Forderung als glaubhaft gemacht gelten. Zur Betreibung-Nr. 9 der G._____ AG über einen Betrag von Fr. 1'401.05 im Stadium der Konkursandrohung äussert sich die Schuldnerin nicht, sodass zulasten der Schuldnerin vom Bestand der diesbezüglichen Forderung auszugehen ist. 2.5.5. Zusammengefasst bestehen gegenüber der Schuldnerin somit sechs offene Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung über Fr. 54'756.60. Eine Betrei- bung über Fr. 14'435.70 steht noch am Anfang; es wurde erst der Zahlungsbefehl ausgestellt und die Schuldnerin hat dagegen Rechtsvorschlag erhoben, obwohl sie die Begründetheit der Forderung an sich nicht bestreitet. Dass für diese Be- treibungen eine Stundung bzw. Ratenzahlung vereinbart worden wäre, wurde nicht glaubhaft gemacht. Eine weitere Betreibung über Fr. 2'594.55 wird von der Schuldnerin bestritten, und es wurde Rechtsvorschlag erhoben. 2.5.6. Die Schuldnerin erachtet sich als zahlungsfähig und verweist in diesem Zu- sammenhang auf die eingereichten Dokumente (act. 14, S. 3). Abgesehen von den bereits thematisierten Unterlagen (Betreibungsregisterauszug, Kommunika- tion und Vertragsdokumente betreffend die Forderung der C._____ AG, Konto- auszug des BAZG sowie Stellungnahme zur Betreibung Nr. 8, vgl. vorstehend, E. 2.5.3 ff.) reichte die Schuldnerin Erfolgsrechnungen und Bilanzen aus den Jah- ren 2023 und 2024 ein (act. 15/3). Diese spiegeln nicht den aktuellen Stand wider und sind daher begrenzt aussagekräftig. Dasselbe gilt für die von der Schuldnerin
eingereichten Kontoauszüge vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 (act. 15/4). Aus dem ebenfalls eingereichten Kontoauszug für den Zeitraum vom 7. Oktober 2025 bis 17. Februar 2026 geht hervor, dass der Saldo des Bankkon- tos der Schuldnerin (unklar ist, ob noch ein weiteres Konto besteht, vgl. act. 15/3) per 17. Februar 2026 Fr. 4'710.64 beträgt (act. 15/5). Sodann reichte die Schuld- nerin drei Rechnungen ein, die unbezahlt seien (act. 15/9-12). Diese belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 132'800.– (Fr. 44'106.15 + Fr. 36'875.05 + Fr. 51'818.80). Die Schuldnerin führt aus, verschiedene Rechnungen für effektiv ausgeführte Auftragsarbeiten seien den Auftraggebern angezeigt, aber noch nicht bezahlt worden. Dies zeige den finanziellen Engpass, durch welchen verschie- dene Ausstände nur durch Abzahlungspläne beglichen werden könnten (act. 14, S. 3). 2.5.7. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich im Falle bereits bestehender Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung – wie vorliegend – rechtfertigt, erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen (vgl. oben E. 2.5.2). Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist zu berück- sichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um am 18. Februar 2026 beim Konkursamt Niederglatt einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– (act. 4) und am 19. Februar 2026 zwei Zahlungen über insgesamt Fr. 1'046.45 an die Vorinstanz sowie den Kostenvorschuss für das Beschwerde- verfahren zu leisten (vgl. vorstehend, E. 1.4, E. 2.2 ff.). Allerdings reicht die Schuldnerin zum Teil unvollständige (vgl. act. 15/2) oder keine aktuellen Belege (vgl. act. 15/3-4) ein. Die eingereichten – nicht unterschriebenen – Buchhaltungs- unterlagen werfen zudem Fragen auf. So werden bei den Passiven der Bilanz bei- spielsweise "pendenter Aufwand" und "Leasingschuld" als langfristige Verbindlich- keiten aufgeführt (act. 15/3; im Jahr 2023 waren die Verbindlichkeiten etwa gleich hoch), was ohne weiterführende Erläuterungen schwer verständlich ist, weil Lea- singschulden grundsätzlich monatlich abzubezahlen sind; die Leasingschuld ist von 2023 auf 2024 um lediglich rund Fr. 1'300.– gesunken. Einige Unterlagen wurden trotz Aufforderung nicht eingereicht (so fehlen beispielsweise Steuererklä- rungen und Steuerrechnungen aus den vergangenen zwei Steuerperioden, unter- zeichnete aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten, Belege betreffend das aktuelle
Auftragsvolumen sowie aktuelle Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse oder sonstige Buchhaltungsbelege, vgl. die der Schuldnerin mitgeteilte Liste in act. 6). Die Schuldnerin äussert sich nicht hinreichend zu ihren aktuellen Aufwänden aus dem Geschäftsbetrieb und den durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen. Entspre- chend lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Schuldnerin in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft bzw. innerhalb der nächsten zwei Jahre ihren laufenden Verbindlich- keiten – selbst unter der Annahme von Abzahlungsplänen – nachzukommen und die bestehenden Schulden abzutragen, zumal auch unklar ist, wie hoch die Schul- den der Schuldnerin (abgesehen von den in Betreibung gesetzten Schulden) ak- tuell effektiv sind. 2.5.8. Es zeugt sodann von erheblichen und nicht bloss kurzfristiger Zahlungs- schwierigkeiten, dass die Schuldnerin in den letzten Jahren zahlreiche Betreibun- gen hat auflaufen lassen, und sich derzeit noch sechs Betreibungen über insge- samt Fr. 62'800.80 (bzw. Fr. 54'756.60 unter Berücksichtigung der Teilzahlung an die C._____ AG) im Stadium der Konkursandrohung befinden. Letzterer Umstand bedingt, dass die Schuldnerin, will sie zahlungsfähig sein, über sofort abrufbare fi- nanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. Die Schuldnerin verkennt den Ernst der Lage, wenn sie sich auf angebliche Abzahlungsvereinbarungen berufen will, jedoch nicht belegen bzw. glaubhaft machen kann, dass es zum rechtsverbindlichen Abschluss solcher Vereinbarungen gekommen ist. Aufgrund des Stadiums, in dem sich die Betrei- bungen befinden, bleiben der Schuldnerin ohne entsprechendes Einverständnis der Gläubiger keine Monate mehr, um die Schulden zu begleichen. Der einge- reichte Kontoauszug der Schuldnerin weist per 17. Februar 2026 lediglich einen Saldo von Fr. 4'710.64 aus (act. 15/5). Zwar zeigen die Kontoauszüge der Schuldnerin, dass diese teils höhere Zahlungen von mehren tausend bzw. zehn- tausenden Franken erhält (act. 15/4-5) und mit den eingereichten offenen Rech- nungen (act. 15/9-11) will die Schuldnerin offensichtlich glaubhaft machen, dass sie mit Zahlungseingängen im Umfang von Fr. 132'800.– rechnen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zwei der offenen, nicht weiter objektivierten Rech- nungen (im Gesamtumfang von Fr. 80'981.20) dieselbe Debitorin betreffen
(act. 15/9-10), welche offenbar mit der Bezahlung der ersten Rechnung (act. 15/9) bereits seit Anfang Oktober 2025 im Verzug ist. Auch mit der zweiten Rechnung scheint die betreffende Debitorin bereits seit Ende Dezember 2025 im Verzug zu sein (act. 15/10). Auch die zweite Debitorin hätte bereits per 21. Dezember 2025 eine Rechnung über Fr. 51'818.80 begleichen sollen (act. 15/11). Entsprechend erscheint äusserst zweifelhaft, dass die Forderungen zeitnah einbringlich sind. Die Schuldnerin legt auch nicht dar, welche Massnahmen sie eingeleitet hätte, um den möglichst baldigen Eingang der entsprechenden Ausstände sicherzustellen. Aufgrund dessen erscheint nicht glaubhaft, dass die Schuldnerin über genügend sofort abrufbare finanzielle Mittel verfügt, um die sich bereits im Stadium der Kon- kursandrohung befindlichen Betreibungen zu begleichen. 3. 3.1.Zusammengefasst ist es der Schuldnerin wegen der fehlenden umfassen- den Darstellung ihrer Finanzlage und der fehlenden Glaubhaftmachung massge- blicher Behauptungen nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit hinreichend darzu- tun. Insbesondere ist es ihr nicht gelungen, aufzuzeigen, dass sie in der Lage sein wird, umgehend die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betrei- bungsforderungen zu begleichen, um eine erneute Konkurseröffnung innert kurzer Frist abwenden zu können. Die Schuldnerin wurde den (vorliegend geltenden) er- höhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht gerecht. Ihre Zahlungsfä- higkeit kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Zudem hat die Schuldnerin die of- fene Forderung nicht vollständig beglichen. Entsprechend ist die Beschwerde ab- zuweisen. 3.2.Die Schuldnerin ist der Vollständigkeit halber auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, 10 und 14 sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 12. März 2026