Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260137-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 7. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Beschwerde (aufschiebende Wirkung / Rechtsverweigerung) (Beschwerde über das Stadtammann- und Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. März 2026 (CB260012)
Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin stellte beim Betreibungsamt am 24. Februar 2026 ein Gesuch um postalische und kostenlose Herausgabe von Unterlagen (act. 6/2/1). Das Betreibungsamt wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2026 darauf hin, dass die Akten nach vorgängiger Terminvereinbarung vor Ort eingesehen und daraus selbst Notizen oder Kopien durch das Betrei- bungsamt angefertigt werden könnten (act. 6/2/2). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Sie beantragte u.a. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie eine superprovi- sorische Beweissicherung (act. 6/1). Mit Verfügung vom 20. März 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Be- gründung ab, mit der Abweisung des Aktengesuchs bzw. der Nichtherausgabe von Akten seien keine vollstreckbaren Anordnung angefochten. Auf die weiteren Anträge werde zu gegebener Zeit einzugehen sein (act. 5 E. 2). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer. Sie stellte diverse (neue) An- träge. U.a. verlangte sie superprovisorische Editionsmassnahmen, einen super- provisorischen Vollzugsstopp und ein superprovisorisches Veränderungsverbot (act. 2 S. 1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–5). Auf den bean- tragten Beizug weiterer Akten (act. 2 S. 9) kann verzichtet werden, da auf die Be- schwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. hiernach E. 3.1.). Von der Ein- holung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann ebenfalls ab- gesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. 2.1. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine (prozessleitende) Verfügung. Da der Kreis der Anfechtungsobjekte vor den kantonalen Instanzen
nicht eingeschränkter sein kann als vor Bundesgericht, ist der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, mit welchem die aufschiebende Wirkung verweigert wird, bei der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. BSK SchKG I-NORDMANN, 3. A. 2021, Art. 36 N 13 m.w.H.). 2.2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. statt vieler OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E.II/1). 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift zahlreiche neue An- träge, wie beispielsweise superprovisorische Sicherungs- und Editionsmassnah- men, einen superprovisorischen Vollzugsstopp, ein superprovisorisches Verände- rungsverbot etc. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. hiervor E. 2.2.). Die Be- schwerdeführerin verkennt sodann, dass der Gegenstand des vorliegenden (zwei- tinstanzlichen) Beschwerdeverfahrens einzig das von der Vorinstanz abgewie- sene Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist. Sämtliche Ausführun-
gen zu ihrem Auskunftsbegehren und zum Vorgehen des Betreibungsamtes (vgl. act. 2 S. 3 ff.) sind damit unbeachtlich. Die Abweisung des Aktengesuchs bzw. der Nichtherausgabe von Akten bildet nicht Gegenstand dieses Beschwerdever- fahrens. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer ausufernden Beschwerdeschrift so- dann nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass keine vollstreckbaren Anordnungen angefochten worden seien, die aufgeschoben werden könnten. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Da nichts Vollstreckbares angeordnet wurde, mangelt es auch an einem nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Ge- suchs um aufschiebende Wirkung ist daher aus mehreren Gründen nicht einzutre- ten. 3.2.1.Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Vorinstanz in ihrer Zwi- schenverfügung vom 20. März 2026 nicht über die beantragte superprovisorische Beweissicherung entschieden, sondern angegeben habe, auf die weiteren An- träge sei erst "zu gegebener Zeit" einzugehen (act. 2 S. 4). Sie macht diesbezüg- lich Rechtsverweigerung geltend. 3.2.2.Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Amtshandlung gesetzeswidrig überhaupt nicht oder nicht innerhalb der durch die Umstände gebotenen Frist vorgenommen wird (vgl. BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. A., 2021, Art. 17 N 34; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 3. A., 2025, Art. 17 N 31 ff.). Wie lange es dauern darf, bis über einen Antrag entschieden wird, entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtspre- chung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Kom- plexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Ver- fahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne er- sichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1).
3.2.3.Tatsächlich hat die Vorinstanz über die beantragte superprovisorische Beweissicherung (act. 6/1 Begehren Ziff. 8) in der angefochtenen Verfügung noch nicht entschieden, sondern in Aussicht gestellt, dass ein Entscheid "zu gegebener Zeit" erfolge (act. 5). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ging am 19. März 2026 bei der Vorinstanz ein (act. 6/1). Am 30. März 2026 erfolgte aufgrund der vorlie- genden Beschwerde das Aktenbeizugsgesuch durch die Kammer (act. 6/5). Der Antrag auf Beweissicherung wurde von der Beschwerdeführerin superprovisorisch gestellt, was zwar eine gewisse zeitliche Dringlichkeit impliziert. Angesichts des Prozessgegenstands (Aktenbeizugsgesuch) und der umfangreichen, nicht leicht verständlichen Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 6/1) kann in der fehlenden Behandlung des Antrags während 11 Kalendertagen noch keine Rechtsverweige- rung erblickt werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Es ist da- von auszugehen, dass sich die Vorinstanz nach Erhalt der Akten zeitnah mit dem Antrag der Beschwerdeführerin befassen wird. 4.Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen, dass ihr bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.– auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 [zweiter Satz] SchKG). Bei formell unzureichenden und/oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden hat die Beschwerdeführerin daher künf- tig mit einer Kostenauflage zu rechnen. Eine Parteientschädigung wird nicht zuge- sprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: