Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA110011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 15. August 2011
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitsrechtliche Klage (Prozessvereinigung etc.)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Juli 2011 (CG100058)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger war seit dem 1. September 2003 Geschäftsführer der Zweigniederlassung C._____ der Beklagten (Urk. 2/3). Am 18. August 2009 wur- de der Kläger von der Beklagten freigestellt (Urk. 2/4), am 21. August 2009 und am 9. September 2009 erfolgten ordentliche Kündigungen auf den 31. August 2010 bzw. den 30. September 2010 (Urk. 2/5 und 2/6) und am 22. Oktober 2009 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos (Urk. 2/7). b) Seit dem 19. August 2010 ist eine arbeitsrechtliche Forderungsklage des Klägers über insgesamt ca. Fr. 141'834.-- bei der Vorinstanz unter der Ge- schäfts-Nr. CG100058 rechtshängig (Urk. 1). c) Seit dem 23. August 2010 war eine weitere arbeitsrechtliche Klage auf Aushändigung eines Arbeitszeugnisses, Bezahlung von Geldforderungen etc. beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen unter der Geschäfts-Nr. FO100089 rechtshängig. Auf diese trat der Einzelrichter am 9. September 2010 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Auf dagegen erhobenen Rekurs des Klägers hin wies die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 das Bezirksgericht Meilen an, diese Klage als Kollegium anhand zu nehmen (Urk. 27/1). Die Vorinstanz führt nunmehr diese Klage unter der Geschäfts-Nr. CG100102 (Urk. 22). d) Mit Zirkulations-Beschluss vom 27. Juli 2010 (Urk. 26) vereinigte die Vorinstanz die beiden Prozesse (Disp.-Ziff. 1) und setzte dem Kläger Frist zur Ein- reichung der Replik an, wobei dieser in verschiedenen – einzeln aufgezählten – Punkten zur Substantiierung seiner Vorbringen aufgefordert wurde (Disp.-Ziff. 2). e) Hiergegen hat der Kläger am 5. August 2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 25 S. 2): "I. Die mit Zirkulations-Beschluss vom 27. Juli 2011 in Arbeitsrecht des Bezirksgerichtes Meilen erfolgte Vereinigung der Prozess Nr. CG100102 mit dem Prozess Nr. CG100058 sei aufzuheben.
II. Die Beklagte sei zu einer (Sicherungs-)Bürgschaft zu verpflichten. Die Beklagte hat umgehend eine Kaution in der Höhe von 200'000 CHF beim Gericht zu hinterlegen. III. Die Beilagen (act. 17/2-29) der Klageantwort vom 17. Januar 2011 sind dem Kläger unverzüglich zur Verfügung zu stellen. IV. Die beiden Klagen sind nun zügig durch das Bezirksgericht Meilen an- hand zu nehmen." f) Am 12. August 2011 erfolgte eine weitere Eingabe des Klägers (Urk. 28). 2. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung [ZPO] in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsrecht kommt für das vorliegende Be- schwerdeverfahren das neue Recht zur Anwendung, während für das erstinstanz- liche Verfahren die bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetze [ZPO/ZH und GVG/ZH] weiterhin anwendbar bleiben (Art. 404 f. ZPO). b) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, N 15 zu Art. 321), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Vereinigung a) Die Beschwerde wendet sich im Hauptpunkt gegen die Vereinigung der beiden arbeitsrechtlichen Klagen durch die Vorinstanz. Nach einem Entscheid der II. Zivilkammer vom 14. Februar 2011 ist gegen eine solche Prozessvereinigung keine Beschwerde möglich, da damit kein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO verbunden sei (ZR 110/2011 Nr. 23). Vor- liegend macht der Kläger jedoch genau einen solchen Nachteil geltend, indem er sinngemäss vorbringt, die auf Aussstellung des für sein Fortkommen wichtigen Arbeitszeugnisses gerichtete Klage könne ohne Vereinigung schneller erledigt werden (Urk. 25 S. 2 f.). Auch wenn dies effektiv materiell nicht der Fall ist (dazu unten Erw. 3.e), ist damit auf die Beschwerde doch einzutreten. b) Die Vorinstanz hatte die beiden Klagen vereinigt, da beide Klagen aus dem gleichen Arbeitsverhältnis herrühren, der gleichen Verfahrensart unterstehen und sich im gleichen Stadium befinden würden; damit dränge sich eine Vereini- gung der beiden Prozesse geradezu auf (Urk. 26 S. 4). c) Hiergegen macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe sich entschieden, zuerst das für sein wirtschaftliches Fortkommen wichtige Arbeits- zeugnis einzuklagen; die zweite Klage bestehe schwerpunktmässig aus den For- derungen bezüglich Ferien, Bonus und der Konkurrenzklausel und eine dritte Kla- ge wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung sei vorbehalten (Urk. 25 S. 2-4). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt lückenhaft, in der falschen Reihenfolge und z.T. falsch wiedergegeben; die Klagen seien in der Reihenfolge vertauscht darge- stellt (Urk. 25 S. 4). d) Mit diesen Vorbringen setzt sich der Kläger mit den zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen nicht auseinander, weshalb es schon aus diesem Grund bei jenen bleibt. Welche der Klagen zuerst eingereicht wurde, war und ist für den Entscheid über die Vereinigung von vornherein nicht relevant. Ohnehin stimmt die vorinstanzliche Darlegung der Prozessgeschichte mit den Akten über- ein; der Kläger hat die von der Vorinstanz unter der Prozess-Nr. CG100058 ge- führte Klage tatsächlich als erste beim Gericht rechtshängig gemacht (Urk. 1 und Urk. 22/2); er hatte lediglich das Sühnverfahren für die danach unter der Prozess- Nr. CG100102 geführte Klage früher eingeleitet (Urk. 22/1; das Sühnverfahren im Prozess CG100058 wurde dagegen erst nach der Rechtshängigkeit durchgeführt, vgl. Urk. 5).
e) Die (nach Bezeichnung des Klägers) "erste" Klage umfasst sodann nicht etwa bloss die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, sondern enthält zusätz- lich verschiedene Herausgabebegehren, Forderungen und weitere Begehren (vgl. im Einzelnen Urk. 22/6). Sie kann damit nicht als "eher einfache Klage" (so der Kläger in Urk. 25 S. 3) bezeichnet werden, weshalb auch dies einer Vereinigung nicht entgegen steht. e) Der vorinstanzliche Vereinigungsbeschluss erweist sich damit als kor- rekt und ist zu bestätigen, unter entsprechender Abweisung der Beschwerde. 4. Sicherungsbürgschaft a) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde, die Beklagte sei zu einer Sicherungs-Bürgschaft zu verpflichten (Urk. 25 S. 2), weil die Beklagte bereits ihre Zweigniederlassung in C._____ aufgelöst habe und weitere Vorbereitungsmass- nahmen für einen Konkurs oder Liquidation im Gange seien (Urk. 25 S. 5). b) Mit der Beschwerde kann das Dispositiv des vorinstanzlichen Ent- scheids angefochten werden, d.h. es kann alles das – aber auch nur das – ange- fochten und gerügt werden, was die Vorinstanz entschieden hat. Es ist jedoch nicht möglich, etwas anzufechten, worüber die Vorinstanz gar nicht entschieden hat. Vorliegend wurde im angefochtenen Beschluss nicht über eine Sicherungs- bürgschaft – welches Institut dem zürcherischen Zivilprozessrecht ohnehin fremd ist – entschieden. Entsprechend kann diesbezüglich auf die Beschwerde des Klä- gers nicht eingetreten werden. Überdies hatte die Vorinstanz den Kläger am 4. April 2011, nach entspre- chenden Eingaben desselben vom 26. Februar 2011 (Urk. 18, Urk. 22/12), aufge- fordert, anzugeben, ob er eine Kautionsauflage oder einen Arrest beantrage (Urk. 19, Urk. 22/13). Der Kläger hat hierauf nicht reagiert, weshalb die Vorinstanz kei- nen Anlass hatte, hierüber einen Entscheid zu fällen. 5. Akteneinsicht
a) Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Beschluss dem Kläger Frist für die Einreichung der Replik angesetzt und diesem nebst den Klageantworten in beiden Prozessen die Beilagen der Klageantwort des Prozesses CG100102 zu- gestellt sowie darauf hingewiesen, dass die Beilagen der Klageantwort des Pro- zesses CG100058 bei Bedarf auf der Gerichtkanzlei eingesehen werden könnten (Urk. 26 Disp.-Ziff. 3). b) Dass die Vorinstanz, wie der Kläger beschwerdeweise geltend macht, sich weigere, ihm die Beilagen der Klageantwort des Prozesses CG100058 zur Verfügung zu stellen, ist unzutreffend. Soweit Beilagen im Doppel eingereicht werden, werden diese Doppel (mitsamt dem Doppel der entsprechenden Einga- be) regelmässig der Gegenpartei zugestellt; wenn dagegen Beilagen nur einfach eingereicht werden – was zulässig ist –, werden diese gemäss langjähriger Ge- richtspraxis nur an patentierte Rechtsanwälte herausgegeben (selbstredend mit der Pflicht zur Rückgabe), nicht jedoch an die Parteien direkt. Das Akteneinsichts- recht der Parteien wird dadurch nicht verletzt; diesen steht es frei, die Akten bei der Gerichtskanzlei einzusehen und sich die benötigten Kopien anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Soweit eine Gerichtskanzlei auf Wunsch einer Partei von Akten Kopien anfertigen und der Partei zusenden will, steht ihr dies frei; verpflich- tet ist sie dazu nicht. c) Eine Rechtsverletzung liegt damit nicht vor, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 6. Der Beschwerdeantrag IV des Klägers – zügige Anhandnahme beider Klagen – richtet sich wiederum nicht gegen eine vorinstanzliche Anordnung. Es kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden (oben Erw. 4.b). Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. Dass die Beklagte "mit geeigneten Mitteln dazu zu bringen" sei, dem Kläger die ihm mit dem Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 20. Dezember 2010 zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 25 S. 5), ist, wie schon die Vorinstanz dem Kläger zutreffend erläutert hat (Urk. 22/13 = Urk. 27/6), nicht Thema der arbeitsrechtlichen Klagen, sondern eine Frage der
Vollstreckung. Der Kläger ist zur Geltendmachung dieser Forderung auf den Be- treibungsweg zu verweisen; er verfügt dafür über einen Titel, der ihn zur definiti- ven Rechtsöffnung berechtigt (vgl. Art. 80 f. SchKG). Auch in diesem Punkt ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die im vorinstanzlichen Beschluss vom 27. Juli 2011 angesetzte Frist zur Einreichung der Replik während den Gerichtsferien still steht (§ 140 GVG/ZH); daran ändert nichts, dass die Frist auf einen bestimmten Tag fixiert wurde (Hauser/Schweri, Kommentar zum GVG, N 11 zu § 140 GVG). Da das vorinstanzliche Verfahren durch das Beschwerde- verfahren nicht wesentlich verzögert wurde, ist mit dem vorliegenden Entscheid keine neue Frist anzusetzen. 9. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 25 S. 5). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). d) Auszugehen ist von einem Streitwert von Fr. 378'367.-- (Fr. 141'834.-- in CG100058, Fr. 36'533.-- in CG100102 und Fr. 200'000.-- für die im Beschwer- deverfahren verlangte Sicherungsbürgschaft), wobei nicht zu verkennen ist, dass es im Hauptpunkt bloss um die Vereinigung der Prozesse etc. ging, nicht um de- ren materielle Behandlung. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Zirkulations-Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Juli 2011 wird bestätigt.
Zürich, 15. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc