Appeal inadmissible; enforcement must be sought separately

RA110020Obergericht03.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the claimant’s filing was not a true appeal against the District Court’s judgment ordering the issue of an employment certificate, but an attempt to obtain enforcement of that judgment. Enforcement had to be sought by application before the competent enforcement court under Arts. 338 and 339 ZPO. Because the appellate court had no jurisdiction over such a request, it did not enter into the appeal under Art. 63(1) ZPO. The court also held the appeal proceedings to be free of charge and refused any party compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 ZPO; distinction between appellate review and enforcement application. Where a filing directed against a judgment merely seeks implementation of the operative part and not its alteration, it is to be treated as an enforcement request. Such a request must be filed with the competent enforcement court designated by Art. 339 Abs. 1 ZPO; the appellate court lacks jurisdiction to decide it. An incorrectly filed submission does not confer appellate competence and leads to non-entry. If the proceedings are cost-free under Art. 114 lit. c ZPO, no court costs are charged and, absent compensable effort, no party compensation is awarded.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA110020-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 3. Februar 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch X._____

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 21. Oktober 2011 (FV110011)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2011 entschied das Einzelgericht am Be- zirksgericht Affoltern im vereinfachten Verfahren über das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) angehobene Begehren betreffend Ausstel- len eines Arbeitszeugnisses, wobei sie das Begehren vollumfänglich guthiess. Dieser Entscheid erging zunächst in unbegründeter Form, hernach auf Verlangen der Beschwerdegegnerin und Beklagten in begründeter Form (Urk. 9, Urk. 10; Urk. 12 = Urk. 17 S. 9 f.). 2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, gleichentags zur Post gegeben und am 28. Dezember 2011 eingegangen, erhob die Klägerin fristgerecht Be- schwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 16): "Die Beklagte sei zur Ausstellung eines ordentlichen Arbeitszeugnisses zu verpflichten." 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Klägerin führt in ihrer Begründung aus, dass im Urteil vom 21. Oktober 2011 festgehalten worden sei, dass die Beklagte der Klägerin ein or- dentliches Arbeitszeugnis auszustellen habe, dessen Inhalt vom Gericht vorgege- ben worden sei. Anstelle des geforderten Zeugnisses habe sie eine Arbeitsbestä- tigung erhalten (Urk. 16). b) Hieraus folgt, dass die Klägerin nicht das vorinstanzliche Urteil anfech- ten will, sondern nach wie vor auf der Ausstellung des Arbeitszeugnisses gemäss Urteil der Vorinstanz vom 21. Oktober 2011 besteht. Dementsprechend verlangt sie die Vollstreckung desselben. Hierzu aber ist nicht Beschwerde gegen das vo- rinstanzliche Urteil zu erheben, sondern gemäss Art. 338 Abs. 1 ZPO beim Voll- streckungsgericht ein Gesuch um Vollstreckung einzureichen. Zuständig hierfür ist nach Wahl der gesuchstellenden Partei das Gericht a) am Sitz der unterlege- nen Partei oder b) am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind oder c) am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (Art. 339 Abs. 1 ZPO). Damit ist

die Rechtsmittelinstanz nicht befugt, über ein solches Gesuch zu entscheiden. Dementsprechend ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutre- ten (Art. 63 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO darauf hinzu- weisen, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einrei- chung gilt, wenn eine Eingabe, auf die mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wird, innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird. 5. Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin und Beklagten für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17-18/1-2, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Schlagwörter

jurisdictionappeal inadmissibilityenforcementemployment certificatecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance judgment was admissible, or whether the request should have been filed as an enforcement application

Extrahierter Entscheid

The court lacked jurisdiction to decide the matter on appeal because the claimant was seeking enforcement of the prior judgment, not its review.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 338 and 339 ZPO, enforcement must be requested from the competent enforcement court; the appellate court is not competent to decide such a request. Because the filing was made with the wrong court, the appeal could not be entered into under Art. 63(1) ZPO.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation in the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge and no party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

The court applied Art. 114 lit. c ZPO for cost-free proceedings and found no compensable effort by the respondent.

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