Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA140002-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 3. März 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Sicherheitsleistung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Bülach vom 31. Januar 2014 (AH130059-C)
Erwägungen: 1.1 Am 21. November 2013 ging bei der Vorinstanz die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. November 2013 ein, mit welcher er von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Lohn in der Höhe von Fr. 19'739.01 zuzüglich 5% Zins fordert (Urk. 4/1-3). In der Folge stellte die Beklagte mit Eingabe vom 30. Januar 2014 den Antrag, der Kläger sei zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens Fr. 4'000.– zu verpflichten (Urk. 4/14 S. 2). Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist von 10 Tagen, um für die allfällige Parteientschädigung der Beklagten Sicherheit in der Höhe von Fr. 3'861.– zu leisten (Urk. 4/16 S. 3 = Urk. 2 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2014 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1B S. 2): "Es wird verfügt, dass die Klägerpartei bezüglich der allfälligen Parteientschädigung der beklagten Partei keine Sicherheit in Höhe von 3'861.00 Schweizer Franken zu leisten hat." 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2014 wurde der Beklagten Frist zum Erstatten der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 schloss diese auf Abweisung der Beschwerde, unter Entschädi- gungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten des Klägers (Urk. 7 S. 3). 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass es sich vorliegend um eine vermögens- rechtliche Streitigkeit nach Art. 243 Abs. 1 ZPO handle, weshalb auch im verein- fachten Verfahren die Leistung der Sicherheit beantragt werden könne (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die klagende Partei nicht über einen Wohnsitz in der Schweiz verfüge, sondern davon auszugehen sei, dass sie in Deutschland ihren Wohnsitz habe, rechtfertige es sich – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 19'739.01 – die allfällige Parteientschädigung der beklagten Partei in der Höhe der Grundgebühr ohne Zuschläge oder Abzüge gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV OG von einstweilen Fr. 3'861.– sicherzustellen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Kläger moniert, dass er über eine Rechtsschutzversicherung ver- füge, welche bei Erteilen der Deckungszusage für das vorliegende Verfahren im Falle des Unterliegens die Kosten der Beklagten zu tragen habe. Die Rechts- schutzversicherung des Klägers habe am 6. November 2013 die entsprechende Deckungszusage erteilt, weshalb auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung zu verzichten sei (Urk. 1B S. 2). 2.3 Die Beklagte hält dem entgegen, dass das Vorliegen einer Recht- schutzversicherung für die Frage der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit un- behelflich sei, da Art. 99 ZPO zum Ziel habe, die beklagte Partei in einem Prozess vor dem Risiko, am Ende die ihr zugesprochene Parteientschädigung von der be- klagten [recte: klägerischen] Seite nicht erhältlich machen zu können, zu schüt- zen. Dieses Risiko bestehe beim im Ausland lebenden Kläger. Allein mit der Kos- tengutsprache der Rechtschutzversicherung sei aber das Geld noch nicht in den Zugriffsbereich der beklagten Partei geflossen, weshalb das Risiko der Unein- bringlichkeit nach wie vor bestehe (Urk. 7 S. 2 f.). 3.1 Die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung das Risiko der Unein- bringlichkeit einer allfälligen Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO aus- reichend mindert oder nicht, kann im vorliegenden Fall offen bleiben; die Be- schwerde ist aufgrund falscher Rechtsanwendung ohnehin gutzuheissen. 3.2 In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. a ZPO volle Kognition. Entsprechend dem Grundsatz "iura novit curia" wendet die Be- schwerdeinstanz das dem Prozessstoff zugrunde liegende Recht – ebenso wie die Vorinstanz – von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Rechtsanwendung von Am- tes wegen bedeutet, dass diesbezüglich keine Rügeobliegenheit der Parteien be- steht. Eine Partei, die falsche oder gar keine Ausführungen zur Rechtsanwendung macht, darf keinen Rechtsnachteil erleiden (Thomas Sutter-Somm, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, § 17 Rz. 1358 mit Verweis auf Sutter-Somm/von Arx in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 57 N 17 und BSK ZPO-Gehri, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 57 N 3 ff., insbesondere N 7). Damit ist die Beschwerdeinstanz nicht an eine
unvollständige oder irrige rechtliche Begründung der Parteien gebunden. Insofern hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu entscheiden, ob die Beschwer- deanträge im Ergebnis begründet sind oder nicht. 3.3.1 Gemäss Art. 99 Abs. 3 lit. a ZPO kann in vereinfachten Verfahren nach Art. 243 Abs. 1 ZPO zwar die Leistung einer Sicherheit verlangt werden. Hinsichtlich der internationalen Verhältnisse bleiben jedoch Staatsverträge nach Art. 2 ZPO vorrangig, auch wenn dies in Art. 99 ZPO nicht explizit wiederholt wird (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 99 N 20 mit Verweis auf die Botschaft ZPO S. 7294). Da unbestritten geblieben ist, dass der Kläger Wohnsitz in Deutschland hat, sind vorliegend die massgeblichen Staatsverträge auf deren Anwendbarkeit hin zu überprüfen. 3.3.2 Das Haager Übereinkommen betreffend Zivilprozessrecht von 1954 (fortan HÜ54; SR 0.274.12) entfaltet nur noch gegenüber Staaten Wirkung, die dem Haager Übereinkommen über den Zugang zur Rechtspflege von 1980 (fortan HÜ80, SR 0.274.133) nicht beigetreten sind. Beiden Übereinkommen gemeinsam ist der Ausschluss der Kautionierung des ausländischen Klägers wegen seiner Staatsangehörigkeit bzw. seines ausländischen Wohnsitzes, Sitzes oder Aufent- haltes, jeweils unter Einräumung des Gegenrechts. Ausgeschlossen ist regelmäs- sig nur die Diskriminierung des ausländischen Klägers gegenüber dem Inländer. Würde der Inländer, z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit, einer Kautionspflicht unter- liegen, so gilt dies bei gleichem Grund für die in einem Vertragsstaat ansässige auswärtige Partei. Mit der Befreiung von der Kautionspflicht korrespondiert das Prinzip, dass Kostenentscheide des einen Vertragsstaates im anderen Staat voll- streckt werden können (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 N 21 ff.). 3.3.3 Deutschland ist dem HÜ54, nicht aber dem HÜ80 beigetreten. Die Schweiz ist ebenso Vertragsstaat des HÜ54, weshalb dieses vorliegend zur An- wendung gelangt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des HÜ54 gilt folgendes: "Treten Ange- hörige eines der Vertragsstaaten in einem anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf, sofern sie in irgendeinem der Vertrags- staaten Wohnsitz haben, ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder des- wegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben, eine Si-
cherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden." Die Vorinstanz begründete die Auferlegung der Sicherheitsleis- tung lediglich mit dem fehlenden Wohnsitz des Klägers in der Schweiz, was aber gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des HÜ54 gerade nicht zulässig ist. Sodann hat auch die Beklagte ihren Antrag auf Zusprechung einer Sicherheitsleistung lediglich mit dem fehlenden Wohnsitz des Klägers in der Schweiz und dem damit verbundenen Risiko der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Parteientschädigung begründet (Urk. 4/14 S. 2). Letzterem aber wird mit Art. 18 des HÜ54 betreffend die Voll- streckbarkeit der Kostenentscheide ausreichend Rechnung getragen. Da dement- sprechend kein anderer Grund für die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit be- hauptet worden ist, ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfü- gung vom 31. Januar 2014 ist aufzuheben und der Antrag der Beklagten ist in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO abzuweisen. 4.1 In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO sind für das Beschwerdeverfah- ren keine Kosten zu erheben. 4.2 Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Zu- sprechung einer Parteientschädigung gestellt, weshalb ihm eine solche mit Blick auf die diesbezüglich geltende Dispositionsmaxime nicht zuzusprechen ist (BSK ZPO-Rüegg, a.a.O., Art. 105 N2; A. Urwyler in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gal- len 2011, Art. 105 N 4). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 31. Januar 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Der Antrag der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für die Partei- entschädigung wird abgewiesen."
Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 31. Januar 2014 wird ersatzlos aufgehoben.
Zürich, 3. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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