Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 16. Januar 2015
i n Sachen
A._____,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Dezember 2014 (AH140145-L)
Rechtsbegehren: Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Stunden vom 6. Sep- tember 2014 (16.00 bis 02.30 Uhr) zu bezahlen (10.5 Stunden à je Fr. 27.– = Fr. 283.50) zuzüglich Fr. 150.– Umtriebe und Unkosten. Zudem sei er zu verpflichten, dem Kläger für den Aufwand der Schlich- tungsverhandlung (Lohnausfall und Billette) Fr. 29.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten. Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 24. November 2014: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilung.] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage.] Beschwerdeanträge: "Die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Klage sei gutzuheissen, und der Beklagte sei gerichtlich zu ver- pflichten dem Kläger Fr. 283.50 zu bezahlen, zuzügli ch ei ner Entschä- digung für beide Verfahren. Allenfalls sei das Urteil zurückzuweisen an das Arbeitsgericht." Erwägungen: 1. a) Die Parteien hatten über eine Internet-Plattform einen Arbeitsver- trag für einen Einsatz am 6./7. September 2014, von 16:00 bis 02:30 Uhr, i n ei- nem Restaurant i n C._____ geschlossen. Zu diesem Einsatz war der Kläger dann jedoch nicht erschienen. Am 9. Oktober 2014 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein- gereicht (Urk. 13 S. 3). Am 19. November 2014 war die vorinstanzliche Hauptver-
handlung durchgeführt worden (Vi-Prot. S. 3 ff.). Dabei hatte der Kläger sein Be- gehren auf die Lohnforderung von Fr. 283.50, unter Kosten- und Entschädi gungs- folgen zulasten des Beklagten, reduziert. Am 15. Dezember 2014 schrieb die Vor- i nstanz das Verfahren im durch Rückzug der Klage erledigten Teil ab und fällte das vorstehend wiedergegebene Urteil (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen hat der Kläger am 6. Januar 2014 fristgerecht (Urk. 11/1) Beschwerde erhoben und die vorstehend wiedergegebenen Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 12 S. 1 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, beim Arbeitsvertrag sei der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig und habe erst nach erbrachter Arbeit Anspruch auf Lohn. Der Arbeitgeber bleibe jedoch (ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers) zur Ent- ri chtung des Lohns verpflichtet, wenn die Arbeit infolge Verschulden des Arbeit- gebers nicht geleistet werden könne oder dieser aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerate. Im vorliegenden Fall habe zwar der Kläger vorgebracht, weil der Beklagte es unterlassen habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen, und er diesen nicht habe kontaktieren können, habe er über keine näheren Angaben zum Einsatz verfügt, etwa betreffend Arbeitskleidung und Tra- gen von Ohrringen, weshalb ihm die lange Anreise nicht zumutbar gewesen sei. Jedoch habe der Kläger über alle erforderlichen Informationen verfügt, um die Ar- bei t antreten zu können, nämli ch Ort, Zei t und Art sei nes Ei nsatzes. Auch wenn es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, mit dem Beklagten vorgängig Kon- takt aufzunehmen, hätte er zum Arbeitseinsatz erscheinen und die Arbeit anbieten müssen, um einen Lohnanspruch zu haben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Parteien keinen konkreten Lohn vereinbart hatten, denn der Ge- samtarbeitsvertrag des Gastgewerbes lege den Mindestlohn verbindlich fest, und mangels Vereinbarung eines höheren wäre dieser Mindestlohn zu bezahlen ge- wesen. Bezüglich Arbeitskleidung wäre es am Beklagten gewesen, diese bereit- zuhalten, falls er besondere Anforderungen gestellt hätte, und seinen Ohrring hät- te der Kläger gegebenenfalls vor Ort entfernen können. Der Arbeitsweg (Zeitauf-
wand und Transportkosten) sei Sache des Arbeitnehmers. Zusammengefasst ha- be es der Kläger versäumt, am Arbeitsort zu erscheinen und seine Arbeit anzubie- ten, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, weshalb kein Arbeitgeberverzug vor- liege und der Kläger keinen Lohnanspruch habe (Urk. 13 S. 3-5). D em ni cht an- waltlich vertretenen, selbständig erwerbenden Beklagten sei eine Umtriebsent- schädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen, da das Verfah- ren für ihn aufwendig gewesen sei (Urk. 13 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde i m Wesentli chen geltend, es treffe nicht zu, dass er zur Arbeit hätte gehen müssen. Entgegen der Vorinstanz seien nicht alle wichtigen Punkte geregelt gewesen. Der Lohn sei nicht geklärt gewesen. Auch wenn im GAV ein Minimallohn von ca. Fr. 27.-- pro Stunde aufge- führt sei, habe er (der Kläger) keine Zusage gehabt, dass er diesen auch erhalten werde. Wenn er nicht wisse, ob er Fr. 20.-- , Fr. 22.-- oder eben Fr. 27.-- erhalte, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, einfach so zur Arbeit zu gehen. Auch di e wei- teren Details, wie Kleider, seien nicht geklärt gewesen. Da er an keinem anderen Ort habe arbeiten können und er seine Arbeit angeboten habe, sei ihm der ent- sprechende Lohn zu bezahlen. Weiter sei dem Beklagten keine Umtriebsentschä- digung zuzusprechen, da dieser mit seinem Verhalten dazu beigetragen habe, dass eine Klage habe eingereicht werden müssen (Urk. 12 S. 2 ff.). d) Damit ein Vertrag zustande kommt, braucht es grundsätzlich eine Eini- gung der Parteien über alle von diesen als wesentlich erachteten Punkte. In sei- ner Beschwerde macht der Kläger hierzu einerseits geltend, dass sich die Partei- en über wesentliche Vertragspunkte – Lohnhöhe, Arbeitskleidung – nicht geeinigt
hätten, was bedeuten würde, dass gar kein Arbeitsvertrag zustande gekommen wäre. Andererseits macht er einen Lohnanspruch geltend, was das gültige Zu- standekommen eines Arbeitsvertrags gerade voraussetzt. Das Ergebnis ist jeden- falls in beiden Fällen dasselbe: Entweder haben sich die Parteien über alle not- wendigen Punkte geeinigt, dann besteht ein Arbeitsvertrag und dann hätte der Kläger am Arbeitsort erscheinen und seine Arbeit anbieten müssen; oder aber es ist mangels Einigung in den wesentlichen Punkten gar kein Arbeitsvertrag zustan- de gekommen. So oder anders hat der Kläger keinen Lohnanspruch gegen den Beklagten (entweder wegen Nichterbringung seiner Arbeitsleistung oder aber mangels Bestehen eines Arbeitsvertrags). Die Beschwerde gegen die vorinstanz- li che Klageabweisung ist damit in jedem Fall als unbegründet abzuweisen. Bloss ergänzend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass bei einem Arbeits- vertrag eine ausdrückliche Einigung ni cht notwendig ist zu solchen Punkten, di e i n einem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag geregelt sind. Vorliegend setzt – wie die Vorinstanz unbeanstandet festgestellt hat – der Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes einen Mindestlohn von Fr. 27.-- pro Stunde verbindlich fest. Solan- ge die Parteien nicht einen höheren Lohn vereinbaren, gilt dieser (ein Arbeitneh- mer hat sogar dann Anspruch auf diesen Mindestlohn, wenn ein tieferer verein- bart wäre). Ei ne ausdrückli che Ei ni gung über die Lohnhöhe war daher nicht not- wendig für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags. e) Hi nsi chtli ch der Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Verfah- ren macht der Kläger beschwerdeweise sinngemäss geltend, er sei im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewe- sen. Dies trifft nach dem Gesagten (vorstehend Erwägung 2.d) nicht zu und die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht und damit vollumfänglich abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 283.50. Das Beschwerdeverfahren ist damit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterlie- gens kei nen Anspruch auf ei ne Entschädi gung; dem Beklagten erwuchs kein er- hebli cher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- tel fri st an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 283.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc