Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150005-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. G. Kenny Urteil vom 12. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Februar 2015 (AN150009-L)
I. 1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) ist eine Pri vatbank mit Sitz in Zürich, deren Tätigkeit schwergewichtig auf die Anlagebera- tung und Vermögensverwaltung ausgerichtet ist (Urk. 3/5/6 f.). Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) war vom 1. Februar 2007 bis zum 30. Juni 2011 als Handlungsbevollmächtigter und Prokurist für die Beklagte tätig (Urk. 3/5/5). 2.1. Der Kläger erwirkte zunächst, dass der Beklagten mit Verfügung vom 23. Juni 2014 des Einzelgerichts Audi enz am Bezirksgericht Zürich superproviso- risch verboten wurde, Daten über ihn an US-Behörden zu übermitteln. In der Fol- ge schlossen die Parteien zur Beendigung des betreffenden Massnahmeverfah- rens einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, während der Dauer des vorliegenden Prozesses keine Daten über den Kläger an die US-Behörden zu übermitteln. Gestützt auf diesen Vergleich wurde das Massnahmeverfahren mit Verfügung vom 27. August 2014 beendet (Urk. 3/5/2 f.). 2.2. Das vorliegende Verfahren wurde in der Folge mit Eingabe der Klage- schrift vom 13. Februar 2015 (Urk. 3/1) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 30. Oktober 2014 (Urk. 3/3) beim Arbeitsgericht Zürich eingeleitet. Der Kläger beantragt dabei, es sei der Beklagten kostenfällig unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, persönliche Daten über i hn an das US Department of Justice oder andere staatliche Behörden der USA mitzuteilen. Mit Beschluss vom 26. Februar 2015 erwog die 4. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich als Kollegial- gericht (nachfolgend: Vorinstanz) unter anderem, dass der Prozess im ordentli- chen Verfahren und kostenpflichtig zu führen sei , und setzte dem Kläger demge- mäss eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (Urk. 2 = Urk. 3/6).
3.1. Hiergegen erhob der Kläger am 11. März 2015 fristgerecht Beschwer- de. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren kostenlos und er von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien sei (Urk. 1). Mit Ver- fügung vom 23. März 2015 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen ange- setzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 4 S. 2), worauf sie mit Eingabe vom 30. April 2015 verzichtete. Diese Eingabe wurde dem Kläger zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 5). 3.2. Auf Antrag des Klägers nahm ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. März 2015 einstweilen die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab (Urk. 3/8 - 10). II. 1. Der Kläger klagt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG und Art. 28 - 28l ZGB gegen sei ne frühere Arbeitgeberin auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte (Urk. 3/1 Rz 14). Die Vorinstanz qualifizierte die Klage als arbeitsrechtliche Ange- legenheit nicht vermögensrechtlicher Natur und behandelt sie im ordentlichen Verfahren (Urk. 2 E. 2). Die Qualifizierung als nicht vermögensrechtlich und die Wahl des ordentlichen Verfahrens wurden vom Kläger vorliegend nicht themati- si ert und si nd nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Umstritten und dementsprechend zu klären ist einzig, ob das Verfahren kostenlos ist. 2.1. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeits- verhältnis sowie nach dem AVG bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– im Ent- scheidverfahren keine Gerichtskosten verlangt. 2.2. Der Kläger stützt sei ne Ansi cht, wonach ni cht vermögensrechtli che An- gelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei seien, auf einen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich. Darin wurde erwogen, dass sich die Kostenfreiheit dem Gesetz ebenso we- nig direkt entnehmen lasse wie dem früheren Art. 343 aOR. An sich liege es na- he, die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, al-
so wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert. Eine ähnliche Fragestellung bestehe beim Weiterzug. Dort würden die nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten so behandelt, wie wenn sie einen hohen Streitwert hätten, und die kantonale Berufung sei immer möglich (Art. 308 ZPO), ebenso wie die Be- schwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 und 74 BGG). Der Wider- spruch sei allerdings nur ein scheinbarer. In beiden Fällen gebe es einen Grund- satz, der dann eingeschränkt werde: In Zivilsachen sei gegen einen erstinstanzli- chen Endentscheid die Berufung zulässig. Davon ausgenommen seien (nur) die vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.–. Ana- log seien arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich kostenfrei – und das gelte (nur) dann nicht, wenn es um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– oder mehr gehe (OGer ZH PF140058 vom 16. De- zember 2014 E. II/1). 3.1. Die Vorinstanz nahm diesen Entscheid zwar zur Kenntnis, folgte der darin vertretenen Betrachtungsweise aber nicht: Sie betonte zunächst, dass ar- beitsrechtliche Prozesse nicht grundsätzlich kostenfrei seien. Vielmehr ergäbe sich aus der Systematik der Zivilprozessordnung, dass Prozesse grundsätzlich kostenpflichtig seien, aber in Bezug auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu ei- nem Streitwert von Fr. 30'000.– gemäss Art. 114 lit. c ZPO eine Ausnahme beste- he, diese mithin kostenfrei seien. Derartige Ausnahmeregelungen seien restriktiv auszulegen. Aus der Massgeblichkeit des Streitwertes für die Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO folge, dass dieser nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten zur Anwendung komme, da nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten definitions- gemäss keinen Streitwert hätten (Urk. 2 S. 2 f. E. 3). 3.2. Weiter argumentierte die Vorinstanz si nngemäss und zusammenge- fasst, dass vor der Ei nführung der schwei zeri schen ZPO im damals massgebli- chen Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR eine Parallelität zwischen der Kostenlosigkeit und dem raschen bzw. vereinfachten Verfahren vorgesehen gewesen sei; nur diese Verfahren seien kostenlos gewesen, während ordentliche Verfahren kostenpflich- tig gewesen seien. Dass an dieser Parallelität mit der Einführung der schweizeri-
schen ZPO etwas hätte geändert werden sollen, sei nicht ersichtlich (Urk. 2 S. 2 Mitte). 3.3. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, es liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, der Streit- wert auf deutlich über Fr. 30'000.– zu bemessen wäre (Urk. 2 S. 3). 3.4. Im Ergebnis schloss die Vorinstanz daher, dass im vorliegenden Ver- fahren Kosten zu erheben sein würden (Urk. 2 S. 3). 4.1. Nicht vermögensrechtliche Klagen haben keinen Streitwert, sie lassen sich daher nicht zwangslos unter den Wortlaut von Art. 114 lit. c ZPO subsumie- ren. Insofern erweist sich die Argumentation der Vorinstanz als überzeugend. Zu- treffend ist sodann auch, dass das Gesetz keinen Grundsatz kennt, wonach ar- beitsrechtliche Streitigkeiten kostenfrei wären. Prozessieren kostet grundsätzlich Geld. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden den Parteien in der Regel dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auferlegt (Art. 106 ZPO). Abweichend von diesem Grundsatz werden in Art. 113 ff. ZPO besondere Kostenregelungen vorgesehen. Diese kommen in gewissen Fällen unabhängig vom Streitwert und damit auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zum Tragen; bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG jedoch ausdrücklich nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–. Dafür, dass der Gesetzgeber die Kostenlosigkeit – entgegen dem Wortlaut – auch auf nicht vermögensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten ausdehnen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde es den Kanto- nen überlassen, weitere Befreiungen von den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO), wovon der Kanton Zürich aber keinen Gebrauch gemacht hat. 4.2. Was die von der Vori nstanz angesprochene Parallelität von Verfah- rensart und Kostenlosigkeit anbelangt, so trifft es zwar zu, dass die aufgrund von Art. 114 ZPO kostenlosen Entscheidverfahren grossmehrheitlich im vereinfachten Verfahren durchzuführen sind (vgl. Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgenommen hi ervon si nd – da in Art. 243 Abs. 2 ZPO nicht aufgeführt und deshalb nur gege-
benenfalls unter den Voraussetzungen gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO im verein- fachten Verfahren auszutragen – die Streitigkeiten nach dem BehiG. Solche sind, wenn sie mehr als Fr. 30'000.– Streitwert aufweisen, zwar dem ordentlichen Ver- fahren zugewiesen, aber trotzdem kostenlos. Demgegenüber sind gewisse miet- und pachtrechtliche Entscheidverfahren zwar im vereinfachten Verfahren durch- zuführen (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), aber nicht kostenlos (BK-Sterchi, Art. 114 ZPO N 9). Auf die Verfahrensart kann es also nicht ankommen, auch wenn man sich fragen kann, ob es sich dabei nicht um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (vgl. Tappy, Commentaire CPC, Art. 114 N 5). So plädieren Streiff/von Kaenel/Rudolph dafür, dass auch die im summarischen Verfahren zu behandeln- den, arbeitsrechtlichen Sonderfälle (Art. 250 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO) sowie weitere arbeitsrechtliche Prozesse im Summarverfahren (gerichtliche Verbote, vorsorgli- che Massnahmen) von den Gerichtskosten befreit sind, sofern das Streitwerter- fordernis erfüllt ist, da die Kostenbefreiung nicht an die Anwendbarkeit des verein- fachten Verfahrens, sondern an den Begriff der Streitigkeit aus dem Arbeitsver- hältni s und an den Streitwert anknüpfe (Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, S. 63). 4.3. Die Qualifizierung der vorliegenden Sache als nicht vermögensrechtlich und die Wahl des ordentlichen Verfahrens sind nicht Gegenstand des Beschwer- deverfahrens (vgl. E. II. 1 . hiervor). Auf die Behandlung der Argumente zum Streitwert kann daher verzichtet werden. 4.4. Zwar erweist sich der zweite Argumentationsstrang der Vorinstanz als nicht überzeugend, die zuvor angeführte, zutreffende Argumentation gestützt auf den Wortlaut und den Ausnahmecharakter von Art. 114 lit. c ZPO bleibt davon aber unbetroffen. Insgesamt ist der Standpunkt der Vorinstanz damit als im Er- gebnis zutreffend zu qualifizieren und entgegen der II. Zivilkammer festzuhalten, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (vgl. auch den Entscheid der Kammer RA150008 vom 7. Mai 2016 [zur Publikation vorgesehen]).
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 12. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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