Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA150019-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 21. Juli 2015
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch C._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Juni 2015 (AH150039-L)
Erwägungen: 1.1 Am 18. März 2015 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) Klage auf (1) Zusprechung von ausstehendem Lohn in der Höhe von ursprüngli ch i nsgesamt Fr. 5'358.55 brutto zuzügli ch 5% Zi ns seit dem 12. September 2014 sowie auf Ausstellung ei ner (2) Arbeitsbestätigung und einer (3) Arbeitgeberbescheinigung ei n (Urk. 1). Nach D urchführung der Hauptverhandlung am 16. April 2015, anläss- lich welcher die Forderung auf Fr. 5'287.55 reduziert wurde, entschied die Vorinstanz mit Verfügung und Urteil vom 1. Juni 2015 wie folgt (Urk. 11 S. 8 f. = Urk. 14 S. 8 f.): "Es wird verfügt: 1. Auf Ziffer 3 des Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten. 2. Die Regelung der Entschädigungsfolgen erfolgt mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'537.65 netto sowie Fr. 15.–, je zuzüg- lich Zins von 5% seit 12. September 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung für den Zeitraum vom 11. August 2014 bis 11. September 2014 aus- und zuzustellen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 150.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit undatiertem Schreiben (Datum Post- stempel 29. Juni 2015, eingegangen am 30. Juni 2015) innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 1. Juni 2015 und Neubeurteilung des Falles (Urk. 13).
2.1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Erfordernis der Begründung beinhal- tet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge gestellt werden müssen, wobei die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f. [betr. Berufung]). Da die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verlangen, vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (auf Aufhebung) kommt lediglich dann in Frage, wenn die Rechts- mittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Ivo W. Hungerbühler in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 322 N 9 i.V.m. Art. 312 N 17). Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). Der vorliegende Fall ist spruchreif, weshalb die Beschwer- deinstanz in der Sache entscheiden kann; es bedarf demnach eines Antrages in der Sache, was bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung erge- ben muss. 2.2 Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Beklagten nicht zu genügen. So stellt die Beklagte vorliegend lediglich einen Antrag auf Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides und Neubeurtei lung des Falles, ohne indes einen Antrag in der Sache zu stellen. Ebenso wenig kann der Begründung entnommen werden, was genau die Beklagte anfechten will, ob das Dispositiv als Ganzes oder lediglich Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils. Entsprechend ist der Rechtsmittelantrag mangelhaft, weshalb auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist . 2.3 Aber auch wenn ein Antrag in der Sache gestellt worden wäre, hätte die Beschwerde von der Hand gewiesen werden müssen. Die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige
Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Beklagte setzt sich jedoch in ihrer Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; sie legt nicht dar, mit welchen Erwägungen der Vorinstanz si e ni cht einverstanden ist, sondern verweist lediglich auf ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Standpunkt. Entsprechend würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn ein rechtsgenügender- Rechtsmittelantrag gestellt worden wäre, zumal bei ungenügenden Rügen keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen ist. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzi chtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 21. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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