Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA160004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. N. Gerber Beschluss vom 26. Mai 2016
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X2._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Edition)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 1. März 2016 (AN150049-L)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen seit Mai 2015 vor dem Arbeitsgericht Zürich, 1. Ab- tei lung (nachfolgend: Vorinstanz), in einem arbeitsrechtlichen Prozess betreffend die Herausgabe von Personendaten des Klägers durch die Beklagte an die US- Behörden, wobei die Bekanntgabe der Personendaten im Zusammenhang mit dem US-Programm zur Bereinigung des Steuerstreits zwischen den USA und der Schwei z steht. Insbesondere verlangt der Kläger (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) mit seiner Klage, dass es der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten sei, ihn betreffende persönliche Daten an das US Departement of Justice oder andere Behörden der USA mi tzutei len (Urk. 7/1b S. 2). Mit der Klageantwort be- antragte die Beklagte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Abweisung der Kla- ge (Urk. 21 S. 2) und reichte dazu eine Reihe geschwärzter Unterlagen i ns Recht (Urk. 7/24/11, Urk. 7/24/14 und Urk. 5/3-4). Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 verlangte der Beschwerdegegner unter anderem, dass die Beschwerdeführerin zu ve rpflichten sei, die geschwärzten Unterlagen offenzulegen und die entsprechen- den Beilagen ungeschwärzt ei nzurei chen, andernfalls die Beilagen aus dem Recht zu weisen seien (Urk. 7/27). Die Vorinstanz erliess daraufhin ohne vorgän- gige Anhörung der Beschwerdeführeri n mi t Präsidialverfügung vom 1. März 2016 folgende Editionsanordnungen (Urk. 2 S. 4): " 1. Der Beklagten wird eine Frist bis zum 24. März 2016 angesetzt, um dem Gericht je eine deutsche Übersetzung (je im Doppel) von act. 24/5 und act. 24/15 einzureichen. Im Säumnisfall blieben diese Urkunden unbeachtet. 2. Der Beklagten wird eine Frist bis zum 24. März 2016 angesetzt, um dem Gericht act. 24/11 und act. 24/14 (je im Doppel) ungeschwärzt einzureichen. Im Säumnisfall blieben diese Urkunden unbeachtet. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Sodann stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 2): " Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len." 3. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde der Beschwerde mit Bezug auf Dispositivziffer 2 einstweilen (Urk. 8 S. 5) und mit Verfügung vom 30. März 2016 – nach Einholen der Stellungnahme des Beschwerdegegners (Urk. 9) – de- finitiv die aufschiebende Wirkung gewährt (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde dem Beschwerdegegner sodann Frist angesetzt, um die Be- schwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 11 S. 2). Am 25. April 2016 erstattete der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort (Urk. 12; der Beschwerdeführerin zur Kenntni snahme zugestellt, Urk. 13).
II. 1.1. Angefochten ist ein prozessleitender Entscheid, dessen selbständige Anfechtung – abgesehen von den vorliegend nicht einschlägigen, im Gesetz ex- pli zi t vorgesehenen Fällen – nur zulässi g i st, wenn durch den Entschei d ei n ni cht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Urk. 8 Erw. 4a). Beim drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es si ch um ei nen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermes- sens zu konkretisieren ist. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der ni cht lei cht wiedergutzumachende Nachteil rechtli cher Natur und durch ei nen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid ni cht oder ni cht mehr vollständig behebbar sein. Rein tatsächliche Nachteile wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügen nicht. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwi schenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich die Rechtsmittelinstanz mit einer Angelegenheit nur einmal befassen soll, und i st rest- ri kti v zu handhaben (BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 m.w.H., vgl. Bot- schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBI 2006, S. 7221 ff., S. 7377). 1.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie durch die angefochtene Verfügung beschwert sei, werde sie darin doch zur Edi- ti on von verschiedenen ungeschwärzten Bankunterlagen verpflichtet. Die Unterla- gen würden dem Bankkundenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten entspringen und unterlägen vorder- hand dem Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG. Die Verpflichtung zur Herausgabe der bisher teilweise geschwärzten Beweismittel in ungeschwärzter Form greife daher in ei nen vom Bankgeheimnis geschützten Bereich ein. Über- di es unterlägen die besagten Unterlagen auch dem zivil- und strafrechtli ch ge- schützten Pri vat- und Geschäftsgeheimnis sowohl des im Verfahren unbeteiligten Kontoinhabers als auch der Beschwerdeführerin. Der mit der Herausgabe der un- geschwärzten Unterlagen verbundene Eingriff in das Bankkundengeheimnis so- wie in die Privat- und Geschäftsgeheimnisse könne im Nachgang zur Herausgabe
nicht wiedergutgemacht werden, da die geschützten Informationen nach i hrer Of- fenlegung dem Geheimbereich unwiederbringlich entzogen seien. Die Beschwer- deführerin habe im Übrigen auch keine Möglichkeit, die gerichtliche Anordnung einfach unbeachtet zu lassen, da ihr ansonsten die Unbeachtlichkeit der Urkun- den im vori nstanzli che n Verfahren drohe (Urk. 1 S. 4 Rz. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zur Eintretensvoraussetzung des ni cht lei cht wiedergutzumachenden Nachteils nicht. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2). 1.3. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Herausgabe von geheimnisgeschützten Urkunden in der Regel nicht wiedergutgemacht werden kann, da die geschützten Informati onen nach i hrer Offenbarung dem Geheimbe- reich endgültig entzogen sind. Entsprechend ist die Verpflichtung einer Partei zur Offenlegung von Dokumenten, welche Bankkunden- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, grundsätzlich geeignet, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (BGer 2C_215/2012 vom 17. März 2012, E. 1.2.3). Die Ver- nei nung ei nes ni cht lei cht wi edergutzumachenden Nachteils ist damit nur gestützt auf die Argumentation möglich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, die gerichtliche Anordnung unbeachtet zu lassen. Doch ist diese Argumentation nicht sachgerecht. Jeder Rechtsunterworfene soll davon ausgehen können, unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelordnung gehalten zu sein, gerichtlichen Anordnungen Folge zu leisten (Gäumann/Marghitola, Editionspflich- ten nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, in: Jusletter 14. November 2011, S. 16). Würde der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation abge- sprochen und würde sie sich über die Edi ti onsanordnung der Vori nstanz hi nweg- setzen, müsste sie sich gemäss Art. 164 ZPO die Beweiswürdigung zu ihren Las- ten gewärtigen lassen und darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelinstanz anderer Meinung als die Vorinstanz ist. Ein solches Vorgehen ist nicht zumutbar (ZR 114 {2015} Nr. 32). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1. Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) folgt das Recht einer Par- tei, im Rahmen eines Geri chtsverfahrens von sämtlichen dem Gericht eingereich-
ten Eingaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen gegebenenfalls Stellung zu nehmen (BGE 133 I 98). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Gegenpartei vor Erlass eines Entscheids zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1.). Von einer Zustellung zwecks Ermöglichung der Stel- lungnahme kann nur dann abgesehen werden, wenn die betroffene Partei, die so ni cht Stellung nehmen kann, durch den Entscheid keinen Nachteil erleidet. Wer- den diese Grundsätze missachtet, leidet der Entscheid an einem Formfehler und ist aufzuheben, soweit der Mangel nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Vorliegend ist durch den Mitteilungssatz der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2016 ausgewiesen, dass die Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/27) der Beschwerdeführerin erst zusammen mit der an- gefochtenen Verfügung zugestellt worden ist (Urk. 7/28 bzw. Urk. 2). Indem die Vorinstanz es unterliess, der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Editionsverfügung die Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. Februar 2016 mit sei nem prozessualen Antrag auf Edition der ungeschwärzten Bankunterlagen zukommen zu lassen, verletzte sie deren Recht, von der Ei ngabe Kenntni s und al- lenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Dies stellt eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. So wäre der Beschwerdeführerin ins- besondere die Gelegenheit zu geben gewesen, gegen die beantragte Offenle- gung der Bankunterlagen Verweigerungsrechte gemäss Art. 163 Abs. 2 ZPO vor- zubringen und geeignete Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zu beantragen. 2.2. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formel- len Natur des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (ZK ZPO-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26). Ausnahmsweise kann die Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist jedoch nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche
Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (ZK ZPO- Somm/Chevalier, Art. 53 N 27). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vori nstanz kann demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren zufolge des für dieses geltenden Novenverbots (Art. 326 ZPO) gerade nicht geheilt werden. Die angefochtene Verfügung muss daher aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese wird der Be- schwerdeführerin bzw. Beklagten Fri st zur Stellungnahme anzusetzen und nach Ei ngang derselben (sowie gegebenenfalls nach Zustellung an den Beschwerde- gegner bzw. Kläger) neu zu entschei den haben. III. 1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 Erw. 6). 2. Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist jedoch noch nicht absehbar, wann das Verfahren abgeschlossen werden kann, und der Beschwerdegegner hat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 12 S. 2); er ist damit als im Beschwerdeverfahren un- terliegende Partei anzusehen. Dementsprechend ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'000.– (Urk. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 4 Anw- GebV; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts, 1. Abteilung, vom 1. März 2016 wird auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Ver- fahrens und zu neuer Entschei dung an di e Vori nstanz zurückgewi esen. 2. Das Verfahren ist kostenlos.
Züri ch, 26. Mai 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: se