Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA160006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. A.H. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 23. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 8. März 2016 (AH150194-L)
Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Unterlagen / Do- kumente aus- und zuzustelle n: – ei n Zeugnis über Leistung und Verhalten, – eine Begründung der Kündigung, – die letzten 12 Lohnjournale vom Februar 2008 bis Februar 2009, – eine Arbeitgeberbescheinigung. Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 8. März 2016: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'5 70.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Beschwerdeantrag: "Ich bitte Sie in der Sache A._____ gegen B._____ früher bis 2008 C._____ genannt, um unentgeltlicher Rechtspflegebeistand und einen Dolmetscher für polnische Sprache." Erwägungen: 1. a) Am 19. November 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zü- rich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage mit dem eingangs genannten Be- gehren eingereicht (Urk. 1; mit der entsprechenden Klagebewilligung vom 19. Au- gust 2015, Urk. 2). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Februar 2016 den Parteien Gelegenheit gegeben hatte, sich zu den Prozessvoraussetzungen zu äussern (Urk. 17), trat sie mit Verfügung vom 8. März 2016 auf die Klage nicht ei n (Urk. 27 = Urk. 30; Dispositiv eingangs wiedergegeben).
b) Hiergegen hat der Kläger am 21. April 2016 fristgerecht (Urk. 28/1) Be- schwerde erhoben und den eingangs aufgeführten Beschwerdeantrag gestellt (Urk. 29). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Ei nholung ei ner Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde kann nur das angefochten werden, worüber das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, oder worüber es hätte entscheiden müssen. Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands und einen Dolmetscher in die polnische Sprache (Urk. 29). Im vori nstanzli- chen Verfahren hatte der Kläger – obwohl auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam gemacht (Urk. 3 S. 2 Ziff. 3) – kei n Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt. Daher hatte die Vorinstanz darüber nicht zu ent- scheiden. Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 hatte der Kläger zwar einen Dolmet- scher für die Hauptverhandlung verlangt (weil der Rechtsvertreter der Beklagten im Gerichtssaal so leise spreche, dass er ihn nicht verstehe; Urk. 11, auch Urk. 19), zur auf den 11. März 2016 angesetzten Hauptverhandlung ist es jedoch in der Folge gar nicht gekommen (Urk. 12, Urk. 23), womit auch dieses Gesuch – welches im Übrigen ohnehin dem vom Kläger selbst in seinem Lebenslauf als "sehr gut" bezeichneten Kenntnissen der deutschen Sprache (Urk. 8/2 S. 2) wi- derspricht – hinfällig war. Insoweit kann daher auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten werden. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für das vorinstanzliche Ver- fahren dem Kläger keine Kosten auferlegt wurden – womit ein Armenrechtsge- such ohnehin gegenstandslos gewesen wäre – und auch di e Gewährung des Ar- menrechts nicht von der Leistung der dem Kläger auferlegten Parteientschädi- gung befreit hätte (Art. 118 Abs. 3 ZPO). b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er sei nicht mehr in der Lage, sich alleine weiter zu verteidigen und sei ne Rechte wahrzunehmen
(Urk. 29). Aus diesem Vorbringen könnte geschlossen werden, dass der Kläger der Auffassung ist, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seine Klage nicht eingetre- ten und das vorinstanzliche Verfahren sei weiterzuführen. Aber auch wenn dem so wäre, könnte auch insoweit aus nachfolgenden Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hatte zusammengefasst erwogen, dass auf die Rechtsbe- gehren des Klägers teilweise deshalb nicht einzutreten sei, weil darüber bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und teilweise deshalb nicht, weil dem Klä- ger ein schutzwürdiges Interesse fehle (vgl. im einzelnen Urk. 30 S. 4-6 Erw. 3.1 bis 4.4). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- li ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; er bringt mit keinem Wort vor, dass und weshalb diese Erwägungen unrichtig sein sollten. Auch insoweit könnte daher auf die Beschwer- de nicht eingetreten werden. 3. a) Auch für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 9'900.-- auszugehen (vgl. Urk. 30 S. 6 Erw. 5.2). Für das Beschwerdeverfah- ren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Züri ch, 23. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jc