Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 6. September 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Mai 2017 (AH170075-L)
Erwägungen: 1.1. Am 19. April 2017 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C., eine ar- beitsrechtliche Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Be- klagte) bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1-3). Er verlangte (1) die Ausstellung resp. die Abänderung seines Arbeitszeugnisses, (2) die Ausstellung einer Ar- beitsbestätigung, (3) die Herausgabe der Kündigung resp. deren Begründung so- wie (4.1-7) die Aushändigung diverser Unterlagen, darunter neben Unterlagen aus dem Zeitraum von 2010 bis Juli 2012 auch (4.8) die Stellungnahme zum Brief vom 14. September 2013 und Antwortbrief vom 27. September 2013 an D.. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall, dass die Klage mit dem Verfahren AH130060-L vereinigt werde (Urk. 2 S. 5). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 6 = Urk. 10). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 3. Juni 2017 fristgerecht Beschwerde mit folgenden (sinngemässen) Anträgen (Urk. 9 S. 4 ff.): 1. Die Verfügung vom 9. Mai 2017 sei dem Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, zur Neubeurteilung bzw. Stellungnahme durch die Beklagte zurückzuweisen oder eventualiter ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, zu verpflichten, die Parteien un- verzüglich zu einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung vorzuladen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger oder dem Arbeitsgericht (Original) die vom Kläger verlangten Dokumente gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1-3 sowie Ziff. 4.1.-4.7 herauszugeben und zum Rechtsbegehren Ziff. 4.8 Stellung zu be- ziehen. 4. Die Präsidentin Dr. iur. E. Borla-Geier sei vom Obergericht zu verpflichten, zu den prozessualen Anträgen des Klägers gemäss (Teil-)Klage vom 19. April 2017, Ziff. 4 ff., Stellung zu nehmen. 5. Die Präsidentin Dr. iur. E. Borla-Geier sei vom Obergericht zu verpflichten, zur Rechtshängigkeit (Art. 63 ZPO) Stellung zu beziehen. 6. Die Präsidentin Dr. iur. E. Borla-Geier sei vom Obergericht zu verpflichten, zum Streitwert Geschäfts-Nr. AH130060-L bzw. AH170075-L Stellung zu beziehen.
klagte geltend. Aufgrund des zwischen den Parteien im Verfahren AH130060-L geschlossenen Vergleichs inkl. Saldoklausel und des rechtskräftigen Entscheids der Vorinstanz sei der Kläger jedoch mit diesen Rechtsbegehren ausgeschlossen (Urk. 10 S. 3). Rechtsbegehren Ziff. 4.8 betreffe sodann einen (behaupteten) Briefwechsel zwischen den Parteien vom 14. bzw. 27. September 2013, welcher nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und nach Abschluss des Vergleichs stattgefunden habe und daher ni cht ei nen Anspruch aus ei nem Arbei tsverhältni s betreffen können. Dafür sei die Vorinstanz daher sachli ch ni cht zuständi g (Urk. 10 S. 4). Auf die Klage trat sie demgemäss insgesamt ni cht ei n. 4.1.1. Der Kläger wendet gegen die angefochtene Verfügung ein, bei der (Teil-) Klage vom 19. April 2017 handle es sich um eine selbständige Klage betreffend Zeugni sänderung, Arbeitsbestätigung sowie die Beschaffung diverser Unterlagen. Das - davon unabhängige - Verfahren AH130060-L habe die Kündigung des Ar- beitsverhältnisses betroffen. Es sei daher für i hn absolut nicht nachvollziehbar, weshalb auf die vorliegende selbständige Klage nicht eingetreten werde (Urk. 9 S. 2, 7). Ein rechtskräftiger Sachentscheid liege in beiden Verfahren nicht vor, so sei er bis heute nicht im Besitz eines rechtsgültigen Arbeitszeugnisses und der von ihm verlangten Dokumente resp. Unterlagen (Urk. 9 S. 7). 4.1.2. Die Vorbringen des Klägers sind nicht stichhaltig. Ei n Geri chtsverfahren wird entweder durch Entschei d (Art. 236 ff. ZPO), namentli ch durch den vom Klä- ger erwähnten Sachentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO) beendet oder durch sog. Entschei dsurrogate - den Vergleich, die Klageanerkennung oder den Klagerück- zug - resp. durch Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen (Art. 241 f. ZPO). Ein gerichtlicher Vergleich - worunter sowohl ein vor dem Gericht abgeschlosse- ner als auch ein i hm zur Kenntnis gebrachter Vergleich fällt - ist ein solches Ent- scheidsurrogat und erledigt den Prozess (KUKO ZPO-Naegeli, Art. 241 N 27). Da gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht, erwächst er sofort in formelle Rechtskraft (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit weiteren Hinweisen; KUKO ZPO-Naegeli, Art. 24 N 33). Die materielle Rechtskraft ergibt sich sodann aus dem Gesetz, wonach dem Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt (Art. 241 Abs. 2 ZPO). D er Ei nwand des Klägers, der Vergleich sei von
ihm aufgrund eines Willensmangels für nichtig erklärt worden (Urk. 9 S. 8), ist un- behelflich, steht es einer Partei doch nicht zu, einen gerichtli chen Verglei ch durch einseitige Willenserklärung aufzuheben. Solches wäre einzig durch ein vom Ge- richt gutgeheissenes Revisionsbegehren möglich. Dass die vom Kläger erhobene Revision vom 26. November 2013 (vgl. Urk. 12/6) die Aufhebung des Vergleichs zur Folge gehabt habe, macht der Kläger jedoch selbst nicht geltend. Der Prozess AH130060-L wurde demnach durch den gerichtlichen Vergleich rechtskräftig be- endet. 4.1.3. Der Wortlaut des fraglichen Vergleichs lautet wie folgt (vgl. AH130060-L; Verfügung vom 28. August 2013 S. 2): "1. Der Kläger zieht die Klage zurück. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, den letzten Absatz des unter dem 30. Juni 2012 ausgestellten Schlusszeugnisses wie folgt zu ändern: "A._____ ver- lässt uns per 30. Juni 2012, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen. Wir danken ihm für seinen Einsatz und wünschen ihm für die Zu- kunft alles Gute und viel Erfolg." 3. Die Beklagte verzichtet auf eine Parteientschädigung. 4. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo al- ler gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinanderge- setzt." Gemäss Ziffer 4 des Vergleichs erklärten die Parteien ausdrücklich, dass mit der Erfüllung der Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Ar- beitsverhältnis abgegolten seien. Diese Klausel, welche der gerichtsüblichen Formulierung einer Saldoklausel entspricht, kann nur so verstanden werden, dass darunter auch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis fallen, welche ni cht Streitge- genstand der Klage betreffend die behauptete missbräuchli che Kündigung waren. Eine solche Regelung ist ohne Weiteres zulässig, entspricht es doch einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass die Prozessparteien im Rahmen der Dispositi- onsmaxime auch von der Klage nicht erfasste Punkte vergleichsweise regeln können (vgl. statt vieler KUKO ZPO-Naegeli, Art. 241 N 27 mit weiteren Hinwei- sen). Folglich hilft dem Kläger das Argument der von einander unabhängigen Kla- gen nicht weiter. Die Saldoklausel erstreckt sich auf sämtli che Ansprüche aus dem Arbeitsverhältni s mit der Beklagten, mithin auch auf die mit vorliegender Kl a-
ge geltend gemachten. Aus den vom Kläger eingereichten Akten ergibt sich so- dann, dass die Beklagte die Vereinbarung gemäss Ziffer 2 erfüllt hat (Urk. 5/1+2). Die Saldoklausel hat damit Gültigkeit erlangt. Vor diesem Hintergrund folgerte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung zu Recht, die vorliegend eingeklagten Ansprüche aus Arbeitsvertrag seien bereits rechtskräftig entschieden worden, weshalb der Kläger im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO mit den Rechtsbegehren Ziffer 1-3 sowie Ziffer 4.1-4.7 ausge- schlossen (Urk. 10 S. 3) und auf die Klage in diesem Umfang nicht einzutreten sei. 4.2. Zur Feststellung der Vorinstanz, sie sei für die Beurteilung von Rechtsbe- gehren Ziffer 4.8 ni cht zuständi g, da es si ch ni cht um ei nen Anspruch aus ei nem Arbeitsverhältnis handeln könne (Urk. 10 S. 4), erhebt der Kläger keine konkreten Rügen. Vielmehr hält er ausdrücklich fest, er äussere sich nicht dazu und verwei st auf die Staatsanwaltschaft (Urk. 9 S. 8 Ziffer V.). An anderer Stelle in der Be- schwerdeschrift behauptet er sodann, das Arbeitsgericht sei für sämtliche "zi vil- rechtli chen Probleme" zuständig (Urk. 9 S. 5 Ziff. 5). Es ist ihm entgegen zu hal- ten, dass dessen sachliche Zuständigkeit - neben hier nicht interessierenden Rechtsgebieten - nur für zi vi lrechtli che Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis gilt (§ 20 GOG, § 25 GOG). Will der Kläger geltend machen, die gemäss Rechts- begehren Ziff. 4.8 herauszugebenden Urkunden würden das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten betreffen, steht seinem Herausgabeanspruch die Saldoklausel resp. die abgeurteilte Sache entgegen (vgl. vorstehend Ziff. 4.1.). Behauptet er indessen, der fragliche Briefwechsel mit Organen der Beklagten betreffe ni cht sei n Arbeitsverhältni s, fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. In beiden Fällen wäre auf die Klage ni cht ei nzutreten. Auch i nsofern erweisen sich die klägerischen Vorbringen als nicht stichhaltig. 4.3. Der Kläger verlangt weiter, die Vorderrichterin habe zu seinen prozessualen Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren Stellung zu nehmen (Urk. 9 S. 4 Ziff. 4). Die Rechtsmittelinstanz kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren um Stellungnahme ersuchen (Art. 324 ZPO). Dies ist insbesondere dann angezeigt,
wenn der angefochtene Entscheid unbegründet ist (prozessleitende Entscheide) oder sich dessen Begründung als unklar erweist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm, Art. 324 N 4). 4.3.1. Der Kläger verlangt insbesondere die Stellungnahme der Vorderrichterin zu seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9 S. 4 Ziff. 4.1.). Das Armenrechtsgesuch stellte der Kläger vor Vorinstanz für den Fall, dass die Klage "mit dem nach wie vor rechtshängigen Verfahren AH130060 ver- einigt werde" und dadurch ein Streitwert von über Fr. 30'000.– resultiere (Urk. 2 S. 5). Wie unmissverständlich im angefochtenen Entscheid ausgeführt, trat die Vorinstanz auf die Klage mangels erfüllter Prozessvoraussetzungen von vornhe- rei n ni cht ein. Insofern ist selbsterklärend, dass keine Vereinigung mit dem ohne- hin rechtskräftigen Verfahren AH130060-L vorzunehmen war und dami t die Be- di ngung für das klägerische Armenrechtsgesuch ni cht eintrat. Es bedarf somit in- sofern keiner Weiterungen. 4.3.2. Ebenfalls infolge Nichteintretens auf die Klage waren vor Ersti nstanz keine Zeugen ei nzuvernehmen (Urk. 9 S. 4 f. Ziff. 4.2 und 4.5), keine Behörden zu in- volvieren (Urk. 9 S. 5 Ziff. 4.3) und es war keine Verhandlung durchzuführen (Urk. 9 S. 4 Ziff. 2). Weiter besteht auch für di e Zukunft aufgrund der abgeurteilten Sache (res iudicata) kein Raum für weitere Klagen aus dem fraglichen Rechtsver- hältni s (Urk. 9 S. 5 Ziff. 4.4). Dies ergibt sich aus der Begründung der angefoch- tenen Verfügung zu den fehlenden Prozessvoraussetzungen, weshalb sich auch i nsofern di e Ei nholung ei ner Stellungnahme der Vorinstanz erübrigt. 4.4. Weiter hält der Kläger dafür, die Vorderrichterin sei zu ei ner Stellungnahme zur Rechtshängigkeit (Art. 63 ZPO) zu verpflichten (Urk. 9 S. 5 Ziff. 5). Wie aus der Begründung der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hält sich die Vorinstanz hinsichtlich des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 4.8 für sach- li ch unzuständi g (Urk. 10 S. 4). Im Anschluss an das Entscheiddispositiv der an- gefochtenen Verfügung wurde daher der Wortlaut von Art. 63 ZPO betreffend Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart wieder- gegeben (Urk. 10 S. 5). Dieser Hi nwei s auf Art. 63 ZPO ist nicht Teil der Ent-
scheidbegründung resp. des -dispositivs und vielmehr im Sinne einer Dienstleis- tung an die Parteien zu verstehen, wie im Falle eines Nichteintretens wegen sach- licher Unzuständigkeit vorzugehen sei. Ein Anspruch der Prozessparteien auf wei- tere Ausführunge n i m Si nne ei ner Rechtsauskunft besteht indes ni cht. 4.5. Auch der Einwand des Klägers gegen die Bezifferung des Streitwerts im an- gefochtenen Entscheid (Urk. 10 S. 4) verfängt nicht, wie auch diesbezüglich kein Klärungsbedarf durch die Vorinstanz besteht (Urk. 9 S. 5 Ziff. 6): Der Streitwert bemisst sich nach den Rechtsbegehren der Klage (Art. 91 Abs. 1 ZPO), welche vorliegend die Abänderung des klägerischen Arbeitszeugnisses, die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung, die Herausgabe der Kündigungsbegründung sowie di- verser weiterer Unterlagen beinhalten (Urk. 2 S. 5). Mit Blick auf die Praxis des Zürcher Arbeitsgerichts, wonach für den Streitwert ei ner Zeugnisabänderung ei n halber Monatslohn und für eine Arbeitsbestätigung bis zu Fr. 1'000.– ei nzusetzen ist (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 330a N 6 mit weiteren Hinweisen), ist die von der Vorderrichterin vorgenommene Festsetzung des Streitwerts der klägerischen Rechtsbegehren auf insgesamt einen Monats- lohn ni cht zu beanstanden. Der in diesem Zusammenhang in der Begründung an- gebrachte Hi nwei s auf Geschäfts-Nr. AH130060-L act. 1 S. 1 (Urk. 10 S. 4) erfolg- te mit Blick auf die dort angegebene Höhe des klägerischen Monatslohnes (3 Mo- natslöhne = Fr. 23'079.00; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1), was einen Monatslohn von unter Fr. 10'000.– ergibt. Auch i nsofern i st di e Begründung des angefochte- nen Entschei ds weder zu beanstanden noch erklärungsbedürftig. 4.6. Nicht nachvollziehbar ist sodann, was der Kläger hinsichtlich der Unterschrift auf der angefochtenen Verfügung bemängelt, wozu er ebenfalls eine Stellung- nahme der Vorderrichterin verlangt (Urk. 9 S. 5 Ziff. 7). Aus dem ersti nstanzli chen Protokoll geht hervor, dass am 9. Mai 2017 eine Beratung stattgefunden hat und hernach der angefochtene Entscheid von Präsidentin Dr. iur. E. Borla-Geier als Ei nzelri chteri n unter Mi twi rkung des Gerichtsschreibers MLaw A. Bernasconi ge- fällt wurde, was Letzterer im Protokoll mit Unterschrift urkundlich bestätigte (Prot. Vi S. 3; vgl. § 133 Abs. 1 GOG). Entsprechend sind sowohl die Präsidentin als auch der Gerichtsschreiber auf der Verfügung vom 9. Mai 2017 unter dem Ti-
tel "Mitwirkend" aufgeführt (Urk. 10 S. 1). Dass der Entscheid hernach stellvertre- tend von einer anderen Gerichtsschreiberin des Arbeitsgerichts unterzei chnet wurde, ist nicht zu beanstanden, konnte diese doch den Inhalt des Entscheiddis- positivs anhand des Protokolls verifizieren. Auch i nsofern besteht kei n Klärungs- bedarf. 4.7. Weiter geht die Rüge des Klägers fehl, Dr. iur. E. Borla-Geier sei nur im Ne- benamt für die Vorinstanz tätig und habe zur ihrer Legitimation als Präsidentin und Ei nzelri chteri n i m vori nstanzli chen Verfahren Stellung zu bezi ehen (Urk. 9 S. 6 Ziff. 8). Gemäss Konstituierung des Bezirksgerichts Züri ch vom 9. Dezember 2016 für die erste Jahreshälfte 2017 (1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017) trat Dr. iur. E. Borla-Geier per 1. Februar 2017 ihr Amt als Arbeitsgerichtspräsidentin am Bezirksgericht Zürich an (vgl. www.gerichte-zh.ch/fi leadmi n/user_ uplo- ad/Dokumente/BG_Zuerich/Konstituierungen/09.12.16_Konstituierung_2017_VK_ Internet.pdf). Folglich war sie befugt, im vorliegenden Verfahren als Einzelrichterin für das Arbeitsgericht zu amten. Auch insofern ist die angefochtene Verfügung ni cht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren ist bezüglich der Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) wegen der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 114 lit. c ZPO) ni cht einzutreten. Im Umfang der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist es zufolge Aussichtslosigkeit dieses Verfahrens abzuweisen. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 7.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: Der Beklagten sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist . 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und Kopien der Urk. 11 und Urk. 12/2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: sf