Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 10. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 24. Juli 2017 (AH170098-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Zü- rich, Kreise ... (Urk. 3), Klage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz). Sie verlangte Fr. 3'000.– brutto zuzügli ch Zi ns für ausstehenden Lohn sowie Fr. 200.– brutto zuzügli ch Zi ns für ausstehenden Ferienlohn (Urk. 1; Urk. 3 S. 1). Zur Hauptverhandlung vom 12. Juli 2017 ist für die Beklagte unentschuldigt niemand erschienen (Urk. 7; Urk. 9/2; Prot. Vi S. 3). Mit Urteil vom 24. Juli 2017 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'769.75 netto (Lohn von Fr. 2'769.– brutto + Ferienentschä- digung von Fr. 184.60 brutto abzüglich 6.225% AHV/IV/EO/ALV) nebst 5% Zi ns seit 17. Juli 2016. Im Mehrbetrag wies sie die Klage ab. Überdies wurde die Be- klagte zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 400.– an die Klägerin ver- pflichtet (Urk. 14 S. 6 = Urk. 17 S. 6). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 25. August 2017 (Poststem- pel 30. August 2017) innert Frist (Urk. 15/2, Urk. 16) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 16 S. 1 f.): 1. Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids AH170098-L/U festzustel- len und dieser Entscheid AH17098-L/U sei aufzuheben. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist mit dem Verfahren bzw. der Über- weisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Strafan- zeige wegen Diebstahl und der Schadenersatzklage zu koordinieren und zu ei- nem einzigen Verfahren zu vereinen weil ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. 3. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin werden vollumfänglich bestritten und für unerheblich erklärt. 4. Das vorliegende Verfahren muss im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah- rens wieder aufgerollt werden, weil wichtige Beweise für eine Entscheidungs- findung und Urteilsbildung erst jetzt vorliegen und nur in einer Gesamtbetrach- tung und in einem Zusammenschluss der diversen Verfahren entschieden wer- den können. 5. Der Beklagten ist ein Schadenersatz in der Höhe von 3 Monatslöhnen durch die Klägerin zu bezahlen aufgrund der unberechtigten fristlosen Kündigung und nicht Einhaltens der Kündigungsfrist sowie dem Umstand, dass die Beklagte
die Kunden nicht mehr bedienen konnte weil die Klägerin zu dieser Zeit die einzige Mitarbeiterin war und so schnell nicht ersetzt werden konnte. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässi g erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, aufgrund der unbestri tten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin liege für ihre fristlose Kündigung am 16. Juli 2016 im Nachgang an eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Ge- schäftsführer der Beklagten ein wichtiger Grund vor. Entsprechend betrage ihr Lohnanspruch für die Zeitperiode vom 30. Juni 2016 bis 16. Juli 2016 von 15 Ar- beitstagen Fr. 2'769.– brutto (Fr. 4'800.– : 26 Arbeitstage x 15 Arbeitstage; Urk. 6/1) und i hr Entschädi gungsanspruch für ei nen Feri entag Fr. 184.60 brutto (Fr. 4'800.– : 26). Unter Berücksichtigung der Abzüge für AHV/IV/EO/ALV von 6.225% hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang von Fr. 2'769.75 netto nebst Verzugszins von 5% seit 17. Juli 2017 gut (Urk. 17 S. 6). 3.2. Die Beklagte liess in ihrer Beschwerde die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Klägerin bestreiten und neue Behauptungen zum Sachverhalt rund um das Ar- beitsverhältnis der Klägerin vorbringen. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Klägerin habe während der Dauer ihrer Anstellung bei der Beklagten in einem un- gekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Nagelstudio C._____ gestanden und habe von Letzterem Lohn erhalten. Die Beklagte habe davon Kenntnis erhalten, da ihr
Gesellschafter und Geschäftsführer, D., als interimistischer Geschäftsführer der C. eingesetzt worden sei (Urk. 16 S. 3). Sodann wirft die Beklagte der Klägerin vor, sie habe sich zusammen mit anderen Mitarbeitenden an C._____ bereichert, indem sie die Tageseinnahmen untereinander aufgeteilt hätten (Urk. 16 S. 4 f.). Die Körperverletzung der Klägerin habe sodann nie stattgefun- den, weshalb kein wichtiger Grund für eine (fristlose) Kündigung bestanden habe. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat an das Statthalter- amt überwiesen worden, dessen Entschei d noch ausstehe (Urk. 16 S. 5). Da die Vorbringen der Klägerin nicht der Wahrheit entsprächen, müsse eine Wiederer- wägung erfolgen und ein neuer Entscheid gefällt werden (Urk. 16 S. 6 f.). 3.3. Sämtliche tatsächlichen Behauptungen und dazugehörigen Beweismittel (Urk. 19/2-10, Urk. 19/12) wurden von der Beklagten erstmals mit der Beschwer- de vorgebracht resp. eingereicht. Für di e Beklagte ist an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz unentschuldi gt ni emand erschi enen (Prot. Vi S. 3), weshalb die Vorinstanz zutreffend vom Eintritt der Säumnisfolgen und damit vom Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen ausging (Art. 147 ZPO; Art. 234 Abs. 1 ZPO; Urk. 17 S. 3 f.). Dies blieb denn auch seitens der Beklagten - zu Recht - unangefochten (Urk. 16). Sie weist in ihrer Beschwerdeschrift ledigli ch auf eine berufliche Überbelastung im Zusammenhang mit der versäumten Schlich- tungsverhandlung hi n (Urk. 16 S. 5), was ohnehi n ni cht sti chhalti g i st, da vorlie- gend die Säumnis vor Vorinstanz von Relevanz ist , und wenn i nsofern ei ne Ver- hinderung vorgelegen hätte, eine allfällige Verschiebung der Hauptverhandlung unter Angabe zureichender Gründe bei dieser hätte beantragt werden müssen. Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was i m ersti nstanzli chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Be- schwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Die neuen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdeschrift mit den
neu eingereichten Beweismitteln (Urk. 19/2-10; Urk. 19/12) sowie die neuen Be- schwerdeanträge Ziff. 2 bis 5 betreffend Vereinigung, Würdigung neuer Behaup- tungen und Bewei se sowie Schadenersatz si nd somi t unzulässi g und dami t unbe- achtli ch. 3.4. Neben den erwähnten unzulässigen Noven machte die Beklagte keine wei- teren Einwände gegen das angefochtene Urteil geltend (Urk. 16). 3.5. Insgesamt bringt die Beklagte somit keine (zulässigen) Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unri chtig oder ihre Sachverhaltsfeststel- lung als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: Der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16 und Urk. 18 sowie Kopien von Urk. 19/2-10 und Urk. 19/12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 10. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: jo