Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. M. Kri ech und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 19. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Ltd liab. Co., Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2017 (AH170138-L)
Erwägungen: 1.1. Am 30. Juni 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klä- gerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise ..., eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Beklagte und Beschwerde- führerin (fortan Beklagte) bei der Vorinstanz ein, mit welcher sie ausstehenden Lohn von Fr. 1'540.– brutto, Ferienlohn von Fr. 116.40 brutto, zuzügli ch Zi ns, die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung und eines Lohnausweises, die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Ror- schach-Rorschacherberg sowie die Zahlung der Betreibungskosten von Fr. 73.30 verlangte (Urk. 1a + 3). Zur ordnungsgemäss vorgeladenen Hauptverhandlung (Urk. 7, Urk. 8/2+3) erschien die Klägerin persönlich, jedoch niemand für die Be- klagte (Prot. VI S. 3). Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 wurde die Beklagte ver- pflichtet, der Klägerin Fr. 1'495.25 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2017 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen sowie eine Arbeitsbestätigung und ei nen Lohnauswei s aus- und zuzustellen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rorschach- Rorschacherberg im Umfang von Fr. 1'495.25 beseitigt, die Klage im Mehrbetrag abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 100.– verpflichtet (Urk. 13 S. 7 f. = Urk. 16 S. 7 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. November 2017 innert Frist (Urk. 14/2, Urk. 15) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 15 S. 1 f.):
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensi chtli ch un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfas- send, beinhaltet daher sowohl echte als auch unechte Noven und umfasst ebenso diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 13; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3.). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, aufgrund der Säumnis der Beklagten an der Hauptverhandlung sei grundsätzlich aufgrund der Akten und Vorbringen der anwesenden Partei zu entscheiden und ein Verzicht auf Bestrei- tung der klägerischen Behauptung anzunehmen. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und glaubhaften Aussagen der Klägerin sei diese mit Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2016 bei der Beklagten als "Praktikantin Landwirtschaft/Nail De- sign" für ein Praktikum von maximal sechs Monaten mit einem Pensum von 50% zu einem vereinbarten Monatslohn von Fr. 700.– brutto eingestellt worden (Urk. 5/2; Prot. VI S. 5). Die Klägerin habe bis zum 16. Dezember 2016 als Na- geldesignerin gearbeitet, für ihre Leistung jedoch nie einen Lohn erhalten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2016 habe sie per 31. Dezember 2016 gekündigt und bis Ende des Monats offene Überstunden kompensiert (Urk. 5/4, Prot. VI S. 5). In der Folge sprach die Vorinstanz der Klägerin Lohn für die Zeit vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2016 von insgesamt Fr. 1'440.05 netto sowie eine
Ferienentschädigung von Fr. 55.20 netto zuzügli ch 5% Zi ns sei t 1. Januar 2017 zu. Im Mehrbetrag wies sie die Klage ab. Ebenfalls gutgeheissen wurden die klä- gerischen Anträge auf Bezahlung der Betreibungskosten, Beseitigung des Rechtsvorschlages im zugesprochenen Umfang sowie auf Ausstellung ei ner Ar- beitsbestätigung und eines Lohnausweises (Urk. 16 S. 3 ff.). 3.2. Die Beklagte liess in ihrer Beschwerde eine Verrechnungseinrede erheben und neue Behauptungen zum Sachverhalt rund um das Arbeitsverhältnis und dessen Auflösung vorbringen. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Klägerin - wie auch alle weiteren Mitarbeiterinnen - habe trotz gültigen Arbeitsvertrags mit C._____ ohne Vorankündigung die Arbeit niedergelegt und die Kunden stehen gelassen. Dies obwohl keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Mangels Er- satz der Mitarbeiterinnen habe das Geschäft der Beklagten mehrere Wochen ge- schlossen bleiben müssen, wodurch ihr ein erheblicher Schaden entstanden sei. Der nicht ausbezahlte Lohn stelle somit einen Lohnrückbehalt dar, welcher mit den durch das Verschwinden der Klägerin entstandenen "volkswirtschaftlichen Schäden" zu verrechnen sei. Das angefochtene Urteil sei somit völlig falsch, weil es die Mitarbeiterin besser stelle als im Arbeitsvertrag vorgesehen und noch zu il- legalen Praktiken ermuntere (Urk. 15 S. 2 ff.). 3.3. Sämtliche tatsächlichen Behauptungen wurden von der Beklagten erstmals mit der Beschwerde vorgebracht (Urk. 15, Prot. VI S. 3 ff.). Für die Beklagte ist vor Vorinstanz unentschuldi gt ni emand erschi enen (Prot. VI S. 3), weshalb die Vorinstanz zutreffend vom Eintritt der Säumnisfolgen und damit vom Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen ausging (Art. 147 ZPO; Art. 234 Abs. 1 ZPO; Urk. 16 S. 2 f.). Dagegen erhob die Beklagte denn auch keine Ein- wände, sondern verlangte sinngemäss, es seien nunmehr im zweitinstanzlichen Verfahren die von ihr geltend gemachten Noven zu berücksichtigen (Urk. 15 S. 2). Im Beschwerdeverfahren aber sind, wi e erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht mehr zulässig. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetra- gen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich zwingend aus dem Gesetz, weshalb davon nicht abgewichen werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urk. 15 S. 2). Entsprechend
sind die neuen Behauptungen sowie die neuen Beschwerdeanträge Ziffer 2 bis 4 betreffend Vereinigung und Würdigung neuer Behauptungen unzulässig und fin- den vorliegend keine Berücksi chti gung. Für die beantragte Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens (Be- schwerdeantrag Ziff. 5) ist die erkennende Kammer nicht zuständig (Art. 328 ff. ZPO). Insofern fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 3.4. Neben den erwähnten unzulässigen Noven machte die Beklagte keine wei- teren Einwände gegen das angefochtene Urteil geltend (Urk. 15). 3.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2. Die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens im Beschwerdeverfahren kei- nen Anspruch auf Partei entschädi gung (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Folglich sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'995.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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