Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA170020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. M. Kri ech und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 19. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Ltd liab. Co., Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Oktober 2017 (AH170140-L)
Erwägungen: 1.1. Am 30. Juni 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klä- gerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise ..., eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Beklagte und Beschwerde- führerin (fortan Beklagte) bei der Vorinstanz ein, mit welcher sie ausstehenden Lohn von Fr. 2'100.– brutto, Ferienlohn von Fr. 509.– brutto, Fr. 28.85 brutto für geleistete Überstunden und Fr. 501.40 für ungerechtfertigte BVG-Abzüge, zuzüg- li ch Zi ns, sowie die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung und eines Lohnauswei- ses, die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Rorschach-Rorschacherberg sowie die Zahlung der Betreibungskos- ten von Fr. 73.30 verlangte (Urk. 1a, Urk. 3). Zur ordnungsgemäss vorgeladenen Hauptverhandlung (Urk. 7, Urk. 8/1+2) erschien die Klägerin persönlich, jedoch niemand für die Beklagte (Prot. VI S. 3). Mit Verfügung und Urteil vom 27. Oktober 2017 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren betreffend die un- gerechtfertigten BVG-Abzüge nicht ein und verpflichtete die Beklagte, der Kläge- rin Fr. 2'454.20 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 15. November 2016 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen und eine Arbeitsbestätigung und ei nen Lohnausweis aus- und zuzustellen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rorschach-Rorschacherberg im zuge- sprochenen Umfang beseitigt, die Klage im Mehrbetrag abgewiesen und die Be- klagte zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 100.– verpflichtet (Urk. 12 S. 9 f. = Urk. 15 S. 9 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. November 2017 innert Frist (Urk. 13/2, Urk. 14) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 14 S. 1 f.):
Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils und der Verfügung festzustel- len. 2. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin werden vollumfänglich bestritten und für unerheblich erklärt. 3. Dieses Verfahren sei mit den Verfahren AH170139-L, AH170138-L, AH170151-L und AH170145-L zu vereinigen.
Es seien die neuen wichtigen Behauptungen und Beweise betreffend allfällige ausstehende Lohnzahlungen und deren Verrechnung mit den entstandenen volkswirtschaftlichen Schäden zu berücksichtigen. 5. Das vorinstanzliche Verfahren sei wieder aufzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfas- send, beinhaltet daher sowohl echte als auch unechte Noven und umfasst ebenso diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 13; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3.). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, aufgrund der Säumnis der Beklagten an der Hauptverhandlung sei grundsätzlich aufgrund der Akten und Vorbringen der anwesenden Partei zu entscheiden und ein Verzicht auf Bestrei- tung der klägerischen Behauptung anzunehmen. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und glaubhaften Aussagen der Klägerin habe diese vom 3. Oktober 2016 bis 14. November 2016 bei der Beklagten als Nageldesignerin teils zu einem vereinbarten Monatslohn von Fr. 4'500.– brutto (Urk. 5/2), teils zu einem Stunden- lohn von Fr. 28.– brutto gearbeitet (Urk. 15 S. 3 f., Prot. VI S. 7). Für eine von der Klägerin geleistete Überstunde im Monat Oktober 2016, den Lohn vom 1. bis 14. November 2016 sowie die Ferienentschädigung für den Zeitraum vom
Oktober 2016 bis 14. November 2016 sprach sie der Klägerin insgesamt Fr. 2'454.20 netto zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t 15. November 2016 zu (Urk. 15 S. 4 ff.). Ebenfalls gutgeheissen wurden die klägerischen Anträge auf Bezahlung der Betreibungskosten, Beseitigung des Rechtsvorschlages im zugesprochenen Umfang sowie auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung und eines Lohnausweises (Urk. 15 S. 5 ff.). Auf das Begehren auf Rückzahlung von BVG-Prämien trat die Vori nstanz mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 15 S. 6). 3.2. Die Beklagte liess in ihrer Beschwerde eine Verrechnungseinrede erheben und neue Behauptungen zum Sachverhalt rund um das Arbei tsverhältni s und dessen Auflösung vorbringen. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Klägerin - wie auch alle weiteren Mitarbeiterinnen - habe trotz gültigen Arbeitsvertrags mit C._____ ohne Vorankündigung die Arbeit niedergelegt und die Kunden stehen gelassen. Dies obwohl keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Mangels Er- satz der Mitarbeiterinnen habe das Geschäft der Beklagten mehrere Wochen ge- schlossen bleiben müssen, wodurch ihr ein erheblicher Schaden entstanden sei. Der nicht ausbezahlte Lohn stelle somit einen Lohnrückbehalt dar, welcher mit den durch das Verschwinden der Klägerin entstandenen "volkswirtschaftlichen Schäden" zu verrechnen sei. Das angefochtene Urteil sei somit völlig falsch, weil es die Mitarbeiterin besser stelle als im Arbeitsvertrag vorgesehen und noch zu il- legalen Praktiken ermuntere (Urk. 14 S. 2 ff.). 3.3. Sämtliche tatsächlichen Behauptungen wurden von der Beklagten erstmals mit der Beschwerde vorgebracht (Urk. 14, Prot. VI S. 3 ff.). Für die Beklagte ist vor Vorinstanz unentschuldi gt ni emand erschi enen (Prot. VI S. 3), weshalb die Vorinstanz zutreffend vom Eintritt der Säumnisfolgen und damit vom Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen ausging (Art. 147 ZPO; Art. 234 Abs. 1 ZPO; Urk. 15 S. 2 f.). Dagegen erhob die Beklagte denn auch keine Ein- wände, sondern verlangte si nngemäss, es sei en nunmehr i m zwei ti nstanzli chen Verfahren die von ihr geltend gemachten Noven zu berücksichtigen (Urk. 14 S. 2). Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht mehr zulässig. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetra- gen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw.
nachgeholt werden. Dies ergibt sich zwingend aus dem Gesetz, weshalb davon nicht abgewichen werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urk. 14 S. 2). Entsprechend sind die neuen Behauptungen sowie die neuen Beschwerdeanträge Ziffer 2 bis 4 betreffend Vereinigung und Würdigung neuer Behauptungen unzulässig und fin- den vorliegend keine Berücksichtigung. Für die beantragte Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens (B e- schwerdeantrag Ziff. 5) ist die erkennende Kammer nicht zuständig (Art. 328 ff. ZPO). Insofern fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Ferner ist die Beklagte durch die angefochtene Verfügung der Vorinstanz (Nicht- eintreten auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit) nicht beschwert, wes- halb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.4. Neben den erwähnten unzulässigen Noven machte die Beklagte keine wei- teren Einwände gegen das angefochtene Urteil geltend (Urk. 14). 3.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2. Die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens im Beschwerdeverfahren kei- nen Anspruch auf Partei entschädi gung (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Folglich sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Züri ch, 19. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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