Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA180011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 28. November 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Oktober 2018 (AN180061-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 liess der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage anhängig machen (Urk. 6/1; Urk. 6/3). Nach rechtzeitigem Eingang des ihm mit Beschluss vom 6. August 2018 auferlegten Kostenvorschusses (Urk. 6/6; Urk. 6/7/1; Urk. 6/8) wurde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Präsidialver- fügung vom 13. August 2018 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (Urk. 6/9). Eine weitere und letzte, nicht erstreckbare Fristansetzung an die Be- klagte erfolgte unter Androhung der Säumnisfolgen mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2018 (Urk. 6/11 = Urk. 2). 1.2. Gegen diese Verfügung wandte sich die Beklagte mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 (Datum Poststempel) innert Beschwerdefrist an die beschlies- sende Kammer mit dem Anliegen, "den ganzen Unsinn einzustellen oder nichtig zu erklären" (Urk. 1 S. 4). Da die Beklagte ihre Eingabe zwar mit der Überschrift "Beschwerde" versah und sie sowohl in Adresse und Anrede unmissverständlich an das Obergericht richtete, inhaltlich aber im Wesentlichen der Aufforderung in der angefochtenen Verfügung Folge leistete und die Klage beantwortete, gab ihr die beschliessende Kammer mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 Gelegenheit, sich innert Frist zur erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte oder um Weiter- leitung ihrer Eingabe an die Vorinstanz ersuche. Ohne Mitteilung innert Frist wer- de ein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet (Urk. 4). Die Beklagte holte das Schreiben vom 25. Oktober 2018 innert der postalischen Frist nicht ab (Urk. 7). Da sie als Beschwerdeführerin mit einer Zustellung des Obergerichts rechnen musste, gilt die Postsendung als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). In der Fol- ge wurde androhungsgemäss ein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
fristansetzung. Stattdessen macht die Beklagte materielle Ausführungen zur Sa- che, indem sie erklärt, wie es zum Zerwürfnis mit dem Kläger gekommen sei und weshalb er ihr gegenüber keine Ansprüche geltend machen könne (Urk. 1 S. 1 ff.). Indem die Beklagte in ihrer Beschwerde nicht dartut, wodurch ihr aus der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entste- he, mithin das entsprechende Tatsachenmaterial für die Annahme eines solchen nicht vorlegt, kommt sie ihrer diesbezüglichen Beweispflicht nicht nach. Eine durch die Anordnung der zweiten Fristansetzung zur Klageantwort hervorgerufene erhebliche Erschwerung der Lage der Beklagten ist denn auch nicht offensichtlich. Es fehlt somit an einer Rechtsmittelvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Zudem missachtete die Beklagte ihre Begründungspflicht, indem sie sich mit keinem Wort mit den entscheidtra- genden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Fristansetzung und den Säumnisfolgen auseinandersetzte. 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Kläger sind im Be- schwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens und mangels Antrags keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Zürich, 28. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: am