Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA190004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 23. September 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 26. November 2018 (AH180091-L)
Erwägungen: 1. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) war ab 1. Juni 2013 bei der im Bereich von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften tätigen Be- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) angestellt. Am 10. Januar 2017 sprach die Beklagte unter Einhaltung einer auf sechs Monate verlängerten Kündigungsfrist dem Kläger gegenüber die Kündigung per 31. Juli 2017 aus. Auf- grund mehrerer Krankheiten und daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeiten des Klägers verlängerte sich die (vermeintliche) Kündigungsfrist bis Ende November 2017. Am 6. Februar 2018 stellte der Rechtsvertreter des Klägers der Beklagten ein vom 5. Februar 2018 datierendes Arztzeugnis zu, gemäss welchem der Klä- ger vom 9. bis 15. Januar 2017 lediglich zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, und machte geltend, unter diesen Umständen sei die Kündigung vom 10. Januar 2017 nichtig. Im April 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis "vorsorglich" ein weiteres Mal (siehe hierzu Urk. 33 E. I; Urk. 5/1; Urk. 5/2; Urk. 5/6; Urk. 5/7; Urk. 5/10-11; Urk. 5/12-13). 1.2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage gegen die Beklagte unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 18. April 2018 (Urk. 1 und 3) mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2): "Die Beklagte sei im Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, dem Kläger Lohn in der Höhe von CHF 12'250.00 brutto zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zinsen seit 31. Dezember 2017, un- ter Nachklagevorbehalt. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Klägerin (recte: Beklagten)." Am 24. August 2018 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zur Klage ins Recht. Darin schloss sie auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des KIägers (Urk. 11 S. 2). Mit Eingabe vom 19. September 2018 stellte sodann die Arbeitslosenkasse Kanton Zürich das Ge- such, es sei ihr als Klägerin 2 der Prozesseintritt nach Art. 71 ZPO i.V.m. Art. 83 ZPO zu gestatten, eventualiter sei ihre Klage als Hauptintervention im Sinne von
Art. 73 ZPO zu sehen. In der Sache stellte sie unter anderem das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 8'795.05 nebst Zins zu bezah- len, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 16 S. 2). Mit Verfü- gung vom 24. September 2018 wurde der Eintritt der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich als Klägerin 2 ins Verfahren vorgemerkt (Urk. 19 Disp. Ziff. 1). An der Hauptverhandlung vom 26. November 2018 stellte der Kläger folgendes modifi- ziertes Rechtsbegehren (Prot. I S. 6 i.V.m. Urk. 24 S. 1): "Die Beklagte sei im Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, dem Kläger Lohn in der Höhe von CHF 2'688.70 brutto zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zinsen seit 31. Dezember 2017 (even- tualiter ab 31. August 2018), unter Nachklagevorbehalt. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Klägerin (recte: Beklagten)." Die Beklagte hielt an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte die Abweisung der beiden Klagen, unter entsprechenden Entschädigungsfolgen (Prot. I S. 9). Im Übrigen kann betreffend den erstinstanzlichen Prozessablauf auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 E. I.). 1.3. Am 26. November 2018 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 28 S. 16 = Urk. 33 S. 16): 1. Die Klage des Klägers 1 wird abgewiesen. 2. Die Klage der Klägerin 2 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Kläger 1 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 737.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'212.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage.) 1.4. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. Januar 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 29/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 32 S. 2): 1. Das Urteil vom 26. November 2018 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
seine Beschwerde ist daher, soweit sie auf die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 5 abzielt, nicht einzutreten. Das Gleiche gilt für Dispositivziffer 3, durch wel- che der Kläger nicht beschwert ist. 4. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs 4.1. Die Vorinstanz wies die (Teil-)Klage des Klägers ab und erwog hierzu zu- sammengefasst Folgendes: Unbestrittenermassen sei der Kläger zuletzt am 10. Januar 2017 für die Beklagte beruflich tätig gewesen. Auch sei unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis im Falle der Gültigkeit der Kündigung vom 10. Januar 2017 Ende November 2017 geendet habe. Kumulative Voraussetzungen für einen Lohnanspruch des Klägers für den Monat Dezember 2017 wären (i) der Nachweis einer krankheitsbedingten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 336c Abs. 1 OR im Zeitpunkt der Kündigung am 10. Januar 2017, die (ii) nicht arbeits- platzbezogen gewesen sei, und (iii) eine Freistellung oder ein rechtzeitiges, vom Arbeitgeber nicht angenommenes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers. Zudem wä- re in einem weiteren Schritt die Relevanz der verspäteten Meldung der behaupte- ten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Kündigungszeitpunkt zu prüfen. Letztere Frage könne indes offenbleiben. Zudem könne auch auf ein Beweisverfahren be- treffend Vorliegen einer nicht arbeitsplatzbezogenen Krankheit im Kündigungs- zeitpunkt verzichtet werden. Unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Beweis- verfahrens seien die Teilklagen bereits mangels eines Arbeitsangebots des Klä- gers im Dezember 2017 abzuweisen: Der Kläger habe nicht von einer Freistellung für den Monat Dezember 2017 ausgehen dürfen und unbestrittenermassen habe er seine Arbeit im Dezember 2017 nicht angeboten. Dass die Beklagte ein ent- sprechendes Arbeitsangebot des Klägers angenommen hätte, könne nicht ausge- schlossen werden. Damit habe der Kläger selbst bei Nachweis einer nicht ar- beitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grundsatz "ohne Ar- beit kein Lohn" keinen Lohnanspruch für den Monat Dezember 2017 gehabt (Urk. 33 E. II./3.). 4.2. Der Kläger macht beschwerdeweise (unter anderem) geltend, die Vorinstanz habe sein Eventualbegehren nicht behandelt. Er habe im Sinne einer Eventualbe- gründung den eingeklagten Betrag nicht ausschliesslich für den Monat Dezember
2017, sondern als Teilbetrag für die Zeit von Dezember 2017 bis August 2018 gel- tend gemacht (mit Verweis auf S. 13 der Replik). Aktenkundig liege ein Schreiben im Recht, wonach der Kläger am 28. Juni 2018 seine Arbeit angeboten habe. Selbst wenn die Vorinstanz bezüglich der Notwendigkeit eines Arbeitsangebots richtig entschieden hätte, so wäre dieses Kriterium zumindest in Bezug auf die Monate Juli und August 2018 erfüllt gewesen. Die eingeklagte Summe wäre, los- gelöst von den Berechnungen im Zusammenhang mit der Subrogation der Lohn- forderung an die Arbeitslosenkasse, für diesen Zeitraum ohne Weiteres ausge- wiesen. Es könne daher nicht angehen, dass für diese Zeit kein Beweis über die restlichen strittigen Fragen geführt werde (Urk. 32 Ziff. 3 und Ziff. 3.1.). 4.3. Die Beklagte hält dem zusammengefasst entgegen, die (vorinstanzliche) Eventualbegründung des Klägers sei unsubstantiiert. Die Vorinstanz habe ge- stützt auf die Ausführungen des Klägers nicht prüfen können, ob dem Kläger für die Monate Juli und August 2018 überhaupt – und wenn ja, in welchem Umfang – Forderungen gegenüber der Beklagten zustünden. Mithin habe die Begründetheit dieser behaupteten Ansprüche nicht überprüft werden und die Beklagte habe sich nicht dagegen wehren können. Entsprechend sei die Vorinstanz zu Recht nicht weiter auf die Eventualbegründung eingegangen. Sollte der Kläger darin eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs erblicken wollen (was er jedoch nicht gerügt ha- be), so sei darauf hinzuweisen, dass eine derartige (nicht besonders schwerwie- gende) Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Obergericht als zweite In- stanz mit voller Kognition geheilt werden könne (Urk. 39 Rz. 32 ff.). 4.4. Mit seinen Ausführungen, die Vorinstanz habe seinen Eventualantrag sowie auch die Eventualbegründung nicht behandelt, rügt der Kläger sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich diese Rüge als begründet erweist. 4.5. Der Kläger führte in seiner vorinstanzlichen Replik unter anderem aus, im Sinne einer Eventualbegründung werde der geforderte Betrag nicht ausschliess- lich für den Monat Dezember 2017, sondern als Teilbetrag für die Zeit von De- zember 2017 bis und mit August 2018 geltend gemacht, wobei der Zinsenlauf am 31. August 2018 beginne (Urk. 24 S. 13). Mit diesem Vorbringen setzte sich die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Vielmehr zeigen die vorstehenden Erwägungen (Ziff. 4.1.) auf, dass die Vorinstanz einzig den Lohn- anspruch für den Monat Dezember 2017 materiell beurteilte und letztlich vernein- te. Auch hielt sie im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "Sachverhalt" fest, dass die Kläger (gemeint der Kläger sowie die im vorinstanzlichen Verfahren als Klägerin 2 auftretende Arbeitslosenkasse Kanton Zürich) im Rahmen von Teilkla- gen den Lohnanspruch des Klägers für Dezember 2017 geltend machen würden (Urk. 33 E. I Sachverhalt, S. 2). Da damit auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Vorinstanz das Eventualbegehren sowie die -begründung implizit abge- wiesen bzw. verworfen hat, verletzt der angefochtene Entscheid den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Seine Rüge erweist sich somit als begründet. 4.6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGer 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019, E. 3.2.4 m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 28; siehe auch BGer 9C_279/2019 vom 1. Juli 2019, E. 2.1.). Nachdem die Vorinstanz das Eventualbegehren sowie die Eventualbegründung – und damit einen erheblichen Teil der Klage – nicht geprüft hat, liegt eine gravie- rende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Davon abgesehen verfügt die Be- schwerdeinstanz in Tatsachenfragen auch nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (Art. 320 lit. b ZPO). Da zudem nicht davon auszugehen ist , dass eine Rückweisung lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, sind die
Dispositivziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und das Verfah- ren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Die Vorinstanz wird das Eventualbegehren sowie die entsprechende Begründung des Klägers gemäss Replik vom 26. November 2018 zu prüfen ha- ben. Unter diesen Umständen braucht auf die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift geltend gemachten (materiell-rechtlichen) Einwände betreffend den Lohn für den Monat Dezember 2017 (siehe Urk. 32 Ziff. 3.2) nicht weiter eingegangen zu wer- den. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). Da sich der Streitwert auf unter Fr. 30'000.– beläuft, ist das Verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Dispositivziffern 1 und 4 des Urteils des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 26. November 2018 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten gespro- chen. 4. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
Zürich, 23. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
versandt am: bz