Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA190007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 25. Februar 2019
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 24. Dezember 2018 (AH170010-G)
Rechtsbegehren: (Urk. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 2'315.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 sowie die Betrei- bungskosten in der Betreibung Nr. ... des BA Meilen-Herrliberg- Erlenbach in der Höhe von zur Zeit Fr. 73.30 zu bezahlen. 2. Es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach erhobene Rechtsvor- schlag zu beseitigen bzw. aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 24. Dezember 2018: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 2'175.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 zu bezahlen sowie ihr die in Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2016, angefallenen Betreibungskosten zu ersetzen. Die Beklagte ist berechtigt, den Betrag von CHF 2'175.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 im Umfang der auf die Klägerin entfallenden Sozialversi- cherungsleistungen (Arbeitnehmerbeiträge) durch Zahlung an die jeweiligen Dritten zu leisten, soweit sie nachweist, dass sie eine gesetzliche Pflicht da- zu trifft und soweit sie nachweist, dass sie diese Beiträge korrekt abgeführt hat. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2016, erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 2'175.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 2016 sowie im Umfang der Betreibungskosten beseitigt. 3. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.
Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Bei der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in .... Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) war von Oktober 2014 bis Mai 2015 für die Beklagte tätig, zu- nächst als Agentin, hernach ab dem 1. Januar 2015 als Bürofachfrau / Versiche- rungsberaterin im Aussendienst. Mit Schreiben vom 20. April 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende Mai 2015 (Urk. 4/6). 2. Die Klägerin verlangte im vor Vorinstanz am 20. Juni 2017 anhängig ge- machten Verfahren die Bezahlung eines anteilsmässigen 13. Monatslohns für die Monate Januar bis Mai 2015 von Fr. 1'575.–, die Rückzahlung der ihr vom Lohn abgezogenen Weiterbildungskosten von Fr. 600.– sowie die Auszahlung der Pro- vision in Sachen "C._____" in Höhe von Fr. 140.– (Urk. 2). Die Beklagte stellte im
Rahmen einer beschränkten Klageantwort ein Datenauskunftsbegehren gemäss Art. 8 DSG, welches nach entsprechender Stellungnahme der Klägerin vom 16. Oktober 2017 (Urk. 17) mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 abgewiesen wurde (Urk. 22). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 11. April 2018 (vgl. Urk. 27) und schriftlicher Novenstellungnahme der Klägerin vom 6. Juni 2018 (Urk. 46) fällte die Vorinstanz am 24. Dezember 2018 den eingangs wiedergege- benen Entscheid (Urk. 54). 3. Hiergegen erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde und stellte die eben- falls eingangs angeführten Anträge (Urk. 53). Der Antrag auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2019 abgewiesen (Urk. 57). 4. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. B. Vorbemerkungen 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).
eigene Aufstellung der Arbeitszeiten im Zeitraum vom 22. April bis 13. Mai 2015 und die dazugehörigen 11 handschriftlichen Arbeitszeiterfassungsblätter der Klä- gerin ins Recht zu legen, aus welchen indes hauptsächlich hervorgehe, von wann bis wann die Klägerin Pausen gemacht habe. Substantiierte Behauptungen zu den erbrachten oder eben nicht erbrachten Arbeitsstunden unterlasse die Beklag- te gänzlich. Soweit sich die Beklagte auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufe, sei festzuhalten, dass die Beklagte - wie erwähnt - die Arbeitszeit der Klä- gerin nie beanstandet und ihr jeweils den vollen Lohn ausbezahlt habe. Die Be- klagte habe mit diesem Verhalten gezeigt, dass sie auf die Einrede des nicht er- füllten Vertrages bzw. die Geltendmachung von Minusstunden verzichte (Urk. 54 S. 10-15). 1.2 Die Beklagte widerspricht im Beschwerdeverfahren der Ansicht der Vor- instanz, wonach die Verrechnung nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Sie bringt zusammengefasst vor, sie habe die Verrechnung mit Zahlung des letz- ten Monatslohnes geltend gemacht, indem der 13. Monatslohn nicht ausbezahlt worden sei. Sie habe die Verrechnung somit mit der letzten Lohnabrechnung di- rekt vorgenommen (Urk. 53 S. 4). Der Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Von einer Verrechnung ei- nes angeblichen Minussaldos der Klägerin mit dem 13. Monatslohn war bei Be- endigung des Arbeitsverhältnisses nicht die Rede. Selbst im vorinstanzlichen Ver- fahren berief sich die Beklagte nicht auf eine konkludent erklärte Verrechnung im Zeitpunkt der letzten Lohnabrechnung. Diese Behauptung wird erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgetragen, womit sie aufgrund des geltenden Novenverbots unbeachtlich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die Beklagte der Klägerin unbestrittenermassen für die Monate April und Mai 2015 den vollen Lohn ausbezahlt, ohne auf allfällige Forderungen wegen Minusstunden hinzuwei- sen. Weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren macht sie geltend, sie habe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Mai 2015 keine Kenntnis des angeblichen Minussaldos der Klägerin gehabt. Damit durfte die Klägerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beklagte auf mögliche Beanstandungen bezüglich der geleisteten Arbeitszeit verzichtet und die
(angeblichen) Minusstunden genehmigt habe. Die erstmals im vorinstanzlichen Verfahren implizit erklärte Verrechnung des 13. Monatslohnes mit einem An- spruch der Beklagten zufolge Minusstunden der Klägerin erfolgte damit zu spät. 1.3 Weiter macht die Beklagte geltend, entgegen der Vorinstanz habe sie den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen, welche zur Verrechnung be- rechtigten, erbracht. Aus der eingereichten Auflistung gehe für einen Zeitraum vom 22. April 2016 bis 13. Mai 2015 hervor, dass die Klägerin lediglich an 11 von 16 Arbeitstagen zur Arbeit erschienen sei. Die restlichen Tage seien mit durch- schnittlich 8.4 Fehlstunden angerechnet worden. Ebenfalls gehe daraus hervor, wie lange die Klägerin an den jeweiligen Tagen im Büro gewesen sei, welche ge- setzlichen Pausenvorgaben gelten würden und wieviel Pause die Klägerin ge- macht habe. Die Forderung sei gegenseitig und gleichartig und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden (Urk. 53 S. 4 f.). Der Beklagten ist zu widersprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre es an der Beklagten gewesen, sowohl den Bestand der Gegenforderung wie auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit) darzutun. Keines von beidem ist erfolgt. Die Beklagte führte vor Vorinstanz aus, die Klägerin habe in der Zeit von 22. April 2015 bis 13. Mai 2015 65.9 Fehlstunden generiert. Dies werde aus der Zusammenstellung der Präsenzzeiten ersichtlich (Urk. 27 S. 2 f. mit Verweis auf Urk. 31/1). Bei dieser Zusammenstellung der Präsenzzeiten handelt es sich um eine von der Beklagten selber erstellte Auflistung von 11 Arbeitstagen (Urk. 31/1), womit dieses Doku- ment eine blossen Parteibehauptung ohne jeglichen Beweiswert darstellt. Darüber hinaus ist das Dokument absolut unverständlich, zumal darin nur punktuell Ar- beitstage aufgeführt werden, ohne zu erklären, was es mit den restlichen Arbeits- tagen vom 22. April 2015 bis 13. Mai 2015 auf sich hat. Erst im Beschwerdever- fahren gibt die Beklagte an, die Klägerin sei an den nicht aufgeführten Tagen gar nicht zur Arbeit erschienen, weshalb ihr diese mit 8.4 Fehlstunden angerechnet worden seien (Urk. 53 S. 5). Mit dieser neuen Behauptung ist die Beklagte auf- grund des Novenverbots aber ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass für die Be- rechnung eines Arbeitszeitsaldos die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu
beleuchten wäre und nicht bloss eine beliebig ausgewählte Zeitperiode. Gesamt- haft vermag die Beklagten mit der von ihr erstellten Auflistung der klägerischen Präsenzzeiten den Nachweis von Minusstunden nicht zu erbringen. Gleiches gilt für die von der Beklagten eingereichten - offenbar von der Klägerin handschriftlich erstellten - Arbeitszeiterfassungsblätter (Urk. 31/1). Dabei wird ebenfalls nur an gewissen Tagen im Zeitraum vom 22. April 2015 bis 13. Mai 2015 insbesondere die Pausenanzahl und -dauer festgehalten. Inwiefern daraus auf Minusstunden geschlossen werden sollte, ist nicht klar und wird von der Beklagten auch nicht ausgeführt. Damit ist es der Beklagten nicht gelungen, den Nachweis von Minus- stunden zu erbringen. Behauptungen zu den Voraussetzungen für die Verrech- nung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit) fehlen im vorinstanzlichen Ver- fahren sodann gänzlich. 1.4 Gesamthaft ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beklagte mit ihrem Verrechnungseinwand zufolge fehlender Rechtzeitigkeit nicht zu hören ist und sie es zudem unterlassen hat, den Bestand und die Berechtigung zur Verrechnung rechtsgenügend darzutun. 2. Weiterbildungskosten 2.1 Die Vorinstanz hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die ihr vom Lohn abgezogenen Weiterbildungskosten von Fr. 600.– zurückzuerstatten. Zur Begrün- dung führt sie an, der Arbeitgeber, welcher einen Abzug vom Lohn für von ihm vorgeschossene Weiterbildungskosten mache bzw. diese mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers in Verrechnung bringe, trage die Beweislast dafür, dass er zum entsprechenden Abzug respektive der Verrechnung berechtigt (gewesen) sei. Mithin sei der Arbeitgeber für den Bestand der Rückforderung behauptungs- und beweisbelastet. Die Beklagte habe es aber versäumt, den Bestand der Ge- genforderung und ihre Berechtigung zur Verrechnung substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Sie habe weder ausgeführt, woraus sie eine Forderung in der genannten Höhe ableite, noch habe sie für die von ihr geltend gemachte Verrech- nungsforderung Beweismittel ins Recht gelegt (Urk. 54 S. 16 f.).
2.2 Die Beklagte bringt im Beschwerdeverfahren vor, es erscheine befremdlich, wenn die Klägerin lediglich pauschal behaupte, die Beklagte habe die Weiterbil- dung angeordnet und die Kostenübernahme zugesichert, ohne weiter substantiie- ren zu müssen, aber von der Beklagten eine substantiierte Bestreitung erwartet werde (Urk. 53 S. 6 f.). Entgegen der Beklagten ist vorliegend nicht entscheidend, ob ihre Bestreitung genügend substantiiert war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, traf die Beklagte - und eben nicht die Klägerin - die Behauptungs- und Beweislast bezüg- lich der Rückforderung der bezahlten Weiterbildungskosten. Diesbezüglich hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nichts ausgeführt und auch keine Be- weismittel bezeichnet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte mit keinem Wort zu den Voraussetzungen der Verrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fällig- keit) geäussert hat. Damit hat sie nicht dargetan, dass sie zum Lohnabzug be- rechtigt gewesen ist. 2.3 Gesamthaft hat die Beklagte damit nichts vorgebracht, was die vorinstanzli- chen Erwägungen zu den Weiterbildungskosten in Zweifel zu ziehen vermag. 3. Verrechnungsweiser Rückerstattungsanspruch wegen Stornierungen 3.1 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe erhaltene Provisionen auf- grund von erfolgten Stornierungen zurückzuerstatten. Sie habe anlässlich der Hauptverhandlung Nachweise über Storni sowie eine entsprechende Erstattungs- pflicht der Klägerin ins Recht gelegt. Soweit die von der Klägerin geltend gemach- ten Forderungen nicht bereits durch Verrechnung gedeckt seien, erkläre die Be- klagte bezüglich dieser Storni die Verrechnung (Urk. 53 S. 7 f.). 3.2 In der Tat hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, es ha- be zahlreiche Storni gegeben. Je nach Versicherungsgeschäft, welches ursprüng- lich abgeschlossen worden sei, seien 40-60% davon als Provision ausbezahlt worden. Es liege eine Stornierung im Wert von Fr. 1'241.–, eine zweite Stornie- rung im Wert von Fr. 621.– und eine dritte Stornierung im Wert von Fr. 30.– vor. Ausgehend von einer Provision von 40% ergebe sich daraus ein Rückforderungs-
anspruch der Beklagten von Fr. 756.80 (Urk. 27 S. 4). Die Vorinstanz hat sich zu dieser Verrechnungsforderung nicht geäussert. Am Ergebnis ändert dies aber nichts. Zunächst führt die Beklagte nicht aus, woraus ihr ein Rückerstattungsan- spruch im Falle von Stornierungen zustehe. Es ist nicht klar, ob sie diesen An- spruch auf vertraglicher Basis oder aus Bereicherungsrecht geltend macht. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Darstellung der Klägerin, wonach von den Provisi- onszahlungen jeweils ein sogenannter Stornobetrag von 20-25% zurückbehalten worden und auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin lautendes Stornokonto einbezahlt worden sei und damit allfällige Rückerstattungsansprüche kompensiert seien (Urk. 46 S. 5 f.), unbestritten liess. Auch reichte sie, trotz Aufforderung der Klägerin (Urk. 46 S. 6), das Stornokonto der Klägerin nicht ein. Damit ist unklar, ob, und wenn ja, in welchem Umfang, Rückerstattungsansprüche der Beklagten bestehen. Sie hat es damit versäumt, den Bestand der Gegenforderung substanti- iert darzutun. Wie bezüglich allen anderen zur Verrechnung gestellten Forderun- gen hat sie sich zudem auch hier mit keinem Wort zu den übrigen Voraussetzun- gen für die Verrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit) geäussert. 4. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Vorinstanz hat die Beklagte ausgangsgemäss dazu verpflichtet, der Klä- gerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'050.– inklusive Mehrwertsteuer zu be- zahlen (Urk. 54, Dispositiv-Ziffer 5). 4.2 Die Beklagte macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Klägerin habe die Persönlichkeit der Beklagten durch Nichtbeachtung des Auskunftsanspruches gemäss Datenschutzgesetz verletzt. Da die Klägerin essentielle Unterlagen nicht herausgegeben habe und sich die Beklagte damit auch nicht darauf habe berufen können, seien die Kosten unabhängig des Ausgangs des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 53 S. 8). 4.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 54 S. 22) - aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwertes kostenlos ist . Eine Kostenauflage an die Kläge- rin fällt damit von vornherein ausser Betracht. Sofern die Beklagte mit ihrem Vor-
bringen eine Parteientschädigung verlangen sollte, ist Folgendes auszuführen: Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann bei Vorliegen von besonderen Umständen von den Ver- teilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Solche besonderen Umständen liegen hier nicht vor. Das Auskunftsbegehren gemäss Datenschutzgesetz wurde von der Vorinstanz - zu Recht - abgewiesen (Urk. 22), was die Beklagte im Rahmen der Beschwerde nicht beanstandet. Bereits die Vorinstanz hat die Beklagte auf die ihr zur Verfü- gung stehenden zivilprozessualen Instrumentarien verwiesen, sollte sie sich bei gegebener Aktenlage ausserstande sehen, zur Klage hinlänglich Stellung zu nehmen (Urk. 22 S. 6). Dem ist nichts beizufügen. 5. Fazit Weitere Einwendungen gegen das vorinstanzliche Urteil bringt die Beklagte nicht vor. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 2. Wie bereits vor Vorinstanz übersteigt der Streitwert Fr. 30'000.– nicht. Das Beschwerdeverfahren ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 3. Im Beschwerdeverfahren ist der Klägerin mangels relevantem Aufwand kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 25. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: mc