Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA190010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Juli 2019
in Sachen
A._____, Ltd liab. Co., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Januar 2019 (BR180012-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 20. August 2018 im Verfahren AF180004-L wurde die Klage der Gesuchstel- lerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin), es sei die Gesuchsgegne- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) zu verpflichten, ihr Fr. 4'500.– als Entschädigung infolge fristloser Kündigung zu bezahlen, abgewie- sen (Urk. 3/8). b) Mit Eingabe vom 20. November 2018 (am 27. November 2018 zur Post gegeben) verlangte die Gesuchstellerin die Revision dieses Urteils (Urk. 1). Mit Urteil vom 10. Januar 2019 wurde das Begehren der Gesuchstellerin um Revision des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 20. August 2018 im Verfahren AF180004-L abgewiesen (Urk. 5). c) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. Februar 2019 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 7): " 1.) Revision des Urteils v. 20.8.2018 (AF180004-L) 2.) Die Beweislast ist umzukehren 3.) Sachverhaltsabklärungen sind durchzuführen (die Beklagte soll unter Eid aussagen)"
Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO könne eine Partei nur dann Revision des rechtskräftigen Urteils verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen er- fahre oder entscheidende Beweismittel finde, die im Zeitpunkt des Erstprozesses bereits existiert hätten, indessen erst in einem Zeitpunkt entdeckt worden seien, in dem sie nicht mehr in den Prozess hätten eingeführt werden können (unter Hin- weis auf BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 36). Die Vorbringen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 20. November 2018 seien keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Bereits in ihrer Klage (unter Hinweis auf Urk. 2/1 [recte: Urk. 3/1]) habe die Gesuchstellerin als ihre Zustelladresse folgen- de Adresse bezeichnet: "c/o C., ...-strasse ..., ... Zürich". Die Vorladung für die Hauptverhandlung sei an die Adresse gemäss Handelsregisterauszug (...-str. ..., ... [Ort]; unter Hinweis auf Urk. 2/5/2 [recte: Urk. 3/5/2]) erfolgt. In der Folge habe die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Juli 2018 explizit verlangt, dass ihr ein Urteil an die Zustelladresse "c/o C., ...-str. ..., ... Zürich " zuzustellen sei (unter Hinweis auf Urk. 2/7 [recte: Urk. 3/7]). Dahin sei das Urteil vom 20. Au- gust 2018 versandt worden (unter Hinweis auf Urk. 3/10a und Urk. 3/10b). Eine zweite Zustellung nach dem gescheiterten ersten Versuch sei in der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung nicht vorgesehen (unter Hinweis auf OGer ZH RB170029 vom 13.07.2017, E. 2.4). Die Gesuchstellerin bringe keine Revisions- gründe im Sinne von Art. 328 ZPO vor. Materielle Erwägungen erübrigten sich folglich und das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen (Urk. 5 S. 3 f. E. 2.4 f.). b) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, es habe ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag bestanden (unter Hinweis auf Urk. 9/2). Die Ge- suchsgegnerin sei nicht mehr zur Arbeit erschienen (Urk. 7). 3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Februar 2019 ist als Beschwer- de unzureichend, da sich diese mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt sie in ihrer Beschwer- deschrift nicht aus, wieso die in vorstehender E. 2. a) zitierten erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. So setzt sich die Gesuchstellerin beispielsweise nicht mit der Erwägung auseinander, dass sie – die Gesuchstellerin – erstinstanz- lich keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO vorgebracht habe; hierzu äusserte sich die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift gar nicht. Da sich die Gesuchstellerin auch im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandersetzt, ist auf ihre Be- schwerde nicht einzutreten. 4. Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge von Kopien der Urk. 7 und 9/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc