Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA240001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 26. Januar 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 12. Oktober 2023 (AH230009-L)
Erwägungen: 1.1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich und bezweckt gemäss ihrem aktuellen Handelsregistereintrag den Handel mit diversen Produkten, insbesondere kosme- tischen. Weiter kann sie Verkaufsläden/Shops betreiben. Der Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) war für die Beklagte in einem unbefristeten Ar- beitsverhältnis als Verkaufspromoter tätig. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 kündigte die Beklagte das am 25. August 2017 geschlossene Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 30. November 2017 (Urk. 4/4 = Urk. 19/2; Urk. 4/5 = Urk. 19/1). 1.2. Am 27. Januar 2023 (Datum Poststempel) erhob der Kläger bei der Vo- rinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zü- rich, Kreise ...+..., vom 2. November 2022 (Urk. 2A) eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 2A): "Die beklagte Partei sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 10'658.00 netto nebst 5% Verzugszins seit 30.11.2017 zu bezah- len. Der Betrag setzt sich zusammen aus - CHF 4'582.00 brutto, Lohn 28. August bis 26. Oktober 2017 - CHF 2'291.00 brutto, Lohn Kündigungsfrist 26. Oktober bis 30. November 2017 - CHF 465.00 brutto Lohn für 2,5 Ferientage - CHF 2'820.00 brutto Lohn Überstunden - CHF 500.00 Provision Ausserdem sei die beklagte Partei zu verpflichten, dem Kläger die Lohnabrechnungen und die Provisionsabrechnung aus- und zuzustel- len. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Partei." Die Parteien wurden auf den 5. September 2023 zur Hauptverhandlung vorgela- den (Urk. 9), an welcher für die Beklagte jedoch unentschuldigt niemand erschien (Prot. I S. 4). Anlässlich der Verhandlung beantragte der Kläger ergänzend, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm eine korrekte Arbeitsbestätigung mit Enddatum 30. November 2017 aus- und zuzustellen (Prot. I S. 15 sinngemäss). Des Weite- ren erklärte er, seine Klage in Bezug auf die Überstunden, soweit sie nicht im
September 2017 geleistet wurden, sowie bezüglich der Provision von Fr. 500.– zurückzuziehen (Urk. 18 E. III. 3). Im Übrigen kann betreffend den Verlauf des vo- rinstanzlichen Verfahrens auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 18 E. I). Am 12. Oktober 2023 entschied die Vorinstanz über die Klage wie folgt (Urk. 12 S. 2 ff.= Urk. 15 S. 12 f. = Urk. 18 S. 12 f.): Verfügung: 1. Die Klage wird bezüglich Überstunden, soweit sie nicht im Sep- tember 2017 geleistet wurden, sowie betreffend die Provision im Umfang von Fr. 500.− als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Klage wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Erkenntnis: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger − für den Monat September 2017 Lohn für die geleisteten 161 Stunden von brutto Fr. 3'381.– abzüglich des bereits ausbezahlten Nettolohnes von Fr. 1'298.–, des Vorschusses von netto Fr. 570.– und des Mietzinses von netto Fr. 420.–, − für den Monat Oktober 2017 Lohn von brutto Fr. 2'291.45 abzüglich des Vorschusses von netto Fr. 370.– und des Mietzinses von netto Fr. 420.–, − für den Monat November 2017 Lohn von brutto Fr. 2'291.45 sowie − für 2.5 Ferientage Lohn von brutto Fr. 439.–, je zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Dezember 2017, zu bezahlen. Die unter dieser Ziffer genannten Bruttobeträge [Fr. 3'381.–, Fr. 2'291.45, Fr. 2'291.45 und Fr. 439.–] reduzieren sich, soweit die Beklagte nachweist, dass und in welchem Umfang sie Lohn- abzüge und Quellensteuern an die zuständigen Instanzen abge- führt hat. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage, so- weit nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger korrekte Lohnabrech- nungen für die Monate Juni 2017, Juli 2017, August 2017, Sep- tember 2017, Oktober 2017 und November 2017 aus- und zuzu- stellen.
(BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). 2.2. Die Beschwerdeschrift der Beklagten enthält keine expliziten Anträge. So führt sie lediglich aus, ihre Unzufriedenheit ausdrücken zu wollen und dass es scheine, als sei eine fehlerhafte Entscheidung getroffen worden. Zudem ersucht sie darum, die Angelegenheit erneut zu überdenken (Urk. 17 S. 1 f.). Dies lässt vermuten, dass die Beklagte sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Kla- ge des Klägers beantragen will. Ob ein genügender Antrag vorliegt, kann indes- sen offengelassen werden, da die Beschwerde der Beklagten auch den vorste- hend aufgezeigten Begründungsanforderungen (E. 2.1) nicht genügt. So listet die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift einzig 14 Beilagen auf, die sie teilweise kom- mentiert, und ersucht darum, dass die beigefügten Beweise geprüft werden und die Angelegenheit nochmals überdacht werde (Urk. 17). Einen konkreten Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz stellt sie nicht her, setzt sich mit diesen nicht auseinander und zeigt nicht auf, weshalb der Entscheid der Vorinstanz unrichtig sei. Auf die Beschwerde der Beklagten ist daher nicht einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschä- digungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 17 und Urk. 19/1–14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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