Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA260008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 25. März 2026 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen B. AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts Affoltern vom 19. März 2026 (AH250008-A)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegenüber. Sie wurden auf den 26. März 2026 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 18. März 2026 ersuchte der Kläger und Beschwerdeführer um Verschiebung der Verhandlung. Zudem teilte er seinen "Mandatswiderruf" im Ver- hältnis zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Y., mit (Urk. 4 S. 2). Am 19. März 2026 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 4 S. 3): "1.Rechtsanwalt Y. werden die Eingaben des Klägers vom 13. März 2026 und vom 17. März 2026 zur Berücksichtigung im Sinne der Erwägungen sowie die Eingabe des Klägers betreffend Man- datswiderruf vom 18. März 2026 zugestellt. 2.Das Gesuch des Klägers um Verschiebung der Hauptverhandlung vom Donnerstag, 26. März 2026, 13.30 Uhr, wird abgewiesen. Die Verhandlung findet statt. 3. Rechtsanwalt Y._____ wird eine Frist bis Dienstag, 24. März 2026, 12.00 Uhr zur Stellungnahme zum Antrag des Klägers be- treffend Mandatswiderruf angesetzt. 4. (Schriftliche Mitteilung)." 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. März 2026 (hierorts einge- gangen am 25. März 2026), welche er vorab per einfacher E-Mail an die Kammer sandte (Urk. 1), Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 3 S. 1): "Die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. März 2026 sei auf- zuheben, soweit damit das Gesuch um Verschiebung der Hauptver- handlung abgewiesen wurde. Es sei mir zu gestatten, das Mandat des mir zugewiesenen unentgeltli- chen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Y._____, zu widerrufen bzw. die- ser sei aus dem Mandat zu entlassen. Die Hauptverhandlung vom 26. März 2026 sei um mindestens zwei Wochen zu verschieben. Es sei mir zu gestatten, einen Dolmetscher für die Hauptverhandlung beizuziehen. Es sei mir eine angemessene Frist mind. 2 Wochen einzuräumen, um auf die Klageantwort der Beklagten zu reagieren sowie notwendige Be- weismittel und eine sachverständige Stellungnahme vorzubereiten, Einen anderen Anwalt erhalten oder vom Gericht bestellen lassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos. 2.1. Die Abweisung des Gesuchs des Klägers um Verschiebung der Hauptver- handlung vom 26. März 2026 (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ausdrücklich vorge- sehenen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führen- den Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn der Nachteil auch durch einen für die be- schwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Ent- scheid erheblich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der hiesigen Praxis und der herrschenden Auffassung nicht zwin- gend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. etwa OGer ZH PC250016-O vom 11. April 2025 E. 3 oder OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2; ZK-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 15; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40; OFK/ZPO-Gehri, Art. 319 N 3; BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 N 24; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 7). Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die betroffene Partei hat einen solchen Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuwei- sen, soweit er nicht offensichtlich ist (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40). 2.2. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Zeit bis zum 26. März 2026 nicht reiche, um die Verhandlung sachgerecht vorzubereiten, was sein recht-
liches Gehör und die effektive Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte verletze (Urk. 3). 2.3. Nach konstanter Rechtsprechung stellt die Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endent- scheid vorgebracht werden kann (OGer ZH PS250070 vom 27. März 2025 E. 3, m.w.H.). Auch die mit einer allfälligen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs naturgemäss verbundenen Nachteile (Zeit- verlust, unnötige Kosten) vermögen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen (OGer ZH RZ250001 vom 14. Februar 2025 E. 4, m.w.H.). Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Die Anfechtungsvor- aussetzungen für Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 19. März 2026 sind somit nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. 2.4. Soweit der Kläger weiter beantragt, es sei Rechtsanwalt Y._____ aus seinem Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entlassen, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat über den entsprechenden Antrag des Klägers in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden, sondern Rechtsanwalt Y._____ ledig- lich Frist zur Stellungnahme zum Entlassungsgesuch angesetzt (Dispositiv-Zif- fer 3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger aus dieser Fristansetzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 2.5. Sodann ist auf die Beschwerdebegehren betreffend Dolmetscher für die Hauptverhandlung und Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme zur Klageantwort mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten. 2.6. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Klägers insgesamt nicht ein- zutreten. 3.Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c
ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Für das Beschwerdever- fahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 3 und Urk. 5, je gegen Empfangsschein, an den Kläger (... [E-Mail-Adresse]) vorab per Webtransfer. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: io