Appeal against denial of legal aid dismissed

RB110024Obergericht18.01.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the defendant's appeal against the district court's refusal to grant legal aid and appoint counsel. It held that new allegations raised in the appeal were inadmissible, that her request for reinstatement of missed deadlines was unsupported by evidence, and that the underlying case had been wholly unsuccessful, making legal aid unavailable for lack of prospects of success. Legal aid was also refused for the appeal itself. Appeal costs of CHF 800 were imposed on the defendant, and no compensation was awarded to the plaintiff.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 326 Abs. 1, 148 and 117 lit. b ZPO; appeal against refusal of legal aid and appointed counsel. In appeal proceedings, new requests, facts and evidence are inadmissible; this noven prohibition extends to both genuine and pseudo-novelties. A request for restoration of a procedural time limit requires credible substantiation of the impediment; mere assertions are insufficient. Legal aid is denied where the underlying claim or defense lacks prospects of success, and likewise for an appeal that is manifestly unfounded. Costs follow the outcome; absent compensable effort, no party compensation is due (consid. 3-8).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB110024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 18. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Juni 2011 (CG100076)

Erwägungen: 1. a) Mit Beschluss vom 7. Juni 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (Urk. 35 S. 16). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 14. Juni 2011 erhob die Beklagte Be- schwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2011 (Urk. 34). 2. a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Beschluss wurde am 9. Juni 2011 versandt und am 11. Juni 2011 von der Beklagten entge- gengenommen (Urk. 32). Somit richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 229 N 8).

b) Bei den Tatsachenbehauptungen in der Beschwerdeschrift der Beklagten im letzten Abschnitt auf Seite 1 sowie auf Seite 2 handelt es sich um unechte No- ven, welche vor Obergericht das erste Mal vorgebracht wurden. Diese Ausführun- gen sind deshalb – wie erläutert – im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig. 4. a) Die Beklagte führte in ihrer Beschwerdeschrift sodann weiter aus, sie führe es auf zwei Umstände zurück, dass das angefochtene Urteil zu ihrem Nach- teil ausgefallen sei: Erstens habe sie erhebliche psychische Probleme durch die anhaltenden Attacken vom Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) gegen sie gehabt. Dadurch habe sie sämtliche Fristen und Möglichkeiten verpasst, um Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen. Zweitens habe sie es verpasst, juris- tischen Beistand zu erbitten, um sich damit auf rechtlich gleichwertiges Niveau zu begeben. Da der Kläger unentgeltlichen Rechtsbeistand und sie niemanden zur Seite gehabt habe, habe der Kläger jeglichen Schleichweg und jegliche Hintertür benutzen und das Recht zu Gunsten eines inzwischen verurteilten Verbrechers biegen können (Urk. 34 S. 1). b) Die Behauptung der Beklagten, sie habe vor Vorinstanz sämtliche Fristen und Möglichkeiten zur Stellungnahme verpasst, da sie erhebliche psychische Probleme aufgrund der anhaltenden Attacken des Klägers gehabt habe, kann sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der vorinstanzlichen Fristen zur Äusserung zur Sache und zur Stellung von prozessualen Anträgen im Sinne von Art. 148 ZPO verstanden werden. Da die Beklagte indessen keinerlei Beweismit- tel für die geltend gemachte psychische Unmöglichkeit nennt oder vorlegt, ist die- se nicht glaubhaft gemacht und auf das sinngemässe Wiederherstellungsbegeh- ren ist nicht weiter einzugehen. 5. Die Beklagte stellte ihren Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (beim Bezirksgericht Zürich am 31. Mai 2011 eingegangen; Urk. 28), also erst nach der Fällung des Urteils vom 17. Mai 2011. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zu Recht (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2012 im Berufungsverfahren LB110032) zum Er- gebnis des vollständigen Unterliegens der Beklagten. Da somit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht erfüllt war, verweigerte sie – ebenfalls zu

Recht – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 35 S. 5 Ziff. 5 lit. b). 6. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Der Beklagten ist sodann auch für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern, da ihre Beschwerde wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos war (vgl. dazu Art. 117 lit. b ZPO). 8. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu Urteile des Bundesgerichtes 5A_405/2011 E. 6 und 4A_507/2011 E. 3.2 und 3.3). Die Spruchgebühr ist ge- stützt auf § 1 lit. b, § 2, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. Sep- tember 2010 auf Fr. 800.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 34, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Schlagwörter

legal aidappointed counselappeal procedurenew allegationsrestoration of time limitsprospects of successcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could rely on new factual allegations and evidence.

Extrahierter Entscheid

New allegations raised for the first time on appeal were inadmissible.

Extrahierte Begründung

The appeal procedure under the ZPO excludes new requests, facts, and evidence; the submissions constituted inadmissible novelties.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was entitled to restoration of the time limit to respond and make procedural requests.

Extrahierter Entscheid

No restoration was granted because the alleged psychological inability was not made credible and no evidence was produced.

Extrahierte Begründung

A reinstatement request under Art. 148 ZPO requires credible substantiation of the impediment; this was missing.

Kernrechtsfrage

Whether the denial of legal aid and appointed counsel should be overturned.

Extrahierter Entscheid

The refusal was upheld because the defendant's underlying case had been wholly unsuccessful and therefore lacked sufficient prospects of success.

Extrahierte Begründung

Legal aid is unavailable where the claim or defense is hopeless; the first-instance judgment correctly found complete loss.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid for the appeal was denied because the appeal was plainly hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was manifestly unfounded, the lack of prospects requirement was not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal and whether compensation is owed to the respondent.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were imposed on the defendant and no compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the respondent had no compensable effort.

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