Appeal allowed for failure to hear party before ruling on deadline restoration

RB110031Obergericht26.09.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed against the district court's refusal to restore the deadline for filing its rejoinder. The appellate court found a denial of the right to be heard because the plaintiff's response to the restoration request had not been served on the defendant. Since new arguments cannot be introduced on appeal, the court annulled the district court's decision and remitted the case for a new ruling. The request for suspensive effect became moot. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO; deadline-restoration proceedings and right to reply to submissions: a party must be informed of every filing lodged with the court and afforded an opportunity to comment. If service of the opposing party's submission is not shown, the omission constitutes a violation of the right to be heard. On appeal, new facts, new claims and new evidence are inadmissible; the proper consequence is annulment of the challenged decision and remittal to the first instance for a fresh decision after curing the procedural defect. Where remittal renders a subsidiary request without object, it becomes moot. In such constellations, costs may be charged to the court treasury, and no party compensation is due to the opposing party that neither caused the procedural error nor can be treated as losing party (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB110031-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 26. September 2011

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher Y._____ substituiert durch lic. iur. Z._____

betreffend Wiederherstellung Frist

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. August 2011 (CG100109)

Erwägungen: 1. a) Mit Beschluss vom 2. August 2011 wies die Vorinstanz den Antrag der Beklagten auf Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Duplik ab (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). b) Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklag- te) am 25. August 2011, eingegangen am 26. August 2011, fristgerecht Be- schwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beklagten die mit Referentenverfügung vom 29. April 2011 angesetzte, dem Rechtsvertreter der Beklagten zugestellt am 5 Mai 2011, und mithin am 25. Mai 2011 abgelaufene Frist zur Erstattung der Duplik wiederherzustellen; 2. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." c) Die Klägerin hat am 15. September 2011 für den Fall der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzich- tet (Urk. 4). 2. a) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Das vorinstanzliche Verfahren untersteht jedoch noch dem kantonalen Zivilpro- zessrecht, weshalb auch im Beschwerdeverfahren für Rügen betreffend unrichtige Rechtsanwendung das alte Zürcher Prozessrecht heranzuziehen ist. b) Die Beklagte rügt unter anderem die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Es sei ihr die Stellungnahme der Klägerin zum Fristwiederherstellungsge- such vor dem Erlass des angefochtenen Entscheides weder durch das Gericht noch durch den Rechtsvertreter der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden. Die Vorinstanz habe über weite Strecken auf die Einwendungen der Klägerin abge- stellt, weshalb es ihr möglich sein müsse, im Beschwerdeverfahren dazu Stellung zu nehmen. Sei dies aus formellen Gründen nicht möglich, da grundsätzlich neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren unzulässig seien, sei die Sa- che zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf die Eingabe der Klägerin

an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7). Damit macht die Beklagte eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO geltend. c) Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt u.a. das Recht einer Partei, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen. Die Partei ist vom Gericht über den Eingang solcher Eingaben zu orientieren und es muss ihr die Möglichkeit zur Replik eingeräumt werden (BGE 133 I 98 E. 2.1). Allerdings ist ein weiterer Schriftenwechsel nicht zwingend anzuordnen, genügt es doch laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gegenpartei die neu eingegangenen Eingaben zur Kenntnisnahme zuzustel- len. Wünscht die Gegenpartei sich dazu zu äussern, hat sie es ohne Verzug zu tun oder zumindest umgehend um die Ansetzung einer entsprechenden Frist nachzusuchen; unterlässt sie dies, ist davon auszugehen, sie verzichte auf weite- re Äusserungen (BGE 133 I 98 E. 2.2). In den vorinstanzlichen Akten findet sich kein Empfangsschein der Beklag- ten bzw. ihres Rechtsvertreters. Es ist auch sonst kein Hinweis ersichtlich, dass ihr die Stellungnahme der Klägerin zum beklagtischen Fristwiederherstellungsge- such vom 16. Juni 2011 (Urk. 3/36) zugestellt wurde. Die Stellungnahme der Klä- gerin wurde im Doppel eingereicht (Urk. 3/36 S. 5) und liegt noch im Doppel bei den Akten. Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 wies die Beklagte die Vorinstanz noch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass sie seit der Fristan- setzung an die Klägerin zur Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch vom Gericht nichts vernommen habe und ihr seitens des klägerischen Rechtsver- treters keine Eingabe – und sei es nur betreffend der Erstreckung der angesetz- ten Frist zur Stellungnahme – zugestellt worden sei (Urk. 3/38 S. 1). Die versäum- te Orientierung der Beklagten über die Stellungnahme der Klägerin zum Fristwie- derherstellungsgesuch, ein prozessuales Versehen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerde der Beklagten ist in diesem Punkt gutzu- heissen. Da, wie die Beklagte zutreffend geltend macht (Urk. 1 S. 7), neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), können die neuen Vorbringen der

Beklagten zu den Einwendungen der Klägerin nicht berücksichtigt werden, wes- halb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO an die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Damit wird der Antrag der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Klägerin hat sich weder mit dem angefoch- tenen Entscheid identifiziert noch das prozessuale Versehen der Vorinstanz ver- anlasst. Sie ist auch nicht als unterliegende Partei zu betrachten und kann des- halb, entgegen dem Antrag der Beklagten (Urk. 1 S. 2), nicht entschädigungs- pflichtig werden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 22 zu Art. 107 ZPO und N 8 zu Art. 106 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der obsiegenden Partei besteht in solchen Fällen nicht (Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 116 ZPO, § 200 GOG; Adrian Urwyler, in DIKE-Komm-ZPO, N 12 zu Art. 107 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. August 2011 wird aufgehoben und zur neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie – unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 67'520.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. September 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: mc

Schlagwörter

right to be hearddeadline restorationservice of submissionsappealremittalcost allocationmootness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the district court violated the defendant's right to be heard by not informing it of the plaintiff's response to the restoration request before deciding.

Extrahierter Entscheid

Yes. The defendant was not shown to have been notified of the plaintiff's submission, which was a procedural omission amounting to a denial of the right to be heard.

Extrahierte Begründung

A party must be informed of all submissions to the court and given an opportunity to reply. The file contained no receipt or other indication of service, and the defendant had already alerted the court that it had not received the plaintiff's filing.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal court could consider the defendant's new arguments on the merits of the restoration request.

Extrahierter Entscheid

No. New factual allegations, new requests, and new evidence are inadmissible on appeal.

Extrahierte Begründung

Because the defendant's additional submissions were new, they could not be examined; the proper remedy was annulment and remittal for a fresh decision after curing the hearing defect.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending after remittal.

Extrahierter Entscheid

No. The remittal rendered the request moot.

Extrahierte Begründung

Once the challenged decision was annulled and the case sent back, the separate request for suspensive effect no longer had independent purpose.

Kernrechtsfrage

How appellate costs and party compensation should be allocated.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs were taken over by the court treasury under the special cost rule; the plaintiff neither caused the procedural error nor could be treated as the losing party, and no state compensation was payable in such circumstances.

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