Transfer of legal aid request; appeal proceedings struck out

RB110037Obergericht07.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ AG appealed a Bezirksgericht Horgen order requiring a CHF 14,000 cost advance in an action for negative declaratory relief. It asked instead for legal aid. The Obergericht held that the legal-aid request had to be filed with the first-instance court and transferred the request there, which made the appeal proceedings moot and led to their being struck out. It also noted, for completeness, that the advance was not excessive under the Zurich fee tariff, given the dispute value of CHF 234,278.37. No costs or party compensation were awarded in the appellate proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 96 ZPO; legal aid and court-cost advances are to be sought from the authority conducting the proceedings for which relief is requested. A court seized of an appeal against a cost-advance order need not decide the merits of the legal-aid application if that application belongs before the first instance; it shall transfer the request and strike the appeal off as moot. Where the dispute value determines the tariff-based fee, a cost advance corresponding to the expected fee is not objectionable solely because the party considers it high. Provisional remarks on the amount of the advance do not create a basis for appellate review once the legal-aid request is transferred (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB110037-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Beschluss vom 7. November 2011

in Sachen

A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____

betreffend Kostenvorschuss / unentgeltliche Prozessführung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 28. September 2011 (CG110020)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. August 2011 klagte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz auf Aberkennung einer Forderung von Fr. 234'278.37 (Urk. 1). Mit Beschluss vom 28. September 2011 setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 14'000.– zu leisten. Sie belehrte eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Mit rechtzeitiger Eingabe vom 10. Oktober 2011 hat die Beschwerdeführerin Be- schwerde an die Kammer erhoben im Wesentlichen mit dem Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sie sei entsprechend von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses zu befreien (Urk. 1 S. 2 und 4; mit ih- rem Gesuch sei im Übrigen nicht auch der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand gemeint). 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bei derjenigen Instanz zu stellen, für deren Verfahren um Kostenbefreiung nachgesucht wird – vorliegend somit bei der Vorinstanz. Das gilt im Übrigen auch für ein allfälliges Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung, welches die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe anspricht (Urk. 1 S. 24). Das innert Frist gestellte Gesuch ist somit zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen und das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen als dadurch erle- digt abzuschreiben. Die Vorinstanz wird über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden und hernach je nach Ausgang die Beschwerdeführerin von ihrer Vorschusspflicht zu befreien oder die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und kei- ne Entschädigungen zuzusprechen. Es sind folgende abschliessenden Erwägungen am Platz:

a) Die Beschwerdeführerin kann nicht nachvollziehen, warum ein "überzoge- ner" Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 14'000.– verlangt werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, nach welchem Ermessen das Gericht solche mutmasslichen Gerichtskosten verlange und inwiefern Fr. 14'000.– als mutmassliche Gerichtskos- ten erscheinen sollten (Urk. 1 S. 23). Sollte die Beschwerdeführerin damit eine Herabsetzung des Kostenvorschusses bezwecken wollen, so wäre sie nach Stellung ihres Gesuches um unentgeltliche Prozessführung damit verfrüht. Auf einen solchen Antrag wäre erst nach rechtskräf- tiger Abweisung ihres Armenrechtsgesuches durch die Vorinstanz (und Neuanset- zung der Zahlungsfrist) einzutreten. Bei Gutheissung (und nach Prüfung der Zu- ständigkeit – vgl. hiezu Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 44 lit. b GOG) würde sie, wie vorstehend erwähnt, ohnehin von der Vorschusspflicht befreit. b) Aus prozessökonomischen Gründen ist der Beschwerdeführerin allerdings bereits an dieser Stelle zu sagen, dass ihre Ausführungen unbegründet sind: Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Das Ober- gericht erlässt eine Gebührenverordnung für die Gerichte und die Schlichtungsbe- hörden (§ 199 Abs. 1 GOG). Gestützt darauf erging die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11; nachzulesen auf http://www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/gesetze/einfache_suche.html). Demgemäss bilden im Zivilprozess – neben dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles – der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren (§ 2 Abs. 1 lit. a., c. und d. GebV OG) – und der Streitwert der Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin beträgt, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 2 S. 2), Fr. 234'278.37. Für Streitwerte über Fr. 80'000.– bis Fr. 300'000.– beträgt die Grundgebühr Fr. 7'950.– zuzüglich 4 % des Fr. 80'000.– übersteigenden Streitwertes (§ 4 Abs. 1 GebV OG).

Das führt beim vorliegenden Streitwert zu einer voraussichtlichen Gerichtsgebühr (vorbehältlich einer weiteren Erhöhung für ein Beweisverfahren) von Fr. 14'121.15. Die Höhe des vorinstanzlichen Kostenvorschusses ist somit nicht zu beanstanden. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung wird an die Vorinstanz überwiesen, und das zweitinstanzliche Verfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Bei- lage des Doppels von Urk. 1, sowie – unter Beilage der Akten – an das Be- zirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger versandt am: mc

Schlagwörter

legal aidcost advancemootnessappealcourt feesvalue in dispute

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid had to be decided by the appellate court or by the first-instance court

Extrahierter Entscheid

The request for legal aid had to be submitted to the court seized of the relevant proceedings, here the first-instance court; the appellate court therefore transferred the request.

Extrahierte Begründung

Legal aid must be requested from the authority conducting the proceedings for which cost relief is sought. Any installment-payment request was likewise for the first instance to decide.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cost-advance order was still to be examined after transfer of the legal-aid request

Extrahierter Entscheid

The appellate proceedings were rendered moot and were struck out without further examination.

Extrahierte Begründung

Once the legal-aid request was transferred to the first instance, the appellate matter concerning the cost advance no longer required substantive adjudication.

Kernrechtsfrage

Whether the amount of the cost advance was excessive

Extrahierter Entscheid

The court indicated that the advance was not objectionable, calculating the expected court fee at about CHF 14,121.15 based on the value in dispute.

Extrahierte Begründung

Under the cantonal fee rules, court fees are determined mainly by the value in dispute, complexity, and judicial effort; for the dispute value of CHF 234,278.37, the requested advance was consistent with the tariff.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.