Art. 53 ZPO, Art. 238 lit. g ZPO, Anspruch auf Begründung. (Auch) die Höhe der Gebühren ist zu begründen, andernfalls verletzt ein Entscheid das rechtliche Gehör.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
- Die Prozesskosten richten sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich berechnet sich die Entscheidgebühr nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Der Streitwert wiederum wird durch das Rechtsbegehren bestimmt; wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 ZPO). Die klagende Partei hat mit ihrer Klage Angaben zum Streitwert zu machen (Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). 4. Das vom Beschwerdeführer vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren lautet nicht auf eine Geldsumme. Überdies hat der Beschwerdeführer in seiner bei der Vorinstanz eingereichten Klage keine Angaben zum Streitwert gemacht. Es sind auch in den Akten keine Anhaltspunkte für den Streit- oder Interessenwert vorhanden. Diesfalls stellt sich die Frage, inwiefern die Vorinstanz in Anwendung von Art. 123 ZPO oder allenfalls Art. 56 ZPO dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätte Gelegenheit geben müssen, seine Klage zu vervollständigen und Angaben zum Streitwert zu machen. Das kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen indes offen bleiben. 5. Wenn es an Angaben der Parteien zum Streitwert fehlt, hat das Gericht nach dem Gesagten diesen zu schätzen. Da auch die Vorinstanz davon ausging, dass keine Angaben zum Streitwert gemacht worden sind, ist anzunehmen, dass sie den Streitwert geschätzt hat. Das geht aus dem angefochtenen Entscheid indes nicht hervor und es ist auch nicht ersichtlich, anhand welcher Kriterien und auf welche Höhe der Streitwert allenfalls geschätzt wurde und wie die auf dem Streitwert basierende Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- konkret zustande kam. Damit kommt die Vorinstanz ihrer aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör fliessenden
Begründungspflicht nicht nach (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben Anspruch darauf, dass die Entscheidbegründung so abgefasst ist, dass sie sich über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können und die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen (ZK ZPO- S UTTER-SOMM/CHEVALIER, Art. 53 N 14). Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Festsetzung der Entscheidgebühr substanziiert anzufechten. Die Heilung dieser Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz kommt im Beschwerdeverfahren wegen der nur beschränkten Kognition im Beschwerdeverfahren in Bezug auf Sachverhaltsfeststellungen (Art. 320 lit. b ZPO) von vornherein nicht in Betracht (ZK ZPO-S UTTER- S OMM/CHEVALIER, Art. 53 N 27). Auf Grund der formellen Natur des Gehörsanspruches ist daher Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betreffend die Festsetzung der Entscheidgebühr aufzuheben (ZK ZPO-S UTTER-SOMM/CHEVALIER, Art. 53 N 26), und die Sache ist zur neuen (diesbezüglichen) Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. (...) 7.1 Anlass für das vorliegende Verfahren bot nicht das prozessuale Verhalten der Parteien, sondern das fehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz selbst. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für eine Entschädigung zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (A DRIAN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 15).
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2012 Geschäfts-Nr.: RB120003-O/U