Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 8. April 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____
betreffend Forderung/Haftungsklage
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Mai 2012; Proz. CG120044
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 11. April 2012 (Datum Poststempel) machte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich eine Staatshaftungsklage anhängig (act. 4/1). Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Leistung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 80'000.– (act. 4/11). Dagegen erhob er mit Eingabe vom 8. Juni 2012 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Der Beschluss mit Geschäfts Nr. CG120044-L/Z01 der Vorinstanz vom 21. Mai 2012 sei aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erkennen; 3. Eventualiter sei dieses Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren Gesch. Nr. VO110107 betreffend den Umfang der Anwendbarkeit der eidge- nössischen ZPO im kantonalzürcherischen Haftungsverfahren zu sistieren; 4. Subeventualiter sei ein neuer angemessener Kostenvorschuss festzulegen; 5. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 1.2 Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 trat die Kammer auf das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– (act. 6). Dagegen führte der Beschwerdeführer Beschwerde am Bundesgericht (act. 11). Mit Urteil vom 10. Februar 2013 hiess es die Beschwerde hinsichtlich des Gesuchs um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung gut. Im Übrigen wurde die Beschwerde ab- gewiesen (act. 21). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 setzte die Kammer dem Beschwerdeführer unter Androhung von Säumnisfolgen eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen an zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– (act. 22). Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (act. 24):
"1. Es sei Ihre Verfügung vom 20. Februar 2013 in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Ansetzung eines Kostenvorschusses zu verzichten; 2. Eventualiter sei der Kostenvorschuss zu reduzieren; 3. Subenventualiter sei die Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses um 30 Tage zu erstrecken." Mit Verfügung der Kammer vom 1. März 2013 wurde das Wiedererwä- gungsgesuch abgewiesen und die mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ange- setzte Frist von 5 Tagen einmalig um 30 Tage erstreckt (act. 25). Am 20. März 2013 ging bei der Obergerichtskasse der Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– ein (act. 27). Mangels Beschwer wurde von den Beschwerdegegnern keine Be- schwerdeantwort eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die Vorinstanz bezifferte die mutmasslichen Gerichtskosten für das Haupt- verfahren (ohne Beweisverfahren) auf Fr. 162'900.–. Gestützt auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei vorfrageweise über die Zuständigkeit des Bezirksge- richts Zürich für die Haftungsklage zu entscheiden (vgl. act. 4/1 S. 2), beschränkte sie das Verfahren auf diese Frage und verlangte dementsprechend rund die Hälf- te der mutmasslichen Gerichtskosten, nämlich Fr. 80'000.– (act. 5). 3.1 Zu Antrag 1 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die ZPO könne für das vorliegende Staatshaftungsverfahren grundsätzlich nur analog an- gewendet werden. Die Vorinstanz hätte daher die Bestimmung zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht tel quel auf das hängige Verfahren anwenden dürfen, sondern sie hätte Sinn und Zweck von Art. 98 ZPO hinterfragen und entspre- chend auslegen müssen. Insbesondere hält der Beschwerdeführer dafür, mit der Einführung des gerichtskostendeckenden Kostenvorschusses in der ZPO habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass der Staat in einem Zivilprozess, in dem rein private Streitigkeiten ausgetragen würden, nicht den Prozess der Partei- en finanzieren müsse. Der Staat habe das Inkassorisiko der Kantone minimieren wollen. Vorliegend gehe es nun aber um eine Staatshaftungsklage gegen das Universitätsspital B._____ sowie die Universität B._____ und damit nicht um ei- nen Zivilprozess zwischen privaten Personen. Würde ein solches öffentlich- rechtliches Haftungsverfahren von der Bezahlung eines Kostenvorschusses ab-
hängen, könne der Staat verhindern, dass überhaupt irgendwelche Haftungsan- sprüche gegen ihn geltend gemacht würden. Das könne nicht angehen (act. 2 S. 8 f.). 3.2 Wie bereits erwähnt, wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2013 (BGer 2C_692/2012) die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kautionspflicht vor Obergericht ab (act. 21). Es hielt dazu in Erwägung 2.3.1 zusammengefasst fest, in der Anwendung der Eidgenössischen Zivilprozessor- dung als subsidiäres kantonales Recht liege keine Bundesrechtsverletzung vor und es erscheine in keiner Weise willkürlich, dass sich das Obergericht auf die Bestimmungen der Eidgenössischen Zivilprozessordnung stütze und einen Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– verlangt habe (act. 21 S. 8). Folglich steht aus Sicht des Bundesgerichts die Parteikonstellation im Staatshaftungspro- zess – Privatperson gegen Universitätsspital B._____ bzw. Universität B._____ als Verwaltungseinheit des Staates – der Kautionspflicht Ersterer nicht entgegen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Kautionspflicht im Staatshaftungsverfahren vor Bezirksgericht hat dasselbe zu gelten. Der Beschwerdeführer ist daher grundsätz- lich kautionspflichtig und sein Hauptantrag ist somit abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, es sei das Beschwerdever- fahren zu sistieren, bis das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. VO110107 (ZR 110/2011 S. 291) bundesgerichtlich entschieden worden sei. Darin sei ent- schieden worden, dass die eidgenössische Zivilprozessordnung auf öffentlich- rechtliche Streitigkeiten nicht anwendbar sei (act. 2 S. 10). Gegenstand des er- wähnten Entscheids war nicht die Frage, ob in einem Staatshaftungsverfahren vor einem Zivilgericht gestützt auf die ZPO eine Kautionspflicht besteht, sondern frag- lich war die Notwendigkeit eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens. In diesem Zusammenhang wurde im Entscheid unter Hinweis auf Art. 1 ZPO festgehalten, dass die ZPO auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht anwendbar sei. Sie komme somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. lit. a HG zur Anwendung, weshalb es dem Kanton ohne Weiteres möglich sei, im Bereich der Staatshaftung von der ZPO abweichende Verfahrensregelungen vorzusehen. Konkret ging es um § 23 HG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Gericht vorsieht. Da es im
ZR-Entscheid offensichtlich um die Frage der Notwendigkeit des Schlichtungsver- fahrens geht, ist zweifelhaft, ob sich aus dem höchstrichterlichen Entscheid etwas bezüglich der Kautionspflicht ableiten liesse. Ohnehin ist es aber nach Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Februar 2013 nicht notwendig, das Be- schwerdeverfahren zu sistieren. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen. 5.1 Im Subeventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, es sei ein neuer und angemessener Kostenvorschuss festzulegen. Zunächst moniert er, obwohl der Schaden in der Haftungsklage infolge Verweigerung der Herausgabe der For- schungsangaben (noch) nicht habe beziffert werden können und im hängigen Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsgericht betreffend Zuständigkeit explizit eventualiter auch ein Antrag auf Feststellung der Schadenshöhe gestellt worden sei, habe die Vorinstanz den Streitwert auf über Fr. 13'000'000.– festgelegt (act. 2 S. 10). Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar. Hat doch der Beschwerdeführer per- sönlich in seiner Klageschrift vom 11. April 2012 über 25 Seiten Ausführungen zu den verschiedenen Schadenspositionen gemacht und den Schaden in vorläufiger Einschätzung auf ungefähr Fr. 13'000'000.– geschätzt (vgl. act. 4/1 S. 30-55; insb. S. 55). Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Klageschrift einen Vorbehalt an, wonach im heutigen Zeitpunkt offen bleibe, ob und in welchem Ausmass sich der bezifferte Schaden allenfalls noch verringern lasse, indem die Forschungsda- ten wider Erwarten doch noch zu verwenden bzw. verwerten seien (act. 4/1 S. 55 unten u. 56). Falls er damit eine unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO hat anhängig machen wollen, ist für das Verfahren dennoch von einem vorläufi- gen Streitwert von Fr. 13'000'000.– auszugehen, auch wenn der Streitwert im Endurteil möglicherweise tiefer sein wird (vgl. dazu ZPO ZK-Bopp/Bessenich, Art. 85 N 17). Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise von einem vorläufigen Streitwert von Fr. 13'000'000.– ausgegangen (vgl. act. 5 S. 2). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe mangels ande- rer Begründung und gemäss Nachfrage die Höhe der vorzuschiessenden Ge- richtskosten gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) berechnet. Die Vorinstanz habe dabei jedoch verkannt, dass die GebV OG nur die Kosten eines Zivil- oder Strafverfahrens regle (vgl. § 1). Öffentlich-rechtliche Ver-
fahren seien in der GebV OG jedoch nicht genannt, weshalb diese auch nicht für das öffentlich-rechtliche Haftungsverfahren gemäss zürcherischem Haftungsge- setz anwendbar sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die ZPO ist in Staatshaf- tungsverfahren als subsidiäres kantonales Rechts anzuwenden. Gestützt auf Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. § 199 GOG hält diesbezüglich fest, dass das Obergericht eine Gebührenverordnung erlässt. Durch die subsidiäre Anwendung der ZPO gelangt daher auch die GebV OG mit den darin enthaltenen Ansätzen (subsidiär) zur Anwendung. Die Vorinstanz stütz- te sich für die Festsetzung der mutmasslichen Gerichtskosten somit zu Recht auf die GebV OG. 5.3 Schliesslich hält der Beschwerdeführer dafür, zu den mit dem Kostenvor- schuss zu deckenden Gerichtskosten gehöre in erster Linie die Entscheidgebühr, wobei die Kantone gemäss Art. 96 ZPO die Tarife für die Prozesskosten festzu- setzen hätten. Bei den Tarifen gemäss GebV OG sei gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu berück- sichtigen. Wenn nun die Vorinstanz für die Frage der Zuständigkeit – welche no- tabene als eine zwingende Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prü- fen sei – Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 81'450.– festlege, was in etwa einem durchschnittlichen Jahreseinkommen eines Angestellten inkl. 13. Monatslohn gleichkomme, so sei diese Kostenansetzung schlichtweg nicht verhältnismässig resp. sie verletze ganz offensichtlich das Kostendeckungsprinzip (act. 2 S. 12). Zunächst ist anzumerken, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, son- dern es in ihrem (grossen) Ermessen lag, lediglich einen Teil der gesamten mut- masslichen Gerichtskosten zu verlangen. Unabhängig davon, ob sie die Frage der Zuständigkeit vorab behandelt und dazu einen Zwischenentscheid fällt, hätte sie den gesamten Betrag einverlangen können. In der ZPO ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass für einzelne Verfahrensschritte im Hauptverfahren separat kau- tioniert wird. Allerdings kann dies, gerade bei sehr hohen mutmasslichen Ge- richtskosten, sachgerecht sein. Die Vorinstanz bezifferte die ordentliche Gebühr auf Fr. 162'900.–. Im ange- fochtenen Beschluss erwog sie dazu, der Beschwerdeführer habe eine Klage mit
einem Streitwert von über Fr. 13'000'000.– eingereicht. Aufgrund des angegebe- nen Streitwerts würden (ohne Beweisverfahren) Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 162'900.– anfallen (act. 5 S. 2). Gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG müsste auf- grund der angegebenen ordentlichen Gebühr ein Streitwert von Fr. 18'430'000.– vorliegen. Ob und aus welchen Gründen die Vorinstanz von einem höheren Streitwert ausging oder ob sie die ordentliche Gebühr aufgrund des erwarteten Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c u. d GebV OG) erhöht hat, geht aus den Erwägungen nicht hervor. Da der Beschwerdeführer den Streitwert vorläufig auf Fr. 13'000'000.– bezifferte, ist für die Berechnung der ordentlichen Gebühr von diesem Betrag auszugehen. Nach § 4 Abs. 1 GebV OG ergibt das Fr. 135'750.–. Wird über die Zuständigkeit des Gerichts entschieden, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO. Dafür beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (§ 9 Abs. 2 GebV OG). Das ergibt eine Bandbreite von Fr. 67'875.– bis Fr. 101'812.–. Sodann besteht die Möglichkeit, die Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles weiter zu senken. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Gerichtsgebühren vor den Grundsätzen des öffentlichen Rechts über staatliche Abgaben standhalten müssen (BGE 120 Ia 171, E. 2a; A DRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausal- abgabenrechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, ZBl 2003 S. 505ff., S. 509). Neben dem geltend gemachten Äquivalenzprinzip ist auch das Kostendeckungsprinzip zu beachten. Danach dürfen die Gebührenein- nahmen den Gesamtaufwand des Staates für einen bestimmten Verwaltungs- zweig bzw. für die Justiz höchstens geringfügig überschreiten (H UNGERBÜHLER, a.a.O., S. 520). Im Jahr 2011 standen bei den Zürcher Bezirksgerichten Erträge von rund Fr. 37 Mio. einem Aufwand von rund Fr. 146 Mio. gegenüber (STAATS- KANZLEI DES KANTONS ZÜRICH, Rechnung des Kantons Zürich 2011, S. 447). Damit ist das Kostendeckungsprinzip eingehalten. Demgegenüber verlangt das Äquiva- lenzprinzip, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Ver- hältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Mit anderen Worten darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhält- nis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Gren-
zen halten (BGE 130 III 228; BGE 126 I 188; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich Basel Genf 2006, N 2641). Die Vorinstanz veranschlagte für die Prüfung der Zuständigkeit eine mut- massliche Gebühr von Fr. 80'000.–. Im Rahmen dieser Prüfung wird abzuklären sein, ob das Bezirksgericht örtlich und sachlich für die Staatshaftungsklage zu- ständig ist. Zwar erscheinen die Fr. 80'000.– im Verhältnis zum zu erwartenden Aufwand der Vorinstanz auf den ersten Blick hoch, was aber nicht ohne Weiteres eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bedeutet. Es ist nämlich nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht; sie soll nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 130 III 228). Be- rücksichtigt man den objektiven Wert der Leistung kann aber vorliegend doch von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt. Bei einem Streit um finanzielle Werte bzw. Leistungen bringt ein Entscheid eines Gerichts den Parteien - zumindest der obsiegenden - bei einem sehr hohen Streitwert auch einen sehr hohen wirtschaftlichen Nutzen. Deshalb darf bei der Gerichtsgebühr der Streitwert eine massgebende Rolle spielen, wobei dem Ge- meinwesen nicht verwehrt ist, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (BGE 130 III 228 f.). Vor- liegend geht es jedoch nicht um die Gebühr für einen Endentscheid, welcher dem Beschwerdeführer direkt einen wirtschaftlichen Nutzen bringt, sondern um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund erscheint der Betrag von Fr. 80'000.– in Relation zum Aufwand für das ganze Verfahren als un- verhältnismässig und er ist daher deutlich auf Fr. 15'000.– zu reduzieren. Falls sich die Vorinstanz nach der Prüfung als für das Staatshaftungsverfahren zustän- dig erachtet, wird es ihr unbenommen bleiben, einen weiteren (beträchtlichen) Kostenvorschuss für das weitere Verfahren zu verlangen. 6. In der Begründung zur Beschwerde stellt der Beschwerdeführer ein Aus- standsbegehren gegen den Vorsitzenden der 4. Abteilung, lic. iur. C._____, sowie gegen die weiteren Mitarbeiter der Abteilung, welche der Sozialdemokratischen
Partei (SP) angehören (act. 2 S. 14). Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten, da Ausstandsgesuche nach Art. 49 ZPO gegen erstinstanzliche Gerichtspersonen beim dortigen Gericht einzureichen sind (vgl. Peter Diggelmann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 50 N 1). 7. Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen, und der Kostenvorschuss ist von Fr. 80'000.– auf Fr. 15'000.– zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer teilweise kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt in Anwendung von § 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG Fr. 6'000.–. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1'500.– aufzuerle- gen. Der Restbetrag ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2 Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 21. Mai 2012 auf- gehoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die erstinstanzlichen Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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