Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB130007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 30. April 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
betreffend Nachfrist Klageantwort
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Februar 2013 (CG120134-L)
Nach Einsicht in die Verfügung vom 27. März 2013, in welcher dem Beklag- ten eine Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt wurde, um seine Eingabe vom 12. März 2013 zu verbessern, dies unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe vom 12. März 2013 als nicht erfolgt gelte (Urk. 4), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Verbesserung eingegangen ist, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Eingabe des Beklagten vom 12. März 2013 als nicht erfolgt gilt, was zur Folge hat, dass auf seine Be- schwerde nicht einzutreten ist, da die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens auf- zuerlegen sind und der Klägerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abtei- lung, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 195'216.93. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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