Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB150013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 15. Juni 2015
in Sachen
1, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____,
gegen
betreffend Erbteilung (Gutachterkosten)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. März 2015; Proz. CP130003
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Kläger/Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) und die Beklag- ten/Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagten) standen sich in einem Erbtei- lungsprozess vor dem Bezirksgericht Horgen (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber (act. 2). Da sich die Parteien u.a. über den Verkehrswert diverser in der Gemein- de F._____ liegenden Grundstücke (Kat. Nr. ..., Kat. Nr. ..., Kat. Nr. ... und Kat. Nr. ...) uneinig waren, beantragten sie übereinstimmend die Durchführung von Verkehrswertschätzungen. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 wurde den Parteien G., dipl. Architekt FH/SIA, als Sachverständiger (nachfolgend Gut- achter) vorgeschlagen, mit welchem sich die Parteien auch einverstanden erklär- ten (act. 19 und act. 23). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Leistung eines Vorschusses für das Gutachten von einstweilen je Fr. 3'500.– angesetzt (act. 17). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ernannte die Vorinstanz G. als Gutach- ter und wies ihn mit separatem Schreiben auf seine Pflichten hin (act. 26; act. 28). 1.2. Das Gutachten vom 23. Juni 2014 ging am 27. Juni 2014 bei der Vor- instanz ein (act. 33). Im Auftrag der Vorinstanz ergänzte der Gutachter sein Gut- achten (act. 35). Am 16. Juli 2014 reichte der Gutachter eine Rechnung in Höhe von Fr. 9'627.20 ein (act. 34). Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 wurden das Gut- achten und dessen Ergänzung sowie die soeben erwähnte Rechnung den Partei- en zugestellt und Frist angesetzt, um zum Gutachten und dessen Ergänzung Stel- lung zu nehmen sowie die Ergänzung oder Erläuterung derselben zu beantragen (act. 36). Auf Begehren der Beklagten (act. 38) forderte die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 30. September 2014 den Gutachter auf, den seiner Honorarnote zu- grunde liegenden Aufwand detaillierter darzustellen (act. 43). Dieser Aufforderung kam der Gutachter nach (act. 47) und seine detaillierte Kostennote wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 48). 1.3. Die Parteien wurden von der Vorinstanz auf den 18. März 2015 zur In- struktionsverhandlung mit Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens durch den Gutachter vorgeladen (act. 48). Anlässlich der Verhandlung schlossen die Partei-
en unter Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich (act. 53). In Bezug auf die Ge- richtskosten vereinbarten die Parteien, diese je zur Hälfte zu übernehmen (act. 53 Ziff. 7). Für die schriftliche und mündliche Erläuterung reichte der Gutachter schliesslich eine Honorarnote von Fr. 1'123.20 sowie eine Nebenkostenabrech- nung von Fr. 67.– ein (act. 56 A und act. 56 B). Mit Beschluss vom 23. März 2015 schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab und entschied in Bezug auf die Kosten was folgt (act. 57): "2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'817.40 Gutachterkosten Fr. 19'817.40 Kosten total
G._____ zurückzufordern und den Beschwerdeführern anteilmässig auszuzahlen. Eventualiter sei den Beschwerdeführern das Recht einzu- räumen, direkt bei Architekt G._____ einen zu viel ausbezahlten Betrag zurück zu fordern. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen." Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden die Kläger neu von Rechtsanwalt lic. iur. B._____, der ebenfalls Kläger ist, vertreten. Den Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– für das Beschwerdeverfahren leisteten die Kläger auf erste Aufforde- rung hin (act. 68; act. 70). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1- 62). Auf eine Beschwerdeantwort wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Rechtliche Vorbemerkungen 2.1. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung einer sachverständi- gen Person bzw. die Prozesskosten, wozu auch die Kosten der Beweisführung gehören (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c ZPO), ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 184 Abs. 3 ZPO). Es handelt sich dabei um eine Kostenbe- schwerde und somit um einen Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Das Erfordernis des Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils entfällt daher (BK ZPO-Rüetschi, Art. 184 N 16; OGer ZH, PF130035 vom 5. September 2013). 2.2. Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eine un- genügende Begründung ist kein verbesserlicher Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist. Soweit eine ge- nügende Rüge vorgebracht wurde, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachver- haltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Über-
legungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 60 f.). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aus- nahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (OGer, RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.; ZR 100/2001 Nr. 27). 2.3. Bei dem von der Vorinstanz erteilten Gutachtensauftrag handelt es sich nicht um einen privatrechtlichen Auftrag, sondern um ein Rechtsverhältnis des kantonalen öffentlichen Rechts. Die Honorierung des Gutachters richtet sich somit nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Fehlen entsprechende Bestimmungen, kommt subsidiär das Bundesprivatrecht als kantonales Recht zur Anwendung (BGE 134 I 159). Der Plenarausschuss der obersten Gerichte des Kantons Zürich hat am 11. Juni 2002 gestützt auf § 73 Abs. 1 lit. b GOG die Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeugin- nen, Auskunftspersonen und Sachverständigen erlassen (LS 211.12; nachfolgend EntschV). Das dem Gutachter im vorliegenden Verfahren zustehende Honorar bemisst sich somit nach dieser Verordnung. Die Gutachter werden in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflichen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweili- gen Berufsverbandes (§ 9 Abs. 1 EntschV). Grundlage für die Entschädigung ist die Honorarrechnung des Gutachters (§ 10 Abs. 1 EntschV). Die Entschädigung kann herabgesetzt werden, wenn sie übersetzt erscheint (§ 10 Abs. 2 EntschV). Übersetzt ist die Rechnung, wenn sie übermässige oder unnötige Aufwendungen enthält. Geschuldet ist nur die Vergütung des objektiv gerechtfertigten Aufwands, welcher bei sorgfältigem und zweckmässigem Vorgehen genügt hätte. Ist das Gutachten unbrauchbar aus Gründen, die beim Experten liegen, ist keine Ent- schädigung geschuldet. Bei weniger gravierenden Mängeln ist die Entschädigung angemessen zu reduzieren. Regelmässig darf aber bei der Qualität eines Gutach- tens kein Kompromiss gemacht werden (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn es qualifizierte Fehler aufweist (vgl. BGE 134 I 159 E. 4.4. m.w.H.; Heinrich Andreas Müller, DIKE-Komm-ZPO, online-Version 20.10.2013,
Art. 184 N 17, N 22; Art. 188 N 11, N 22; BK ZPO-Rüetschi, Art. 184 N 15). Bei der Beurteilung kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (OGer, NQ120056 vom 30. November 2012, E. 5.1.). Eine gänzliche Aufhebung der Gut- achterkosten lässt sich daher nur durch eine qualifiziert mangelhafte, mithin un- brauchbare Arbeit rechtfertigen. Einfache Ermessensfehler tun dies klarerweise nicht. 3. Zum Rubrum Am 8. Mai 2015 teilte Rechtsanwalt lic. iur. B._____ mit, er habe der Verfügung vom 5. Mai 2015 entnommen, dass im Rubrum sowohl D._____ als auch E._____ als Beschwerdegegner aufgeführt seien. Seine Beschwerde richte sich aber ein- zig gegen das Bezirksgericht Horgen, weshalb das Rubrum dahingehend anzu- passen sei (act. 71). Gemäss Beschwerdeschrift richtet sich die Beschwerde der Kläger sowohl gegen die hier im Rubrum aufgenommenen Beklagten als auch gegen das Bezirksge- richt Horgen (vgl. act. 64 S. 1 f.). Da die Gutachterkosten Gegenstand der Be- schwerde sind, die je zur Hälfte von den Klägern und den Beklagten getragen werden bzw. zu tragen sind, und eine etwaige Gutheissung der Beschwerde die Beklagten ebenso tangieren würde, sind diese im Rubrum zu belassen. Ausser- dem ist im Beschwerdeverfahren die Vorinstanz formell nie Partei, auch wenn sich die Beschwerde materiell gegen ihre Tätigkeit (oder Untätigkeit) richtet wie bei einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde. 4. Zum Rechtsbegehren 4.1. Mit der Beschwerde sind Anträge (Rechtsbegehren) zu stellen und zu be- gründen. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gut- heissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Rechtsbegehren zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Rechtsbegehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Gemäss Bundesgericht ist auf eine Berufung mit formell mangelhaf-
ten Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Kläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGE 137 II 313 E. 1.3; BGE 135 I 119 E. 4; BGE 134 III 235 E. 2; BGE 106 II 175 S. 176). 4.2. Die Kläger beantragen in ihrem Rechtsbegehren die Aufhebung der Gut- achterkosten sowie deren angemessene Herabsetzung. Welchen Betrag die Klä- ger als angemessen erachten, geht weder aus dem Rechtsbegehren noch aus ih- rer Begründung hervor. Dies genügt den aufgezeigten Anforderungen an ein Rechtsbegehren nicht. Hinsichtlich des Antrags auf angemessene Herabsetzung erweist sich das Rechtsbegehren als formell mangelhaft, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Aus der Begründung der Beschwerde lässt sich aber entnehmen, dass die Kläger das Honorar des Gutachters als gar nicht geschuldet erachten (act. 64 S. 18 f.), mithin auf Fr. 0.– reduziert haben wollen. Auf das Rechtsbegeh- ren ist daher einzutreten, soweit damit die vollständige Aufhebung des Gutachter- honorars beantragt wird (vgl. E. 5 unten). 4.3. Im Sinne eines Eventualantrags beantragen die Kläger sodann, es sei ihnen das Recht einzuräumen, direkt bei Architekt G._____ einen zu viel ausbe- zahlten Betrag zurückzufordern (vgl. Rechtsbegehren letzter Satz). Beim Gutachtensauftrag handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsver- hältnis (vgl. E. 2.3. oben). Da demzufolge keine vertragliche Beziehung zwischen dem Gutachter und den Klägern besteht, könnten sie ihren Eventualantrag (nur) gestützt auf das Deliktsrecht (Art. 41 ff. OR) oder allenfalls Vertrauenshaftung (BGE 135 III 345) geltend machen, wobei die Voraussetzungen einer Haftpflicht nur in absoluten Ausnahmefällen vorliegen dürften (vgl. ZK ZPO-Weibel, Art. 188 N 10a; BK ZPO-Rüetschi, Art. 188 N 7; BSK ZPO-Dolge, Art. 184 N 29 ff.). Dieser Anspruch steht den Klägern aber bereits von Gesetzes wegen zu. Mangels Rechtsschutzinteresse ist daher auf das Eventualbegehren nicht einzutreten.
de hätten die Kläger aber (zuerst) vor Vorinstanz vorbringen und begründen müs- sen. Sie hätten sich zuerst mit einem neuen Antrag auf Ergänzung und Erläute- rung zur Wehr setzen oder die inhaltliche Prüfung des Gutachtens durch ein wei- teres Gutachten beantragen können (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Dass dies ge- schah, ist nicht aktenkundig. Bei den klägerischen Vorbringen in der Beschwerde- schrift handelt es sich daher um neue Tatsachenbehauptungen. Neues ist auf- grund der im Beschwerdeverfahren geltenden Novenbeschränkung nicht mehr zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge können vorliegend Einwände gegen das Gutachten nicht mehr nachgeholt werden und sind sie nicht zu berück- sichtigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da – wie eingangs erläutert – auf den Antrag auf angemessene Herabsetzung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.2. oben), sind die diesbezüglichen Einwände auch nicht zu berücksichtigen. Am Rande sei aber dennoch erwähnt, dass Gesagtes auch in Bezug auf die Einwände gegen das Gutachterhonorar gelten würde. 5.3. Selbst wenn die unter Ziffer 5.1. hiervor aufgezeigten (neuen) Einwände zulässig wären, so vermochten die Kläger keine Aufhebungsgründe rechtsgenü- gend darzutun. Die klägerische Aussage, das Gutachten sei nicht vollständig, er- weist sich als pauschale Kritik (vgl. act. 64 S. 15). Die Kläger zeigen nicht auf, aus welchen Gründen das Gutachten unvollständig sein soll. Inwiefern die falschen Distanzangaben und die falsche Infrastruktur sowie der falsche Lageklasse- schlüssel das Gutachten unbrauchbar machen sollten und sich eine Aufhebung der Gutachterkosten rechtfertigen würde (vgl. act. 64 S. 12 f.) , begründen die Klä- ger ebenfalls nicht. Weiter ist den Klägern zu entgegnen, dass sich eine Aufhe- bung der Gutachterkosten allein wegen der fehlenden Angabe der Besonnung nicht rechtfertigen liesse, zumal die für die Bewertung der Lage der Liegenschaft entscheidenden Punkte (unverbaubare Sicht, ruhige Lage, gute Fernsicht, geringe Immissionen) explizit erwähnt werden (vgl. act. 33 S. 9 f.) . Zudem erweisen sich die weiteren Ausführungen zu den Marktverhältnissen (Angebot und Nachfrage) als pauschale Behauptungen. Was den systemischen Fehler und die Bewer- tungsmethode anbelangt, so argumentieren die Kläger stets ohne Bezugnahme auf die Auswirkungen auf das Gutachten bzw. die Gutachterkosten (vgl. act. 64
S. 14 f., S. 17 f.) . Schliesslich begnügen sich die Kläger die Parteilichkeit des Gutachters daraus abzuleiten, dass sich die behaupteten Mängel zu ihrem Nach- teil auswirken, was einen unzulässigen Zirkelschluss darstellt und als Begründung für die Aufhebung der Gutachterkosten nicht genügt. Im Übrigen führen die Kläger nur am Ende ihrer Beschwerde sinngemäss aus, dass sie das Gutachten als un- brauchbar erachten. Sie geben diesbezüglich lediglich an, mit der Bezahlung ei- nes Gutachterhonorars wären sie einverstanden, wenn es sich bei der Arbeit des Gutachters um eine sachdienliche und brauchbare Schätzung handeln würde (act. 64 S. 19). Dass dies nicht der Fall wäre und für diese Arbeit überhaupt nichts geschuldet sein sollte, tun sie nicht dar. Insgesamt wäre es daher den Klägern mit ihren Vorbringen ohnehin nicht gelungen, qualifizierte Mängel bzw. Gründe darzu- tun, die das Gutachten unbrauchbar erscheinen lassen und die ersatzlose Aufhe- bung des Gutachterhonorars rechtfertigen würden (vgl. E. 2.3. S. 7). Auch wenn es sich bei diesen Behauptungen nicht um unbeachtliche Noven handeln würde, wäre die Beschwerde somit abzuweisen. 6. Prozesskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entscheidgebühr ist beim gegebenen Streitwert von Fr. 10'817.40 in Anwen- dung von §§ 4 und 12 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Mangels Umtrieben ist den Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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