Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 28. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Forderung (Fristabnahme)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Mai 2016 (CG150043-G)
Erwägungen: 1. a) Am 20. November 2015 hatte der Kläger – unter Beilage der ent- sprechenden Klagebewilligung vom 21. Oktober 2015 – beim Bezirksgericht Mei- len (Vorinstanz) eine Klage (paulianische Anfechtung) auf Rückübertragung eines Grundstücks an der ...strasse in ... von der Beklagten auf deren (konkursiten) Ehemann, eventualiter Feststellung der Nichtigkeit des entsprechenden Grund- stückkaufvertrags, subeventualiter Zahlung von Fr. 173'221.65 eingereicht (Vi- Urk. 1 und 2). Am 22. Februar 2016 hatten die Beklagte (und deren Ehemann) ei- ne Teilklageantwort und am 14. März 2016 deren Rechtsvertreter die Klageant- wort erstattet (Vi-Urk. 18 und 20). Am 17. Mai 2016 hatte der Kläger um Aktenein- sicht in Unterlagen des am Bezirksgericht Meilen hängigen Kollokationsprozesses FV150055-G und entsprechende Neueröffnung der verbliebenen Replikfrist von 36 Tagen ersucht (Vi-Urk. 27). Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde dem Klä- ger die laufende Frist zur Einreichung der Replik abgenommen und das Aktenein- sichtsgesuch zur Behandlung im Prozess FV150055-G überwiesen (Vi-Urk. 28 = Urk. 2). Im Verfahren FV150055-G wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2016 das Ak- tenei nsi chtsgesuch bewilligt (Vi-Urk. 30). b) Am 13. Juni 2016 hat die Beklagte (persönlich) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2016 und gegen die Verfügung vom 24. Mai 2016 im Verfahren FV150055-G erhoben und stellt die Beschwerdeanträ- ge (Urk. 1 S. 2): "1. Es darf keine Verwendung von den Verfahrensakten von A._____ statt- finden, die der Kläger B._____ vom Bezirksgericht Meilen erhalten hat. 2. Es darf der Antrag des Klägers B._____ um Fristverlängerung von zu- sätzlichen 36 Tagen nicht bewilligt werden. 3. Angemessene Parteientschädigung. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Antragstel- lers (Kläger) Staat." c) Nachdem sich die Beschwerde gegen zwei verschiedene Verfügungen (in zwei verschiedenen Verfahren) richtet, mussten dafür zwei Beschwerdeverfah-
ren (das vorliegende und das Verfahren PP160028-O) angelegt werden. Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als of- fensi chtli ch unzulässi g erwei st (vgl. nachstehend Erwägung 2), kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde der Beklagten bzw. deren Rechtsvertreter am 24. Mai 2016 zugestellt (Vi-Urk. 29/2). Die Verfü- gung vom 20. Mai 2016 enthält zwar keine Rechtsmittelbelehrung (weil dagegen eine Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich ist), die vorinstanzlich anwaltlich vertretene Beklagten musste jedoch wissen, dass gegen diese prozessleitende Verfügung eine Beschwerde innert 10 Tagen einzureichen ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist lief demnach am 3. Juni 2016 ab (Art. 142 ZPO). Die am 13. Juni 2016 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demgemäss ni cht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 670'000.-- aus (Vi-Urk. 6 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- fest- zusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
Züri ch, 28. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc