Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hochuli Urteil vom 6. Februar 2017
i n Sachen
gegen
Personalvorsorgestiftung der C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung (Sicherstellung Parteientschädigung)
Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. August 2016 (CG150034-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingaben vom 21. August 2015 erhoben die Kläger und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend Kläger) je eine Aberkennungsklage gegen die Beklagte und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte; Urk. 5/1 und Urk. 5/54/1). Nachdem in beiden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 5/28 und Urk. 5/54/24), beantragte die Beklagte mit Eingaben vom 4. Mai 2016, die Kläger seien je zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 62'100.– für die be- klagtische Parteientschädigung zu verpflichten (Urk. 5/31 und Urk. 5/54/27). Dies- bezüglich erfolgten von beiden Parteien insgesamt sechs weitere Eingaben (vgl. dazu Urk. 2 S. 3 f.). Mit Zirkulationsbeschluss vom 24. August 2016 wurden beide Verfahren vereinigt (Urk. 5/53 und Urk. 5/54/48). Darauf wurden die Kläger am selben Tag mit separatem Zirkulationsbeschluss zur Sicherstellung einer allfälli- gen Parteientschädigung in Höhe von je Fr. 41'445.– verpflichtet (Urk. 2 S. 11 f.). 1.2. Gegen diesen Beschluss erhoben die Kläger mit Eingabe vom 8. September 2016 innert Frist (vgl. Urk. 5/57/1-2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " Es sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Horgen [recte: Meilen] vom 24. August 2016 (Geschäfts-Nr. CG150034-G vereinigt mit CG150035-G) aufzuheben und es seien die Gesuche um Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten (act. 31 und act. 54/27) vom 4. Mai 2016 ab- zuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Aberken- nungsbeklagten." 1.3. Die von den Klägern einverlangten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'500.– gin- gen i nnert Nachfri st ei n (Urk. 6-10). Die Beschwerdeantwort (Urk. 16) datiert vom 16. Januar 2017 und wurde den Klägern zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2. Vorliegend ist die Beschwerde ohne die Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i n Verbindung mit Art. 103 ZPO). Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.
− Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Ok- tober 2016 (Urk. 14/5) − SHAB-Publikation vom tt. Dezember 2016 (Urk. 14/6) − ungenügende Pfändungen beim Kläger 1 für die Forderungen über Fr. 93'000.–, Fr. 715'707.40 und Fr. 174'325.50 (Urk. 12 S. 12) sowie nach dem 3. Mai 2016 gegen die Kläger angehobene Betreibungen (Urk. 12 S. 8, S. 9 und S. 12) − Betreibungsregisterauszüge der Kläger vom 15. September 2016 (Urk. 14/2 und Urk. 14/7) − Betreibungsbegehren der Personalfürsorge-Stiftung der C._____ AG vom 18. Dezember 2015 (Urk. 14/3.1-2) − Zahlungsbefehle vom 31. Oktober 2016 (Urk. 14/4.1-2) 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Betreibungsregisterauszug des Klägers 1 vom 3. Mai 2016 weise nebst zahlreichen Betreibungen im bis zu siebenstelligen Be- reich, gegen die Rechtsvorschlag erhoben worden sei, eine ungedeckte Pfändung über Fr. 441'182.10 aus (Urk. 5/32). Bei der Klägerin 2 sei die Anzahl der offenen Betreibungen tiefer, es gebe jedoch ebenfalls offene Betreibungen im bis zu sie- benstelligen Bereich, wobei eine davon bezahlt und bei den übrigen Rechtsvor- schlag erhoben worden sei (Urk. 5/54/28). Des Weiteren hätten die Kläger in ei- nem "Parallelprozess" am Bezirksgeri cht Züri ch ihre Zahlungsunfähigkeit behaup- tet und deshalb unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Urk. 5/33, Urk. 5/34/2, Urk. 5/39, Urk. 5/54/27). Nebst der ungedeckten Pfändung beim Kläger 1 über Steuerschulden, für welche auch die Klägerin 2 betrieben worden sei, reichten diese Indizien aus, um erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Kläger zu wecken. Allfällige zukünftige Verbesserungen der finanziellen Verhältnisse, wel- che von den Klägern behauptet würden, seien unbeachtlich. Ausserdem sei kei- neswegs klar, dass bald Mittel aus Mietzinseinnahmen und/oder Guthaben bei der C._____ AG zur Verfügung stünden. Eigentliche Nachweise über ihre Liquidität hätten die Kläger nicht erbracht. Vielmehr hätten si e durch i hre Ausführunge n in- direkt bestätigt, dass die Mittel aktuell gerade nicht verfügbar seien. Den Klägern gelinge es daher nicht, den von der Beklagten erfolgreich glaubhaft gemachten Anschein der Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen. Der Nachweis der Mobilisierung von Fr. 3 Mio. ändere an dieser Einschätzung nichts, da diese Mittel nun ebenfalls nicht mehr zur Verfügung ständen und von den Klägern nicht dargelegt worden
sei, wie sie weitere Mittel mobilisieren könnten. Schliesslich könnten die Kläger aus allfälligen widersprüchlichen Behauptungen der Beklagten aus anderen Ver- fahren ni chts für si ch ablei ten. Denn nachdem es der Beklagten gelungen sei, die Zahlungsunfähigkeit der Kläger glaubhaft zu machen, hätte es den Klägern oble- gen, ihre Zahlungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Im Ergebnis riskiere die Be- klagte, dass sie die ihr im Fall des Obsiegens zuzusprechende Parteientschädi- gung bei den Klägern nicht erhältlich machen könne. Die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung erscheine daher als angemessen (Urk. 2 S. 6 ff.). Bezügli ch der Höhe der Sicherheitsleistung erwog die Vorinstanz, nach der Verei- nigung der beiden Aberkennungsverfahren sei von einem Streitwert von Fr. 4 Mio. auszugehen. Die bei diesem Streitwert resultierende Grundgebühr von Fr. 61'400.– sei angesichts des angeordneten zweiten Schriftenwechsels um 25% zu erhöhen. Weiter sei der verlangte Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen, weshalb die Sicherheitsleistung einstweilen auf Fr. 82'890.– festzusetzen und von den Klägern je zur Hälfte zu leisten sei (Urk. 2 S. 10 f.). 4.2. Die Kläger rügen, die Vorinstanz stütze i hre Annahme der Zahlungsunfä hig- keit einzig auf die Betreibungsregisterauszüge der Kläger und insbesondere ei ne ungedeckte Pfändung beim Kläger 1 über Fr. 441'182.10 (Urk. 4/27a [= Urk. 5/32]). Sie unterschlage aber, dass – wie aus der Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 10. Mai 2016 (Urk. 4/27c [= Urk. 5/45/2 S. 1]) ersichtli ch und mi t Ei ngaben vom 18. August 2016 (Urk. 5/51 S. 5 und Urk. 5/54/47 S. 5) vorgebracht – von diesem Betrag Fr. 200'000.– be- zahlt worden seien. Des Weiteren verweise die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf eine ungedeckte Betreibung im Betreibungsregisterauszug der Klägerin 2 (Urk. 5/4/27b [= Urk. 5/54/28]). Dabei könne es sich nur um die Betreibung Nr. 1 über Fr. 388'133.95 vom 7. August 2014 mit dem Code 102 (Zahlungsbefehl zu- gestellt) handeln. Bei der Klägerin 2 habe jedoch i m Zei tpunkt der Ei nrei chung des Gesuchs um Sicherheit für die Parteientschädigung keine ungedeckte Betrei- bung ohne Rechtsvorschlag vorgelegen. Der Umfang der Betreibungen mit Rechtsvorschlag sei sodann angesichts eines von den Beklagten behaupteten Vermögens von Fr. 18'903'300.– ni cht erhebli ch, zumal bezüglich der Betreibun-
gen von D._____ in Höhe von jeweils Fr. 8.8 Mio. eine Einigung erzielt worden sei (Urk. 4/28-29 [= Urk. 5/52/1-3]). Die noch bestehenden Steuerschulden könnten sie nur deshalb nicht begleichen, weil die Mittel zwar in Form von Mietzinsein- nahmen (Fr. 70'000.– pro Monat) vorhanden seien, sie darüber aber aufgrund der von der Beklagten verlangten Ausdehnung der Pfandhaft nach Art. 806 ZGB ni cht verfügen könnten. Deshalb könne keine Rede davon sein, dass sie zahlungsun- fähig seien. Schliesslich überstiegen die per Ende August 2016 sichergestellten Fr. 12'969'997.– die von der Beklagten geltend gemachte Forderung bei Weitem, weshalb sich eine weitere Sicherheitsleistung von Fr. 41'445.– ni cht rechtferti gen lasse, zumal eine solche ihnen den Zugang zum Recht erheblich erschweren würde (Urk. 1 S. 12 ff.). 4.3. Die Beklagte bringt dagegen vor, die Kläger hätten im "Parallelprozess" am Bezi rksgeri cht Züri ch und in einem Verfahren am Bundesgericht selbst geltend gemacht, sie seien nicht zahlungsfähig und befänden sich in einer "finanziellen Notlage". Gleichermassen führten die Kläger in der Beschwerdeschrift aus, die zur Ti lgung i hrer Schulden erforderli chen Mi ttel ständen ni cht zur Verfügung, wo- mit sie ihre Zahlungsunfähigkeit bestätigen würden. Entgegen i hren Ausführunge n hätten sie sodann nach wie vor erhebliche Steuerschulden und sei nur eine der Betreibungen von D._____ (den Kläger 1 betreffend) mittels Vergleich erledigt worden. Nichts zur ihren Gunsten ableiten könnten die Kläger schliesslich aus der früheren beklagtischen Behauptung, das Vermögen der Kläger habe sich per En- de 2012 auf Fr. 18.9 Mio. belaufen, da bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz abzustellen sei (Urk. 12 S. 5 ff.). 5.1. Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für die Verpflichtung der klagen- den Partei zur Sicherstellung der Parteientschädigung zutreffend dar. Um unnöti- ge Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auf diese Erwägungen zu verweisen (vgl. Urk. 2 S. 5 f. E. 3.1-3.3). 5.2. Zur Rüge der Kläger, sie hätten bereits knapp Fr. 13 Mio. sichergestellt, weshalb sich eine weitere Sicherstellung im Umfang von Fr. 41'445.– (recte: Fr. 82'890.– [vgl. Urk. 2 S. 11]) erübrige (Urk. 1 S. 16), ist festzuhalten, dass ers-
tere aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung einzig Forderungen der Beklagten gegenüber der C._____ AG sichert, nicht aber eine allenfalls von den Klägern an die Beklagte zu leistende Parteientschädigung. Für diese ist aufgrund des ent- sprechenden Antrags der Beklagten unabhängig von der erfolgten Si cherstellung und separat Sicherheit zu leisten, wenn die Kläger zahlungsunfähig erscheinen (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO). Dementsprechend berücksichtigte die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs um Verpfli chtung zur Sicherheitsleistung für die Par- teientschädigung die erfolgte Sicherstellung der Ansprüche der Beklagten gegen- über der C._____ AG zu Recht ni cht. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 5.3. Die Kläger rügen weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unri chti g fest- gestellt, indem sie zwar festgehalten habe, der Betreibungsregisterauszug des Klägers 1 weise eine ungedeckte Pfändung über Fr. 441'182.10 aus, zugleich aber unterschlagen habe, dass davon Fr. 200'000.– bezahlt worden seien (Urk. 1 S. 15). Es trifft zu, dass aus dem Entscheid der Vorinstanz nicht hervorgeht, dass Fr. 200'000.– der beim Kläger 1 betriebenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 von insgesamt Fr. 441'182.10 beglichen wurden (Urk. 5/34/1 = Urk. 5/45/2). Das ändert allerdings nichts am Umstand, dass beide Kläger ab Anhebung der ent- sprechenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumi ko n am 17. Juli 2015 (Urk. 5/4/27a = Urk. 5/32 S. 2) bis zur zweiten Pfändungsankün- digung am 10. Mai 2016 (Urk. 5/4/27c = Urk. 5/45/2 S. 1; vgl. auch Urk. 5/34/1 und Urk. 5/45/3) und darüber hinaus (vgl. Urk. 5/52 S. 5 [Eingabe des Klägers 1 vom 18. August 2016]), das heisst mi thi n während mindestens zehn Monaten, nicht in der Lage waren, die Steuerschuld vollständig zu begleichen. Gemäss Darstellung der Kläger drohte deswegen gar die Verwertung i hres Hausrats (vgl. Urk. 5/45/1 S. 9). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die un- genügende Pfändung für die Steuerschuld als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Kläger wertete. 5.4. Die Rüge der Kläger, die Vorinstanz habe bei der Klägerin 2 zu Unrecht auf eine ungedeckte Betreibung verwiesen (Urk. 1 S. 15 Rz. 17.2), erweist sich als unbegründet, denn die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid lediglich fest, auch die Klägerin 2 sei für Steuerschulden der Kläger betrieben worden (Urk. 2
S. 6 E. 3.5). Das stimmt mit dem Betreibungsregisterauszug der Klägerin 2 über- ein, welchem sich zwei Betreibungen der Steuerbehörden (über Fr. 5'173.75 [mit dem Code 105: bezahlt] und Fr. 388'113.95 [mit dem Code 102: Zahlungsbefehl zugestellt]; vgl. Urk. 5/54/28) entnehmen lassen, und i st daher ni cht zu beanstan- den. 5.5. Wie die Kläger selbst ausführen, kann Zahlungsunfähigkeit auch bei einer Häufung von offenen Betreibungen in einem im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln des Schuldners erheblichen Umfang vorliegen (Urk. 1 S. 15 mit Verweis auf BK ZPO-Sterchi, Art. 99 N 23). Ungeachtet der Vermögensverhältnisse der Kläger i st gestützt auf i hre Ausführungen (Urk. 1 S. 16; Urk. 5/45/1 S. 6 ff.; Urk. 5/51 S. 3) sowie der trotz mehrmaliger Pfändung erst knapp zur Hälfte begli- chenen Steuerschuld für das Jahr 2012 davon auszugehen, dass i m Zei tpunkt des Entscheids der Vorinstanz weder Mi etzi nsei nnahmen noch andere Vermö- genswerte zur Verfügung standen, um Verbindlichkeiten zu begleichen. Dabei handelte es sich – entgegen der Darstellung der Kläger – auch ni cht um ei nen bloss kurzfristigen Liquiditätsengpass. Vielmehr waren die Kläger während mi n- destens zehn Monaten nicht in der Lage, die Steuerschuld 2012 zu begleichen (vgl. dazu oben Ziff. 5.3). Die Kläger bringen zwar in der Beschwerde erneut vor, sie hätten im 1. Quartal 2016 Fr. 3 Mio. aufgebracht, weshalb ni cht von Zahlungs- unfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 14). Die Kläger setzen sich in i hrer Beschwerde jedoch mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz, es sei weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern die Kläger in der Lage sein sollten, er- neut flüssige Mittel zu mobilisieren (Urk. 2 S. 7 f. E. 3.8), ni cht ausei nander. Ent- sprechend hat es dabei sein Bewenden. 5.6. Schliesslich ging die Vorinstanz – entgegen der Darstellung der Kläger (Urk. 1 S. 15) – nicht einzig aufgrund der ungenügenden Pfändung beim Kläger 1 von der Zahlungsunfähigkeit beider Kläger aus. Vielmehr stützte sie ihre Beurtei- lung i nsbesondere auch auf den Umstand, dass die Kläger in einem Verfahren am Bezirksgericht Zürich (mit Eingabe vom 14. März 2016, vgl. Urk. 5/34/2 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und dabei naturgemäss be- hauptet hätten, ni cht zahlungsfähi g zu sei n (Urk. 2 S. 6 E. 3.4 und E. 3.5). Diese
Sachverhaltsfeststellung rügen die Kläger indes nicht, weshalb es dabei sein Be- wenden hat. 5.7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, die Vorinstanz sei zu Un- recht vom Anschei n der Zahlungsunfä hi gkeit der Kläger und damit einem Kauti- onsgrund i m Si nne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO ausgegangen, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kläger sind sodann unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Be- klagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen ve r- rechnet. 4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'780.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 6. Februar 2017
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. M. Hochuli
versandt am: jo