Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB160030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 24. November 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B., lic. iur., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Forderung (Sicherheit Parteientschädigung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2016 (CG150117-L)
Erwägungen: 1. a) Am 24. August 2015 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zü- ri ch (Vori nstanz) gegen den Beklagten (der ihn in einem früheren Forderungspro- zess als Rechtsanwalt vertreten hatte) eine Klage mit den folgenden Rechtsbe- gehren ein (Vi-Urk. 1 und 2): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten; dem Kläger eine Schadenersatzforde- rung in der Höhe von CHF 8'906 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2007 zu entrichten; 2. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Schadener- satzforderung in der Höhe von CHF 301'280 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Dezember 2003 zu entrichten; 3. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Schadener- satzforderung für die zusätzlichen Gebühren für das Schlichtungsver- fahren (Klagebewilligung) von CHF 1'240 zu entrichten. 4. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Schadener- satzforderung für Umtriebskosten von CHF 5'000 zu entrichten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung betreffend Ziffern 1 und 3 seiner Rechtsbegehren. Betreffend Ziffern 2 und 4 der Rechtsbegehren wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers zufolge Aussichtslosig- keit dieser Begehren ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses von Fr. 16'875.-- an (Vi-Urk. 14). Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 26. November 2015 abgewie- sen (Vi-Urk. 17; RB150033-O). Der Kostenvorschuss wurde schliesslich in drei Raten geleistet (Vi-Urk. 25, 27, 37 und 66). Am 26. September 2016 stellte der Beklagte ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung betreffend die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4 (Vi-Urk. 71). Nach Einholung ei ner Stellungnah- me des Klägers (Vi-Urk. 75) setzte die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 dem Kläger Frist an, um betreffend Ziffern 2 und 4 des Rechtsbegehrens für die Parteientschädigung des Beklagten eine Sicherhei t von Fr. 21'087.65 zu leis- ten (Vi-Urk. 80 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat der Kläger am 4. November 2016 fristgerecht (Vi-Urk. 81/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Es sei von einer Sicherheitsleistung abzusehen, insbesondere bevor ei- ne Klageantwort vorliegt. 2. Es sei des weiteren von einer Sicherheitsleistung abzusehen, bis das neue Rechtspflegegesuch inklusive Rechtsbeistand entschieden wird. 3. Es sei dem Kläger zu ermöglichen, neue Erkenntnisse betreffend der Aussichtslosigkeit in das laufende Verfahren einzubringen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Wei- terungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Im vorinstanzli chen Verfahren i st der Kläger betreffend seine Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3 durch Rechtsanwalt D r. Y._____ (unentgeltli ch) vertreten (vgl. Vi-Urk. 44 und 67); betreffend die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4 ist er dagegen nicht mehr anwaltlich vertreten (vgl. die diesbezügliche Mitteilung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ vom 18. Mai 2016, Vi-Urk. 56). Auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, welches die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4 betrifft, ist der Kläger nicht anwaltlich vertreten. b) Der Kläger verlangt die Einräumung der Möglichkeit, "in das laufende Verfahren" neue Erkenntnisse betreffend die Aussichtslosigkeit einbringen zu können (Urk. 1 S. 1). Soweit damit das vorliegende Beschwerdeverfahren ge- meint wäre, stünde dem Art. 326 Abs. 1 ZPO entgegen, wonach i m Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Soweit damit gemeint wäre, dass zuerst die Klageantwort erfolgen müsse, wäre auf nachstehende Erwägung 3.d zu verweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister über den Kläger vom 21. September 2016 würden 69 offene Verlustscheine aus Pfändungen im Wert von Fr. 128'408.90 bestehen. Die Ver- jährungseinrede des Klägers schlage fehl, denn die durch einen Verlustschei n verurkundeten Forderungen würden erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlust- scheins verjähren und der älteste Verlustschein datiere vom 11. April 2002. Des
Weiteren sei in den Jahren 2012 und 2016 über den Kläger der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven wieder eingestellt worden. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen der Sicherstellung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt (Urk. 2 S. 3). Der Streitwert für die Ziffern 2 und 4 des Rechtsbegehrens betrage Fr. 306'280.-- ; gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung betrage die Partei- entschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei mutmasslich Fr. 21'087.65, Mehrwertsteuer inbegriffen (Urk. 2 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, Rechtsanwalt Dr. Y._____ habe in der Klageschrift die Aussichtslosigkeit sehr mangelhaft und un- genügend dargestellt, was eine juristische Unterlassung darstelle. Dieser und der Beklagte hätten auch den Exklusiv-Vertrag vom 7. und 11. Juli 2003 in keinster Weise erwähnt und dargelegt. Beide hätten sodann auch eine Bankgeheimnis- Entbi ndung nicht berücksichtigt, was von grösster Bedeutung gewesen wäre. Es stehe fest, dass Rechtsanwalt Dr. Y._____ das im Urteil des Kassationsgerichts Zürich vom 7. Juli 2011 erteilte Armenrecht weder erwähnt noch berücksichtigt habe; in jenem Urteil habe das Kassationsgericht festgehalten, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen seien. Im vorinstanzlichen Beschluss vom 19. Oktober 2015 sei ihm ein Kostenvorschuss von Fr. 16'875.-- auferlegt worden; hätte Rechtsanwalt Dr. Y._____ die Aussichtslosigkeit in genü- gender und juristisch/fachlicher Art dargelegt, wäre die Vorinstanz zu einem ande- ren Entscheid gelangt (Urk. 1 S. 2). In der Folge beanstandet der Kläger das Ur- teil der Kammer vom 26. November 2015 (mit welchem seine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Armenrechtsgesuchs betreffend Rechtsbe- gehren Ziffern 2 und 4 abgewiesen wurde; Vi -Urk. 17). Er stellt dabei verschiede- nen Erwägungen jenes Urteils seine eigene Sichtweise entgegen (Urk. 1 S. 3).
Das Urteil der Kammer vom 26. November 2016 bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; auf die dagegen vom Kläger geübte Kri- tik ist daher ohne weiteres nicht einzugehen. Auch die Beschwerdevorbringen zu dem, was Rechtsanwalt Dr. Y._____ und/oder der Beklagte getan oder nicht ge- tan haben sollen, stellen sodann keine Beanstandungen zu den massgeblichen vori nstanzli chen Erwägungen – dass und wieso der Kläger zahlungsunfähig er- scheine (oben Erw. 3.a) – dar; auch auf diese braucht daher nicht weiter einge- gangen zu werden. d) Sodann macht der Kläger geltend, dass vorgängig einer Sicherheits- leistung die Klageantwort [gemeint: zu den Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4; vgl. Vi -Urk. 73] erfolgen müsse. Erst wenn sich dann herausstelle, dass seine Begeh- ren gänzli ch aussi chtslos seien, wäre die Auferlegung einer Kaution angebracht (Urk.1 S. 4). Die Leistung einer verlangten Sicherheit für die Parteientschädigung bildet Prozessvoraussetzung für das Eintreten auf eine Klage (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO); wenn auf eine Klage zufolge Fehlens der Prozess- voraussetzungen nicht eingetreten wird, braucht auch keine Klageantwort einge- holt zu werden. Vorliegend ist daher erst dann eine Klageantwort betreffend die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 4 ei nzuholen, wenn auf die Klage bezüglich dieser Rechtsbegehren eingetreten wi rd, d.h. wenn die Sicherheit geleistet wird. e) Schliesslich macht der Kläger geltend, es sei von der Sicherheit abzu- sehen, bis über das neue "Rechtspflegegesuch" [gemeint: Armenrechtsgesuch] entschieden worden sei (Urk. 1 S. 1). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege würde zwar von Sicher- heitsleistungen befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Über das vom Kläger mit sei- ner Klage gestellte Armenrechtsgesuch wurde jedoch bereits rechtskräftig ent- schieden (vgl. Beschluss der Vorinstanz vom 19. Oktober 2015 und Beschwerde- entscheid der Kammer vom 26. November 2015; Vi-Urk. 14 und 17). Seither hat der Kläger kein neues Armenrechtsgesuch gestellt (jedenfalls findet sich kein sol- ches i n den vori nstanzli che n Akten).
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als un- begründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 21'087.65 (Höhe der umstrittenen Sicherheitsleistung). Die zwei ti nstanzli che Entschei dge- bühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen ge- wesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 24. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo