Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB170034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 25. September 2017
i n Sachen
gegen
B., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt X.
betreffend Forderung (Aufhebung Sistierung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 24. August 2017 (CP160001-D)
Erwägungen: 1. a) Am 13. April 2016 ging beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) eine Stufenklage auf Auskunft und erbrechtliche Herabsetzung ein (Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 wurde das Verfahren einstweilen bis zur Erledigung des von der Beklagten anhängig gemachten Schlichtungsverfahrens betreffend Erbteilung sistiert (Vi-Urk. 39). Mit Beschluss vom 24. August 2017 entschied die Vori nstanz nunmehr (Vi-Urk. 40 = Urk. 2): 1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2. Die Parteien werden mit separater Verfügung zur Instruktionsverhand- lung vorgeladen. 3. [Schriftliche Mitteilung] b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. September 2017 Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Ziffer 2. des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. August 2017 (CP160001-D/Z07/B-3/ra) sei aufzuheben, infolge Widerspruch zu Ziffer 3. des Dispositivs des Beschlusses vom 24. No- vember 2016 (Geschäfts-Nr. CP160001-D/B-3/Z04). Es sei die (von mir am 2. April 2017 beim Bezirksgericht Dielsdorf ein- gereichte) Replik gemäss Ablauf des ordentlichen Verfahrens der Be- klagten zuzustellen und der Beklagten Frist zur Duplik anzusetzen. (Da zudem bereits zum heutigen Zeitpunkt auch eine Rechtsverzögerung zu beklagen wäre). 2. Zur Wiederherstellung des ordentlichen Verfahrensablaufs sei die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Ansonsten kann der Verfahrensfehler nicht korrigiert werden, da in der Zwischenzeit die an- gekündigte Vorladung zur Instruktionsverhandlung erfolgt ist. Dies unter Kosten- und eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Be- zirksgerichts Dielsdorf." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
vom 20. Juni 2017 (betreffend Sistierung) ausführlich dargelegt, dass und wieso nunmehr (anders als gemäss der Sachlage, wie sie sich für den Beschluss vom 24. November 2016 präsentierte; vgl. Urk. 4/5 S. 8) davon auszugehen sei, dass mit ernsthaften Vergleichsverhandlungen gerechnet werden könne (Vi-Urk. 39 S. 4 f. Erwägung 3.5). Dass die Vorinstanz daher nach Wiederaufnahme des Ver- fahrens zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen hat – wozu sie gemäss Ge- setz jederzeit befugt ist (Art. 226 Abs. 1 ZPO) –, i st ni cht zu beanstanden. Falls die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass sie nicht zu Vergleichsgesprä- chen bereit sei (vgl. Urk. 1 S. 4 oben), hätte sie dies der Vorinstanz mitzuteilen (und nicht mit Beschwerde vorzutragen). 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 25. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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